Beschlussvorlage - 0189/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In die Denkmalliste der Stadt Hagen sind gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - Denkmalschutzgesetz, DSchG – vom 11.03.1980, GV NRW S.226, in der zur Zeit gültigen Fassung, einzutragen:

a)     als ortsfestes Bodendenkmal die Blätterhöhle,

b)     als bewegliches Bodendenkmal die menschlichen Knochenfunde aus der Blätterhöhle lt. Inventarverzeichnisse des Museums für Ur- und Frühgeschichte Wasserschloss Werdringen (aufgenommen 17.01.2004 und 05.03.2005).

 

Der Grundrissplan zu a) und die Inventarverzeichnisse zu b) sind dieser Vorlage beigefügt und mit der Karteikarte deren Bestandteil.

Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt voraussichtlich bis zum 30.11.2008.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Durch die Anfang 2004 in der Blätterhöhle entdeckten archäologisch wertvollen Funde erhält die Höhle ihre Denkmalwürdigkeit und muss weiterer Erforschung zur Verfügung stehen. Sie soll deshalb als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen eingetragen werden.

Die in der Höhle gemachten menschlichen Knochenfunde sind als bewegliche Bodendenkmäler in die Denkmalliste einzutragen.

 

 

Begründung

 

In der Blätterhöhle wurden vom Arbeitskreis Kluterthöhle e.V., Ennepetal, Anfang 2004 im Zusammenhang mit einem Untersuchungsauftrag der Stadt menschliche und tierische Skelettteile, Holzkohlenstücke und ein Feuerstein gefunden. Die Bedeutung und Einzigartigkeit der Funde haben sich inzwischen durch verschiedene Untersuchungen und Gutachten bestätigt. Danach sind die menschlichen Skelettknochen der frühen Mittelsteinzeit und der jüngeren Jungsteinzeit zuzuordnen. Die bisherigen Funde befinden sich im Museum für Ur- und Frühgeschichte Wasserschloss Werdringen. Durch entsprechende Maßnahmen ist die Höhle verschlossen, um Raubgrabungen zu verhindern. Weitere Grabungen sind beabsichtigt, damit die Höhle insgesamt wissenschaftlich ausgewertet werden kann.

 

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, hat die Denkmalwertigkeit der Höhle bestätigt. Die menschlichen Knochenfunde sind ebenfalls denkmalwürdig. Soweit anderweitige Fundstücke gemacht worden sind (z. B. Tierknochen, Holzkohlenstücke) stammen diese aus ganz unterschiedlichen Zeiten und sind in ihrer Gesamtheit nicht bedeutend. Funde dieser Art sind quasi in den Ablagerungen jeder Höhle anzutreffen und gehören in der Masse zur natürlichen Hintergrundfauna. Die Verwaltung schließt sich dieser denkmalrechtlichen Bewertung an. Steht nach der Sachlage fest, dass ein Objekt die Voraussetzungen des § 2 DSchG (gesetzlicher Denkmalbegriff) erfüllt, folgt hieraus für die Gemeinde (Untere Denkmalbehörde) die Eintragungspflicht.

 

Das förmliche denkmalrechtliche Verfahren ist durchgeführt worden. Im Anhörungsverfahren wurden gegen die Eintragung der Höhle und der menschlichen Knochenfunde in die Denkmalliste keine Bedenken geäußert.

 

Die Beschreibung der Höhle und der Funde sowie die Begründung für die Eintragung im Einzelnen ergeben sich aus den dieser Vorlage im Entwurf beigefügten Denkmallisten-Karteikarten. Sie sind Bestandteil der Vorlage.

 

Die Voraussetzungen für die Eintragung der Höhle und der menschlichen Knochenfunde in die Denkmalliste gemäß §§ 2 und 3 DSchG sind damit gegeben. Es ist deshalb die Eintragung zu verfügen.

 

In Anbetracht der Einzigartigkeit der Bodendenkmäler ist davon auszugehen, dass es sich um Denkmäler von überbezirklicher Bedeutung handelt. Dadurch ergibt sich die Zuständigkeit für die Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss als Denkmalausschuss (§ 23 Abs. 2 Satz 2 DSchG; § 10 Abs. 5 Buchstabe q) der Hauptsatzung).

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

           

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

28.05.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

29.05.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen