Beschlussvorlage - 0449/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beschlussfassung erfolgt gemäß dem Ergebnis der Beratung.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Antragsteller, die Freie Wählergemeinschaft Hagen-Aktiv, möchten mit ihrem Bürgerantrag vom 23.11.2007 erreichen, dass die Verkehrszeichen, mit denen die Geschwindigkeit auf dem Autobahnzubringer Heinitzstraße auf 60 km/h begrenzt wird, mit zusätzlichen Hinweisen auf den Lärmschutz versehen werden.

 

 

Begründung

 

Die Antragsteller tragen zur Begründung vor, dass die Höchstgeschwindigkeit auf der Heinitzstraße aus Gründen des Lärmschutzes auf 60 km/h beschränkt sei. Die Erfahrung zeige, dass sich vielen Autofahrern die Sinnhaftigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erschließe und daher die zulässige Geschwindigkeit oft überschritten werde. Für die Anwohner bedeute die Nichteinhaltung des Tempolimits jedoch eine höhere Lärmbelästigung. Um Autofahrer auf das Tempolimit aufmerksam zu machen und sie zu sensibilisieren, sei es sinnvoll, an den entsprechenden Schildern zusätzlich zur zugelassenen Höchstgeschwindigkeit auch den Grund hierfür anzuzeigen. Eine kostengünstige Lösung könne die Anbringung eines Hinweisschildes „Lärmschutz“ sein. Diese Maßnahme sei durch Geschwindigkeitskontrollen zu ergänzen bzw. zu flankieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nur amtliche Verkehrszeichen, veröffentlicht im Verkehrszeichenkatalog, für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zu verwenden. Es wird ausdrücklich untersagt, Schilder aufzustellen, die lediglich die gesetzlichen Regelungen wiedergeben. Dies gilt auch für die Anordnung des gewünschten, allerdings nicht im amtlichen Verkehrszeichenkatalog veröffentlichten Zusatz-Verkehrszeichens „Lärmschutz“. Dessen rechtliche Wirkung ist bereits durch die vorhandene Beschilderung (Zeichen 274-56 STVO- zulässige Höchstgeschwindigkeit 60km/h) an der Heinitzstraße erreicht. Die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung bedarf nach der Straßenverkehrsordnung keiner Erläuterung. Wer zu schnell fährt, handelt ordnungswidrig Mit der beantragten Maßnahme würde lediglich eine Kommentierung der bestehenden Regelung vorgenommen. Zudem würde mit der Anbringung dieses Hinweisschildes gegen den Grundsatz verstoßen, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Dieser Grundsatz ist verankert in der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (siehe Anlage).

 

Um das von den Antragstellern geforderte, zusätzliche Hinweisschild dennoch anbringen zu können, müsste eine Ausnahmegenehmigung des Verkehrsministeriums NRW eingeholt werden. Eine stichhaltige Begründung gibt es nach Auffassung der Verwaltung hierfür jedoch nicht. Bereits heute wird der Verkehr auf der Heinitzstraße von der Polizei gelegentlich überwacht. Sofern von dort eine Notwendigkeit gesehen wird, stärker zu kontrollieren, wird dies auch geschehen. Auf diese Entscheidung hat die Verwaltung keinen Einfluss.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.05.2008 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Bürgerantrag wird für erledigt erklärt.

 

Der Verwaltung wird empfohlen, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen und dort darum zu bitten, Geschwindigkeitsüberwachungen durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

Dafür:

 14

 

Dagegen:

   0

 

Enthaltungen:

   1