Vorschlag zur Tagesordnung - 0683/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Durch das städtische Rechtsamt ist eine verbindliche Würdigung der Rechtmäßigkeit des Hagener Erstattungsverfahrens im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu erarbeiten. Wenn das in Hagen anwandte Verfahren auf Grund der klaren Unrechtmäßigkeit einer Pauschalierung nicht statthaft sein sollte, ist durch die Verwaltung zukünftig ein rechtssicheres Verfahren anzuwenden. Diese Überprüfung und ggf. Verfahrensumstellung soll zeitnah bis zur folgenden Sitzung des Sozialausschusses erfolgen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Pauschalierung der Heizkostenerstattung für SGB II-EmpängerInnen

 

Begründung

 

Die pauschalierte Auszahlung der Heizkostenerstattung war in den vergangenen 2 Jahren regelmäßiges Bürgeranliegen in den Fragestunden des Rates.  Dabei wurde unbeschadet des unangemessenen Verhaltens einiger Beschwerdeführer aus den Antworten der Verwaltung nicht deutlich, ob in Hagen Gesetzes- und rechtssprechungskonform verfahren wird oder nicht. Die aktuelle, durch mehrere auch oberlandesgerichtliche Urteile durchgängig gefestigte Rechtsprechung legt nahe, dass das Hagener Erstattungsverfahren fehlerhaft sein könnte. Es besteht der Verdacht, dass den  Betroffenen ihnen zustehende Leistungen vorenthalten werden und die Bringschuld des Kostenträgers in eine Hohlschuld der häufig nicht rechtslagefesten Betroffenen umgewandelt wird.

 

 

 

 

 

 

Anfrage an die Verwaltung:

 

Nach dem SGB II haben Hilfebedürftige einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen, angemessenen Kosten für die Heizung. In diesem Zusammenhang bitten wir die Verwaltung folgende Fragen zu beantworten, wenn möglich schriftlich zur heutigen Sitzung:

 

 

1)                 Werden die Kosten für die Heizung vollständig durch den sozialhilfeträger übernommen? In welcher Form wird dies abgewickelt?

 

2)                 Werden die Heizkostenpauschalen angewendet? Wenn ja, welche Faktoren werden bei der Berechnung berücksichtigt, z. B. Baujahr des Gebäudes, u.a. (bitte einzeln aufführen)

 

3)              Wie wird mit Heizkostennachforderungen umgegangen?

 

4)                 Wird eine eventuell bestehende Differenz zwischen der Heizkostenpauschale und den tatsächlichen angefallenen Heizkosten vom kommunalen Kostenträger übernommen?

 

5)                 Muss hierfür durch den Betroffenen ein gesonderter Antrag gestellt werden, und wie werden die SGB II-EmpfängerInnen über die diese Möglichkeit informiert?

 

 

6)                 Wie hoch ist die Tolerierungsgrenze (in Prozent) für die anfallenden Mehrkosten?

 

7)                 Wie wird bei einmaligen Anschaffungskosten für Öl oder Kohle verfahren?

 

8)                 Das Bundessozialgericht hat am 16.5. 2007 erneut in 3. Instanz bekräftigt, dass nach § 22 SGB II die Gewährung von Pauschalen anstelle der Übernahme der tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zulässig ist. Bereits am 23.11. 2006 erging ein Urteil, dass regelmäßig die tatsächlich entstandenen Heizaufwen­dungen zu übernehmen sind. Die tatsächlichen Heizkosten müssen nur dann nicht übernommen werden, wenn sie trotz Berücksichtigung von zahlreichen Faktoren wie Anzahl, Alter und Lebenssituation der BewohnerInnen, Bauzustand der Wohnung, Lage im Gebäude, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage, Heizart oder Wettereinflüsse als unangemessen einzustufen sind. Ist der Verwaltung diese Rechtslage bekannt, und wie wird seitens der Stadt Hagen darauf eingegangen?

 

 

 

 

 

9)                    Bestehen seitens der SGB II-EmpfängerInnen, deren Erstattung auf der Grundlage einer rechtswidrigen Pauschalierung erfolgt ist, Ansprüche auf Nachzahlung? Für welchen Zeitraum gilt dies rückwirkend, und mit welcher Gesamtsumme rechnet die Verwaltung?

 

 

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Beschlüsse

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20.08.2008 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Durch das städtische Rechtsamt ist eine verbindliche Würdigung der Rechtmäßigkeit des Hagener Erstattungsverfahrens im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu erarbeiten. Wenn das in Hagen anwandte Verfahren auf Grund der Unrechtmäßigkeit einer Pauschalierung nicht statthaft sein sollte, ist durch die Verwaltung zukünftig ein rechtssicheres Verfahren anzuwenden. Diese Überprüfung und ggf. Verfahrensumstellung soll zeitnah bis zur folgenden Sitzung des Sozialausschusses erfolgen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

      

Dagegen:

      

Enthaltungen: