Beschlussvorlage - 0189/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Eintragung in die Denkmalliste hier: a) Ortsfestes Bodendenkmal Blätterhöhle b) Bewegliches Bodendenkmal Menschenknochen aus der Blätterhöhle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
- Beteiligt:
- 47 Historisches Centrum Hagen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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28.05.2008
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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29.05.2008
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Beschlussvorschlag
In die Denkmalliste der Stadt Hagen sind gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen -
Denkmalschutzgesetz, DSchG – vom 11.03.1980, GV NRW S.226, in der zur
Zeit gültigen Fassung, einzutragen:
a)
als
ortsfestes Bodendenkmal die Blätterhöhle,
b)
als
bewegliches Bodendenkmal die menschlichen Knochenfunde aus der Blätterhöhle lt.
Inventarverzeichnisse des Museums für Ur- und Frühgeschichte Wasserschloss
Werdringen (aufgenommen 17.01.2004 und 05.03.2005).
Der Grundrissplan zu a) und die Inventarverzeichnisse zu b) sind dieser
Vorlage beigefügt und mit der Karteikarte deren Bestandteil.
Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt voraussichtlich bis zum 30.11.2008.
Sachverhalt
Kurzfassung
Durch die Anfang 2004 in
der Blätterhöhle entdeckten archäologisch wertvollen Funde erhält die Höhle
ihre Denkmalwürdigkeit und muss weiterer Erforschung zur Verfügung stehen. Sie
soll deshalb als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen
eingetragen werden.
Die in der Höhle gemachten
menschlichen Knochenfunde sind als bewegliche Bodendenkmäler in die
Denkmalliste einzutragen.
Begründung
In der Blätterhöhle wurden
vom Arbeitskreis Kluterthöhle e.V., Ennepetal, Anfang 2004 im Zusammenhang mit
einem Untersuchungsauftrag der Stadt menschliche und tierische Skelettteile,
Holzkohlenstücke und ein Feuerstein gefunden. Die Bedeutung und Einzigartigkeit
der Funde haben sich inzwischen durch verschiedene Untersuchungen und Gutachten
bestätigt. Danach sind die menschlichen Skelettknochen der frühen
Mittelsteinzeit und der jüngeren Jungsteinzeit zuzuordnen. Die bisherigen Funde
befinden sich im Museum für Ur- und Frühgeschichte Wasserschloss Werdringen.
Durch entsprechende Maßnahmen ist die Höhle verschlossen, um Raubgrabungen zu
verhindern. Weitere Grabungen sind beabsichtigt, damit die Höhle insgesamt
wissenschaftlich ausgewertet werden kann.
Der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe, Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, hat die
Denkmalwertigkeit der Höhle bestätigt. Die menschlichen Knochenfunde sind
ebenfalls denkmalwürdig. Soweit anderweitige Fundstücke gemacht worden sind (z.
B. Tierknochen, Holzkohlenstücke) stammen diese aus ganz unterschiedlichen
Zeiten und sind in ihrer Gesamtheit nicht bedeutend. Funde dieser Art sind
quasi in den Ablagerungen jeder Höhle anzutreffen und gehören in der Masse zur
natürlichen Hintergrundfauna. Die Verwaltung schließt sich dieser
denkmalrechtlichen Bewertung an. Steht nach der Sachlage fest, dass ein Objekt
die Voraussetzungen des § 2 DSchG (gesetzlicher Denkmalbegriff) erfüllt, folgt
hieraus für die Gemeinde (Untere Denkmalbehörde) die Eintragungspflicht.
Das förmliche
denkmalrechtliche Verfahren ist durchgeführt worden. Im Anhörungsverfahren
wurden gegen die Eintragung der Höhle und der menschlichen Knochenfunde in die
Denkmalliste keine Bedenken geäußert.
Die Beschreibung der Höhle
und der Funde sowie die Begründung für die Eintragung im Einzelnen ergeben sich
aus den dieser Vorlage im Entwurf beigefügten Denkmallisten-Karteikarten. Sie
sind Bestandteil der Vorlage.
Die Voraussetzungen für
die Eintragung der Höhle und der menschlichen Knochenfunde in die Denkmalliste
gemäß §§ 2 und 3 DSchG sind damit gegeben. Es ist deshalb die Eintragung zu
verfügen.
In Anbetracht der
Einzigartigkeit der Bodendenkmäler ist davon auszugehen, dass es sich um Denkmäler
von überbezirklicher Bedeutung handelt. Dadurch ergibt sich die Zuständigkeit
für die Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss als
Denkmalausschuss (§ 23 Abs. 2 Satz 2 DSchG; § 10 Abs. 5 Buchstabe q) der
Hauptsatzung).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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