Beschlussvorlage - 0449/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Anbringung von Verkehrsschildern mit dem Hinweis "Lärmschutz" am Autobahnzubringer Heinitzstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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21.05.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Antragsteller, die Freie Wählergemeinschaft Hagen-Aktiv, möchten mit ihrem
Bürgerantrag vom 23.11.2007 erreichen, dass die Verkehrszeichen, mit denen die
Geschwindigkeit auf dem Autobahnzubringer Heinitzstraße auf 60 km/h begrenzt
wird, mit zusätzlichen Hinweisen auf den Lärmschutz versehen werden.
Begründung
Die Antragsteller tragen zur Begründung vor, dass die
Höchstgeschwindigkeit auf der Heinitzstraße aus Gründen des Lärmschutzes auf 60
km/h beschränkt sei. Die Erfahrung zeige, dass sich vielen Autofahrern die
Sinnhaftigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erschließe und daher die zulässige
Geschwindigkeit oft überschritten werde. Für die Anwohner bedeute die
Nichteinhaltung des Tempolimits jedoch eine höhere Lärmbelästigung. Um
Autofahrer auf das Tempolimit aufmerksam zu machen und sie zu sensibilisieren,
sei es sinnvoll, an den entsprechenden Schildern zusätzlich zur zugelassenen
Höchstgeschwindigkeit auch den Grund hierfür anzuzeigen. Eine kostengünstige
Lösung könne die Anbringung eines Hinweisschildes „Lärmschutz“
sein. Diese Maßnahme sei durch Geschwindigkeitskontrollen zu ergänzen bzw. zu flankieren.
Stellungnahme
der Verwaltung
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nur amtliche
Verkehrszeichen, veröffentlicht im Verkehrszeichenkatalog, für die Anordnung
von Verkehrsbeschränkungen zu verwenden. Es wird ausdrücklich untersagt,
Schilder aufzustellen, die lediglich die gesetzlichen Regelungen wiedergeben.
Dies gilt auch für die Anordnung des gewünschten, allerdings nicht im amtlichen
Verkehrszeichenkatalog veröffentlichten Zusatz-Verkehrszeichens
„Lärmschutz“. Dessen rechtliche Wirkung ist bereits durch die
vorhandene Beschilderung (Zeichen 274-56 STVO- zulässige Höchstgeschwindigkeit
60km/h) an der Heinitzstraße erreicht. Die angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung bedarf nach der Straßenverkehrsordnung keiner Erläuterung.
Wer zu schnell fährt, handelt ordnungswidrig Mit der beantragten Maßnahme würde
lediglich eine Kommentierung der bestehenden Regelung vorgenommen. Zudem würde
mit der Anbringung dieses Hinweisschildes gegen den Grundsatz verstoßen, so
wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Dieser Grundsatz ist verankert in
der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (siehe
Anlage).
Um das von den Antragstellern geforderte, zusätzliche Hinweisschild
dennoch anbringen zu können, müsste eine Ausnahmegenehmigung des
Verkehrsministeriums NRW eingeholt werden. Eine stichhaltige Begründung gibt es
nach Auffassung der Verwaltung hierfür jedoch nicht. Bereits heute wird der
Verkehr auf der Heinitzstraße von der Polizei gelegentlich überwacht. Sofern
von dort eine Notwendigkeit gesehen wird, stärker zu kontrollieren, wird dies
auch geschehen. Auf diese Entscheidung hat die Verwaltung keinen Einfluss.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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79,4 kB
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21.05.2008 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Bürgerantrag wird für erledigt erklärt.
Der Verwaltung wird empfohlen, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen und
dort darum zu bitten, Geschwindigkeitsüberwachungen durchzuführen.