Beschlussvorlage - 0392/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Benutzungsordnung der HagenMedien Stadtbücherei
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 43 Amt für Weiterbildung und Medien
- Bearbeitung:
- Cornelia Steinbach
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; VB3/S - Dezentraler Steuerungsdienst
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Kultur- und Weiterbildungsausschuss
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Entscheidung
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28.05.2008
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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29.05.2008
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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19.06.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die
Benutzungsordnung der HagenMedien Stadtbücherei regelt die rechtlichen
Beziehungen zwischen der Einrichtung Stadtbücherei und ihren Kundinnen und
Kunden.
Begründung
Die
Benutzungsordnung der HagenMedien Stadtbücherei hat sich in den letzten Jahren
weitgehend bewährt und bietet den Handlungsrahmen, den Auftrag der
Stadtbücherei in einer verbindlichen rechtlichen Form zu erfüllen.
Folgende
Punkte wurden verändert bzw. neu aufgenommen:
-
Datenschutz
im Rahmen des Benutzungsverhältnisses (§2),
-
Leihfristregelungen
der einzelnen Medienarten (§3),
-
Behandlung
der ausgeliehenen Medien, Haftung (§5),
-
Haftungsausschluss
(§6),
-
Rückforderung
der ausgeliehenen Medien (§7),
-
Verhalten
in der Bücherei, Hausrecht, Benutzungsausschluss (§8),
-
Nutzung
der Internetarbeitsplätze (§9).
Die
entsprechenden Änderungen und Ergänzungen sind fett dargestellt.
Benutzungsordnung der HagenMedien Stadtbücherei
Der
Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung vom aufgrund von § 41 Abs.1 Buchstabe
f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) die folgende Neufassung der
Benutzungsordnung der Stadtbücherei der Stadt Hagen beschlossen:
§ 1 –
Allgemeines, Kreis der Benutzer
(1) Die
Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hagen zur Versorgung
der Bevölkerung mit Büchern, Zeitschriften, Noten und sonstigen Medien.
(2) Die
Stadtbücherei darf von jedermann im Rahmen dieser Benutzungsordnung benutzt
werden.
(3) Das
Benutzungsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des
öffentlichen Rechts. Schadensersatzansprüche nach § 5 können jedoch im
Zivilrechtswege geltend gemacht werden.
(4) Sofern für die
Benutzung der Stadtbücherei Gebühren erhoben werden, richten sich diese nach
der Gebührenordnung für die Stadtbücherei Hagen in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 2 –
Anmeldung, Benutzerausweis
(1) Das
Benutzungsverhältnis beginnt mit der Anmeldung.
(2) Der
Benutzerausweis wird unter Vorlage des Personalausweises beantragt. Anstelle des Personalausweises können zur
Anmeldung gleichwertige Ausweispapiere
zusammen mit einer amtlichen Meldebestätigung vorgelegt werden. Minderjährige
erhalten einen Benutzerausweis, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren müssen die schriftliche
Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters beibringen.
Die
Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
(3) Die
Benutzerin/der Benutzer oder ein gesetzlicher Vertreter bestätigt durch
Unterschrift,
dass er
von der Benutzungsordnung sowie der Gebührenordnung für
die Stadtbücherei Hagen Kenntnis erhalten
hat und gibt mit seiner Unterschrift
die Einwilligung zur elektronischen
Speicherung der Angaben zur Person.
(4) Der
Benutzerausweis wird versagt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3
nicht erfüllt sind. Er kann versagt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, die
die Benutzerin/den Benutzer unzuverlässig erscheinen lassen.
(5) Der
Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadt Hagen. Er ist nicht übertragbar. Sein
Verlust und jeder Wohnungswechsel der Benutzerin/des Benutzers sind der
Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der
Benutzerausweis kann entzogen werden, wenn die Benutzerin/der Benutzer trotz
Ermahnung wiederholt oder in einem Einzelfall besonders schwerwiegend
a) gegen die
Benutzungsordnung verstößt,
b) Anordnungen
der Büchereibediensteten zuwiderhandelt.
(7) Das Benutzungsverhältnis kann für 1 oder mehrere Jahre
abgeschlossen werden. Es endet nach Zeitablauf oder
wenn der Benutzerausweis entzogen oder zurückgegeben worden ist und alle auf
Grund des Benutzungsverhältnisses bestehenden Ansprüche erfüllt sind.
§
3 – Ausleihe, Verlängerung,
Rückgabe, Vormerkung
(1) Die von der Stadtbücherei zur Ausleihe
bereitgehaltenen Medien können nur
gegen Vorlage des gültigen
Benutzerausweises ausgeliehen werden.
(2) Die Leihfrist
beträgt für
Bücher 4
Wochen
Kinderkassetten/CD 4 Wochen
Hörbücher 4
Wochen
Noten
4
Wochen
CD-ROM/DVD-ROM
4 Wochen
Spiele 4
Wochen
Sach-Video/Sach-DVD-Video
4 Wochen
Medienboxen 4 Wochen
Klassensätze 8
Wochen
Zeitschriften 2
Wochen
Musik-CD 2
Wochen
Jahreszeitliche
Medien 2 Wochen
Bilderbuchkino 2 Wochen
Für
die Ausleihe kostenpflichtiger Sonderbestände gelten folgende Leihfristen:
Bestseller 2
Wochen
DVD-Video 1
Woche
Musik-CD-Charts 1
Woche
Der Leiter/die Leiterin der Stadtbücherei
kann weitere Medien den kosten-
pflichtigen Sonderbeständen zuordnen
sowie abweichende Leihfristen
festlegen.
(3)
Kindern und Jugendlichen kann das Ausleihen von Medien, die für sie ungeeignet
erscheinen, verweigert werden.
(4)
Die Anzahl der vom Benutzer zur Ausleihe vorgesehenen Medien kann durch die
Stadtbücherei begrenzt werden.
(5) Die
Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, sich vor der Ausleihe vom
ordnungsgemäßen Zustand der Medien zu vergewissern. Medienpakete müssen vor der
Ausleihe auf Vollständigkeit geprüft werden. Werden Medien von der
Benutzerin/von dem Benutzer beschädigt oder unvollständig zurückgegeben, so
haftet diese/dieser nach den Vorschriften des § 5 der Benutzungsordnung.
(6) Benutzerinnen
und Benutzer, deren Konto mit Versäumnisgebühren belastet ist, können bis zum
Ausgleich des Kontos keine weiteren Ausleihen tätigen.
(7) Die Ausleihzeit kann vor ihrem Ablauf bis zu dreimal um
weitere vier
Wochen
verlängert werden, wenn die ausgeliehenen Medien nicht vorgemerkt sind. Eine
einmalige zweiwöchige Leihfristverlängerung gilt für Musik-CDs und Bestseller.
Ausgenommen
von der Leihfristverlängerung sind Zeitschriften, jahreszeitliche Medien,
Bilderbuchkinos, DVD-Videos sowie Musik-CD-Charts.
Die
Verlängerung kann in den Stadtbüchereien telefonisch, schriftlich, per
E-Mail
oder im Online-Katalog der Stadtbücherei unter Angabe der Nummer des
Benutzerausweises beantragt werden.
(8) Mit Ablauf
der Leihfrist müssen die Medien zurückgegeben werden.
(9)
Gewünschte, aber zur Zeit ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
Die Stadtbücherei ist berechtigt, bestimmte Medienarten von
der Vor-
merkung auszunehmen.
§ 4 –
Fernleihe
(1) Medien,
insbesondere wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, die nicht
im Bestand der Stadtbücherei oder einer
anderen öffentlichen Bücherei Hagens vorhanden sind, werden, soweit möglich,
auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers über die Fernleihe beschafft.
(2) Für die
Vermittlung gilt die Leihverkehrsordnung für die Bibliotheken des Landes
Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung. Sie kann in der Stadtbücherei eingesehen werden.
§ 5 –
Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
(1) Die
ausgeliehenen Medien müssen von der Benutzerin/dem Benutzer sorgfältig
behandelt und vor Beschädigung bewahrt werden.
(2) Sind Medien
verloren gegangen oder beschädigt worden, so ist dies der Stadt-
bücherei mitzuteilen. Für beschädigte
Medien ist Schadensersatz zu leisten. Bei
Verlust ist der Wiederbeschaffungswert
oder die zur Reproduktion benötigte Summe zu erstatten.
(3) Ausgeliehene
Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4)
Entliehene
Tonträger, Videos, CDs, DVDs und andere Medien dürfen nur auf
handelsüblichen
Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen
Voraussetzungen wiedergegeben werden. Die Benutzerin/der Benutzer haftet für
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes.
(5) Für Schäden,
die infolge missbräuchlicher Verwendung des Benutzer-
ausweises verursacht werden, haftet die
rechtmäßige Inhaberin/der rechtmäßige
Inhaber des Benutzerausweises
insbesondere in den Fällen, in denen
diese/dieser den Verlust des
Benutzerausweises der Stadtbücherei nicht gemäß
§ 2 Abs. 5 dieser Benutzungsordnung
unverzüglich mitgeteilt hat.
§ 6 -
Haftungsausschluss
(1) Für
Schäden, die durch geliehene Medien an Geräten, Dateien und Daten-
trägern der Benutzerinnen und Benutzer
entstehen, übernimmt die Stadt-
bücherei keine Haftung.
(2) Die
Stadtbücherei übernimmt keine Garantie für die neuwertige Qualität
sowie Abspielmöglichkeit/Verwendbarkeit
der zur Ausleihe angebotenen
Tonträger, Videos, CDs, DVDs und anderer
Medien. Aus Qualitätsmängeln
können keine Haftungs- oder
Rückerstattungsansprüche hergeleitet werden.
§ 7 –
Rückforderung der ausgeliehenen Medien
Werden Medien nicht fristgerecht
zurückgegeben, kann die Rückgabe mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
§ 8 –
Verhalten in der Bücherei, Hausrecht, Ausschluss von der Benutzung
(1)
Die Benutzerinnen
und Benutzer der Stadtbücherei sind verpflichtet, jede Störung anderer
Benutzerinnen und Benutzer und des Betriebes der Stadtbücherei zu unterlassen.
Nicht gestattet sind
- Rauchen, Essen und Trinken,
- Veränderung, Beschmutzung oder
Beschädigung von Medien,
- Nutzung von Sportgeräten aller Art
in den Büchereiräumen.
(2)
Die
Büchereileitung entscheidet über die Zulassung von Hunden in den
jeweiligen
Büchereieinheiten. Wenn das Mitbringen von Hunden erlaubt ist,
müssen
diese an der Leine geführt werden.
(3)
Plakate,
Broschüren oder Ähnliches dürfen nur mit Einwilligung der Büchereileitung durch
das Büchereipersonal aufgehängt oder ausgelegt werden.
(4)
Das Hausrecht
nimmt die Leiterin/der Leiter der Stadtbücherei wahr oder das mit seiner
Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.
(5)
Benutzerinnen/Benutzer,
die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs-
ordnung im Einzelfall oder wiederholt
verstoßen, können dauerhaft oder für
begrenzte Zeit von der Benutzung der
Stadtbücherei ausgeschlossen
werden.
§ 9 –
Nutzung der Internetarbeitsplätze
(1)
Die Benutzung
der kostenpflichtigen Internetarbeitsplätze ist für alle Besucherinnen/Besucher der Stadtbücherei im
Rahmen der aushängenden Nutzungsbedingungen möglich.
(2)
Veränderungen
an der System- und Netzwerkkonfiguration der PCs sowie eine Umgehung der
installierten Jugendschutz-Filterschutzsoftware sind nicht gestattet.
(3)
Informationen/Adressen
gewaltverherrlichenden, pornographischen und/oder rassistischen Inhalts dürfen
nicht aufgerufen oder abgespeichert werden.
(4)
Die
Stadtbücherei übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Zugang zum Internet zu
jeder Zeit möglich ist. Dies gilt auch für Ausdrucke von Internetseiten.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese
Benutzungsordnung tritt am
in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Benutzungsordnung der HagenMedien Stadtbücherei vom
28.09.2000 außer
Kraft.
