Beschlussvorlage - 0385/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage nach Abbruch des vorhandenen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Großer Kamp 20hier: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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02.06.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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08.06.2004
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Sachverhalt
Bauvoranfrage:
Der
Verwaltung liegt eine Planung zum Neubau eines eingeschossigen
Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss und einer Doppelgarage, nach
Abbruch des vorhandenen
Einfamilienhauses vor.
Zur
Zeit befindet sich auf dem Grundstück Großer Kamp 20, Gemarkung Halden, Flur 2, Flurstück 846, ein Einfamilienhaus.
Planungsrechtliche
Situation:
Flächennutzungsplan:
In der Darstellung des
Flächennutzungsplanes liegt das betreffende Grundstück in einer Grünfläche. Das
Grundstück liegt unmittelbar angrenzend an eine im gültigen Flächennutzungsplan
dargestellten Verkehrsfläche. Hierbei handelt es sich um die sogenannte
Querspange Halden, eine Verlängerung der Industriestraße mit Anschluss an den
Autobahnzubringer.
Die Erforderlichkeit dieser
Straße steht zur Zeit auf dem Prüfstand.
Das relevante Straßennetz,
das die Grundlage für den neuen FNP darstellt, sieht diese Trasse nicht mehr
vor. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes muss entschieden werden, ob diese Planung
aufgegeben wird.
Bebauungsplan:
Ein rechtskräftiger Bebauungsplan
ist nicht vorhanden. 1987 wurde das
Bebauungsplanverfahren Nr. 8/87
(438) Querspange Halden eingeleitet. Der Bebauungsplan hat noch nicht das
Entwurfstadium erreicht.
Eine
planungsrechtliche Beurteilung muss gemäß § 35 BauGB erfolgen.
Städtebauliche
Situation:
Das
Grundstück (Flurstück 846) tangiert unmittelbar die Trasse des im
Flächennutzungsplan vorgesehenen Straßenverlaufs der Querspange Halden. Das
Bauvorhaben selber ist durch die Trassenführung nicht beeinträchtigt. Eventuell
könnten jedoch die südlichen Teile des Grundstückes für die Geländemodellierung
und Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Straße in Anspruch genommen werden.
Es
ist ein eingeschossiges Einfamilienhaus mit ausgebautem Dach geplant, dessen
Standort gegenüber dem bestehenden Gebäude etwas nach Norden verschoben wurde.
Im östlichen Bereich grenzt das Grundstück an eine vorhandene Waldfläche,
welche sich im süd - westlichen Bereich fortsetzt. Weiter südöstlich schließt
sich das Neubaugebiet Rennsteigweg, Exterweg, Frankenwaldstrasse an. Die
geplante Gebäudeform fügt sich hinsichtlich der Gebäudehöhe und Grundrißfläche
in die vorhandene Baustruktur der Umgebung ein. Im unmittelbaren Umfeld
des Grundstückes befindet sich ein
kleines Ensemble von Gebäuden, welche von der Art und Maß der baulichen Nutzung
die gleichen Merkmale wie das geplante Bauvorhaben aufweisen.
Die
Erschließung ist gesichert.
Beurteilung:
Der
geplante Abbruch des bestehenden Gebäudes aus wirtschaftliche Gründen und die
Erstellung eines Neubaues ist an dieser Stelle zu vertreten, da im wesentlichen
die bisherige Nutzung gewahrt wird. Das Vorhaben ist, nach § 35 Abs. 2 BauGB,
dem Grundsatz nach außenraumverträglich. Eine ausreichende Erschließung ist
gesichert. Die öffentlichen Belange stehen dem Bauvorhaben nur bedingt
entgegen, da die Erforderlichkeit der Querspange Halden zur Zeit auf dem
Prüfstand steht und diese bei Verwirklichung nur marginal tangiert wird.
