Beschlussvorlage - 1040/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Rat der Stadt Hagen nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, bei Planung und Bau von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei den Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen öffentlicher Hoch- und Tiefbauten und im öffentlichen Verkehrsraum weiterhin die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) anzuwenden und die Empfehlungen der einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen.

3.      Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig während der Planungsphase einzubeziehen.

4.      Der Beschluss wird ab 01.07.2008 umgesetzt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Stadt Hagen setzt sich zum Ziel, die Voraussetzungen für eine soziale Integration und eigenständige Lebensführung von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen zu schaffen. Eine behindertengerechte und barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raumes ist hierfür eine wichtige Grundlage.

 

Die der Vorlage beigefügte Checkliste beinhaltet Standards zum barrierefreien Planen und Bauen im öffentlichen Bereich. Mit der Vorlage 0572/2006 wurde der Beschlussvorschlag unterbreitet, dass diese Checkliste in der jeweils vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren NRW erarbeiteten gültigen Fassung die verbindliche Grundlage der Stadt Hagen für künftiges Planen und Bauen in kommunaler Verantwortung bildet.

 

Nachdem bereits verschiedene Gremien über die Vorlage beraten und teilweise auch beschlossen hatten, wurden aufgrund der Beschlüsse des Betriebsausschusses GWH insgesamt drei ergänzende Vorlagen erstellt, die zum einen die Kosten für zusätzliche barrierefreie Maßnahmen darstellen und zum anderen die Bestimmungen der Landesbauordnung NW und die einschlägigen DIN-Normen den Bestimmungen der Checkliste “Bauen für alle – barrierefrei” gegenüberstellt.

 

In seiner Sitzung am 10.10.2007 hat der Betriebsausschuss GWH beschlossen, dem Rat zu empfehlen, bei Planung und Bau von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei den Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen öffentlicher Hochbauten weiterhin die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) anzuwenden und die Empfehlungen der einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen. Weiter wurde empfohlen, die mit Drucksache 0572/2006 überreichte und vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW erstellte Checkliste „Bauen für alle – barrierefrei“ nicht zum Gegenstand der städtischen Planung zu machen, da sie mit ihren zusätzlichen Anforderungen zur Verteuerung öffentlicher Hochbauten führt und dies einer unzulässigen zusätzlichen freiwilligen Leistung entspricht.

 

Der von 55 ursprünglich formulierte Beschlussvorschlag wurde nunmehr entsprechend abgeändert.


 

Begründung

 

Die ursprüngliche Vorlage 0572/2006 hatte folgenden Inhalt:

 

Der Rat der Stadt Hagen hat bereits am 25.03.1999 beschlossen, dass bei allen Neubau- und Umbaumaßnahmen § 55 der Landesbauordnung NRW zu beachten ist, um so den Grundsatz der Barrierefreiheit einzuhalten.

Das zum 01.01.2004 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz NRW verpflichtet die Träger öffentlicher Belange, aktiv auf das Erreichen des Zieles – die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen abzubauen sowie die gleichberechtigte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen – hinzuwirken. Damit wird verdeutlicht, dass zur Vermeidung von Benachteiligungen aktives Handeln erforderlich ist.

Die Stadt Hagen setzt sich daher zum Ziel, die Voraussetzungen für eine soziale Integration und eigenständige Lebensführung von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen zu schaffen. Eine behindertengerechte und barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raumes ist hierfür eine wichtige Grundlage.

 

Die wiederkehrende Diskussion zu diesem breiten Themenfeld im Behindertenbeirat sowie im Seniorenbeirat der Stadt Hagen und in der Öffentlichkeit, aber auch die neuen einschlägigen Regelungen und Vorgaben im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz, Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und das ab 01.01.2004 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz NRW erfordern verbindliche sinnvolle Standards zum barrierefreien Planen und Bauen im öffentlichen Bereich.

 

Die der Vorlage beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich” beinhaltet solche Standards. Sie ist vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren NRW erarbeitet worden und dient inzwischen zahlreichen Gemeinden (wie Gelsenkirchen, Essen, Recklinghausen, Bottrop, Münster) als verbindliche Arbeitsgrundlage. Sie orientiert sich praxisnah an den allgemein anerkannten einschlägigen DIN-Normen (z.B. DIN 18024).

 

Die Checkliste umfasst und definiert Regelungen, die größtenteils zum Standard barrierefreien Bauens zählen (z. B. niederflurgerechte Haltestellen, abgesenkte Bordsteine, möglichst blindengerechte Lichtzeichenanlagen). Insofern ergänzt, konkretisiert und unterstützt die Liste die Hagener Praxis, Barrierefreiheit zu schaffen.

 

Sie stellt eine wichtige Arbeitsgrundlage dar, die sowohl innerhalb der Verwaltung als auch außerhalb der Verwaltung ein wichtiges sozialpolitisches Zeichen setzt. Durch einen entsprechenden Beschluss des Rates wird der Wille der Stadt, weitestgehende Barrierefreiheit im öffentlichen Raum herzustellen, ausgedrückt und bekräftigt.

 

Die Erreichung dieses Zieles dient vielen Menschen:

In Hagen haben mehr als 31.000 Bürgerinnen und Bürger eine anerkannte Schwerbehinderung (Grad der Behinderung über 50%). Eine schwer schätzbare Zahl von Menschen beantragt keinen Schwerbehindertenausweis, obwohl sie unter erheblichen Mobilitätsproblemen, insbesondere im Alltag, zu leiden haben. Hinzu kommen vorübergehende mobilitätsbehinderte Personen, wie z.B. Unfallverletzte, Schlaganfallpatienten, Personen mit Kinderwagen oder Gepäck. Insofern wird dem Ziel der Stadt Hagen, eine familienfreundliche Stadt zu sein, Rechnung getragen.

 

Finanzielle (Mehr-) Belastungen aus der Anwendung der Checkliste können weder allgemein noch konkret benannt werden. Sie sind auch nicht zwangsläufig. Es ist festzustellen – und insofern ist ein Umdenken erforderlich -, dass es sich um “ganz” normale übliche Maßnahmen und Aufwendungen handelt. Sie orientieren sich an den allgemein anerkannten Regeln des Bauwesens entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und berücksichtigen dabei das Notwendige im Sinne eines einfachen Standards. Aufwändig und teuer sind lediglich Versäumnisse und in diesem Zusammenhang erforderliche Nachrüstungen, was das Erfordernis einer Barrierefreiheit von Anfang an unterstreicht.

Mit der Vorlage wurde folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:

 

1.      Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die verbindliche Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler Verantwortung. Sie gilt auch für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie bei Anmietungen.

2.      Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig während der Planungsphase einzubeziehen.

3.      Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.

 

 


In der Beratungsfolge haben zunächst folgende Gremien über die Vorlage beraten und folgende Beschlüsse gefasst:

 

Bezirksvertretung Haspe, Sitzung am 09.08.2006:

ungeändert beschlossen

 

Bezirksvertretung Hagen-Nord, Sitzung am 16.08.2006:

Beschluss:
Die Bezirksvertretung Nord sieht die Beratung als 1. Lesung an.

Die Verwaltung wird gebeten, die finanziellen Auswirkungen für die Kommune zu erläutern.

 

Bezirksvertretung Hohenlimburg, Sitzung am 16.08.2006:

ungeändert beschlossen

 

Bezirksvertretung Eilpe/ Dahl, Sitzung am 16.08.2006

Beschluss:

1.      Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die (...) Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler Verantwortung. Sie gilt auch für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie bei Anmietungen.
(Hinweis: das Wort “verbindlich” wurde aus dem oberen Absatz gestrichen)

2.      Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig während der Planungsphase einzubeziehen.

3.      Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.

Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 17.08.2006:

ohne Beschlussfassung

 

Bezirksvertretung Hagen-Mitte, Sitzung am 22.08.2006:

ungeändert beschlossen

 

Behindertenbeirat, Sitzung am 24.08.2006:

Beschluss:

1.      Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die verbindliche Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler Verantwortung. Sie ist grundsätzlich anzuwenden und gilt auch für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie bei Anmietungen.

2.      Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig während der Planungsphase einzubeziehen. In Abstimmung mit dem Behindertenbeirat können von der Checkliste abweichende Lösungen erarbeitet werden.

3.      Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.

(Hinweis: Punkt 1 wurde um folgende Wörter ergänzt: “ist grundsätzlich anzuwenden und”

Punkt 2 wurde um folgenden Satz ergänzt:

“In Abstimmung mit dem Behindertenbeirat können von der Checkliste abweichende Lösungen erarbeitet werden.”)

 

Seniorenbeirat, Sitzung am 29.08.2006:

Beschluss:

1.      Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die verbindliche Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler Verantwortung. Sie ist grundsätzlich anzuwenden und gilt auch für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie bei Anmietungen.

2.      Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig während der Planungsphase einzubeziehen. In Abstimmung mit dem Behindertenbeirat können von der Checkliste abweichende Lösungen erarbeitet werden.

3.      Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.

 

Sozialausschuss, Sitzung am 30.08.2006

Beschluss:

1.      Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die verbindliche Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler Verantwortung. Sie ist grundsätzlich anzuwenden und gilt auch für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie bei Anmietungen.

2.      Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig während der Planungsphase einzubeziehen. In Abstimmung mit dem Behindertenbeirat können von der Checkliste abweichende Lösungen erarbeitet werden.

3.      Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.

 

Betriebsausschuss GWH, Sitzung am 07.09.2006:

Beschluss:

1.      Die Gebäudewirtschaft wird gebeten, anhand von zwei aktuellen Beispielen darzustellen, welche Probleme sich bei der Umsetzung der Checkliste ”Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich” bei Baumaßnahmen in Bezug auf Durchführung und Kosten ergeben können.

2.      Rat und Fachausschüsse werden gebeten, die weitere Beschlussfassung auszusetzen, bis die Ergebnisse aus dieser Darstellung vorliegen.

3.      Die Verwaltung wird gebeten, Kosten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus für zukünftige Planungen und Baumaßnahmen zusätzlich auszuweisen.

 

Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 26.09.2006:

ohne Beschlussfassung

 

Nachdem die vorgenannten Gremien über die Vorlage beraten und teilweise auch beschlossen hatten, wurden aufgrund der Beschlüsse des Betriebsausschusses GWH (vom 07.09.2006, vom 21.03.2007 und vom 30.05.2007) insgesamt drei ergänzende Vorlagen erstellt. In der Vorlage 0032/2007 – Barrierefreies Planen und Bauen im kommunalen Hochbau werden folgende Ausführungen dargestellt:

 

Alle Baumaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen DIN-Normen geplant und ausgeführt werden, da sonst keine Genehmigungen durch die Bauordnungsbehörden erteilt werden.

 

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit allgemein zugänglicher, öffentlicher Gebäude sind im § 55 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) festgelegt. Darüber hinaus gibt es für bestimmte bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, eine Reihe von weitergehenden Forderungen an die Barrierefreiheit.

 

BauO NRW (Stand 1. Januar 2006 Beck`sche Textausgabe)

 

§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen.

(1)   Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

(2)   Absatz 1 gilt insbesondere für

1.   Einrichtungen der Kultur und Bildungswesens,

2.   Sport- und Freizeitstätten,

3.   Einrichtungen der Gesundheitswesens,

4.   Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

5.   Verkaufs- und Gaststätten,

6.   Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

 

Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.

(3)   Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden wie

1.   Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderung

2.   Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

(4)   Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m breit und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest einzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an  beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein, er ist zu kennzeichnen.

 

(5)    § 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen, soweit Geschosse von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(6)   Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können zugelassen werden, soweit Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Während diese Forderungen bei Neubauten in der Regel für die im Abs. 2 genannten Objekte umgesetzt werden müssen, da sonst keine Baugenehmigung erteilt wird, sind darüber hinausgehende Forderungen nach Barrierefreiheit und Rollstuhlgerechtigkeit nicht zwingend vorgeschrieben.

Bei bestehenden Gebäuden gilt in der Regel Bestandschutz, solange keine wesentlichen Veränderungen in der Nutzung des Objektes eingetreten sind bzw. keine baulichen Veränderungen geplant sind.

 

In besonderen Fällen kann es zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Forderungen kommen oder die Umsetzung ist mit unverhältnismäßig hohem konstruktiven und finanziellem Aufwand verbunden, z. B. Kindergarten Cuno Villa (Denkmal), Krematorium Delstern (Topographie und Denkmal).

 

Bei Objekten mit günstiger Struktur werden bei anstehender Sanierungen selbstverständlich Maßnahmen, die zu einer Verbesserung im Hinblick auf die Barrierefreiheit führen, mit eingeplant und ausgeführt. Dabei werden die im Absatz 6 möglichen Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 berücksichtigt, z. B. Rundsporthallen Otto-Densch, Hohenlimburg und Haspe, Grundschule Karl-Ernst- Osthaus und andere Objekte.

 

Die Mehrkosten für diese Maßnahmen bezogen auf die Gesamtkosten betragen:

 

Otto-Densch-Halle                                                                                  2,3 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit

(unter Berücksichtigung von Absatz 6)                                                 115.000 € ( ca. 5 %)

 

Rundsporthalle Hohenlimburg                                                               2,35 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                          98.000 € (ca. 4 %)

 

Rundsporthalle Haspe                                                                           2,6 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                         

(unter Berücksichtigung von Absatz 6)                                                 98.000 € (ca. 3 %)

 

Grundschule Karl-Ernst-Osthaus                                                          2,2 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                          300.000 € (ca. 15 %)

 

Stadtteilhaus Vorhalle                                                                            6,13 Mio. €

davon Kosten für Barrierefreiheit                                                          900.000 € (ca. 15 %)

 

Diese Beispiele zeigen, dass zwischen 5 % und 15 % der Gesamtsumme für die

Verbesserung der Barrierefreiheit erforderlich sind, eine absolute Rollstuhlgerechtigkeit und Barrierefreiheit kann im Normalfall nicht nachträglich hergestellt werden.

 

Bei Neubauten führt die Umsetzung aller Maßnahmen zur Barrierefreiheit wie sie in der Checkliste beschrieben sind, zu einem höheren Flächenbedarf bei Verkehrsflächen, Treppen, Sanitärräumen etc. und im Ergebnis zu einem erhöhten (3 %) Bauvolumen.

 

Beschlussvorschlag:

1.      Der Betriebsausschuss GWH nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

2.      Die, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Maßnahmen der Checkliste des Arbeitskreises Behindertenkoordinatoren in NRW, sind in jedem Einzelfall zu prüfen und auf ihre finanziellen Auswirkungen zu untersuchen.

3.      Die Entscheidung über die Ausführung erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Hausherrenamt.

 

Dem Beschlussvorschlag wurde nicht gefolgt.


Der Betriebsausschuss GWH fasste am 21.03.2007 folgenden Beschluss:
Der Betriebsausschuss GWH nimmt diesen Zwischenbericht zur Kenntnis.


Des Weiteren forderte Herr Weber; Vorsitzender des Betriebsausschusses GWH, eine detaillierte Darstellung der Kosten anhand von konkreten Beispielen für barrierefreies Bauen.

In der Vorlage 0491/2007 – Barrierefreies Planen und Bauen im kommunalen Hochbau - Detaillierte Kostenaufstellung für 3 ausgeführte Projekte - wird Folgendes dargestellt:

 

Ausgehend von den gesetzlichen Anforderungen, die sowohl bei Neubaumaßnahmen als auch bei wesentlichen Änderungen von Bestandsgebäuden Gültigkeit haben, wurden bereits in der Vergangenheit Maßnahmen im Hinblick auf die barrierefreie Nutzung geplant und differenziert umgesetzt.

 

Je nach Struktur der Gebäude und der gestellten Aufgaben wurden Maßnahmen zur Verbesserung, im Hinblick auf eine barrierefreie Nutzung, verwirklicht.

 

Das bedeutet, dass im Regelfall nicht alle Maßnahmen der Checkliste sinnvoll umgesetzt werden können.

 

Darstellung in ausgeführten Objekten (brutto):


 

Rundsporthalle Hohenlimburg (Sanierung im Bestand)

 

Gesamtkosten                                                                                                            2.350.006 €

 

Kosten ohne zusätzliche Maßnahmen

für barrierefreies Bauen                                                                                              2.277.806 €

 

Kosten zusätzliche Maßnahmen für

barrierefreies Bauen                                                                                                         72.700 €

 

Die Kosten für barrierefreies Bauen entsprechen

ca. 3,19 % des Gesamtaufwands.

 

 

zusätzliche barrierefreie Maßnahmen

sanierungs- erforderliche Maßnahmen

1.      Haupteingang barrierefrei erstellen.
 

 

 

                   Vorhandenen Windfang entfernen, da eine Stufe vorhanden war

5.000 €

                              

                   Neuer Windfang

 

50.000 €

                   Türanlage

 

15.000 €

                   Zusätzliche Drucktasten für Türanlagen

5.000 €

 

Vorhandenes Pflaster aufnehmen und barrierefrei an 6 Türanlagen anarbeiten

8.500 €

 

Zwischensumme:

18.500 €

65.000 €

 

2.      Behinderten-WC

 

 

Türanlage für Behinderten-WC verbreitern,
einschl. neuer Türanlage

2.500 €

 

Einrichtung für Behinderten WC-Anlage mit Duschanlage einschl. aller auszuführenden Gewerke (Malerarbeiten, Fliesenarbeiten, Heizung, Haustechnik, Elektroarbeiten, Einrichtungsgegenstände, Türanlage einschl. Schließanlage)

15.550 €

 

Zwischensumme:

18.550 €

 

 


 

3.      Behindertengerechte Zugangsmöglichkeiten (vorhandene Türbreiten von 80 cm auf 90 cm vergrößern, Türzargen neu)

16.250 €

 

4.      Behindertengerechte Beleuchtung Bewegungsmelder

3.500 €

6.000 €

5.      Zusätzliche Neben- und Planungs- kosten

16.400 €

 

Gesamtkosten

72.700 €

71.000 €

 


Rundsporthalle Haspe (Sanierung im Bestand)

 

Gesamtkosten                                                                                                            2.600.000 €

 

Kosten ohne zusätzliche Maßnahmen

für barrierefreies Bauen                                                                                              2.520.850 €

 

Kosten zusätzliche Maßnahmen für

barrierefreies Bauen                                                                                                         79.150 €

 

Die Kosten für barrierefreies Bauen entsprechen ca. 3,04 % des Gesamtaufwands.

 

 

zusätzliche barrierefreie Maßnahmen

sanierungs- erforderliche Maßnahmen

1.      Haupteingang barrierefrei erstellen.

 

 

                   Vorhandenen Windfang entfernen, da eine Stufe vorhanden war

5.000 €

                           

                   Neuer Windfang

 

54.000 €

                   Türanlage

 

17.000 €

                   Zusätzliche Drucktasten für Türanlagen

5.000 €

 

Vorhandenes Pflaster aufnehmen und barrierefrei an 6 Türanlagen anarbeiten

11.500 €

 

Zwischensumme:

21.500 €

71.000 €

 

2.      Behinderten-WC

 

 

Türanlage für Behinderten-WC verbreitern,
einschl. neuer Türanlage

2.800 €

 

Einrichtung für Behinderten WC-Anlage mit Duschanlage einschl. aller auszuführenden Gewerke (Malerarbeiten, Fliesenarbeiten, Heizung, Haustechnik, Elektroarbeiten, Einrichtungsgegenstände, Türanlage einschl. Schließanlage)

16.500 €

 

Zwischensumme:

19.300 €

 

 

3.      Behindertengerechte Zugangsmöglichkeiten (vorhandene Türbreiten von 80 cm auf 90 cm vergrößern, Türzargen neu)

17.050 €

 

4.      Behindertengerechte Beleuchtung Bewegungsmelder

4.500 €

6.500 €

5.      Zusätzliche Neben- und Planungskosten

16.800 €

 

Gesamtkosten

79.150 €

77.500 €

 

Stadtteilhaus Vorhalle (Neubau)

 

Gesamtkosten                                                                                                       6.130.000 €

 

Kosten ohne zusätzliche Maßnahmen

für barrierefreies Bauen                                                                                         5.591.960 €

 

Kosten zusätzliche Maßnahmen für

barrierefreies Bauen                                                                                                  538.040 €

 

Die Kosten für barrierefreies Bauen entsprechen ca. 8,7 % des Gesamtaufwands.

 

Alle Maßnahmen sind zusätzliche Maßnahmen für barrierefreies Bauen.

 

 

zusätzliche barrierefreie Maßnahmen

sanierungs- erforderliche Maßnahmen

 

1.      Zusätzlich zur Treppenanlage Aufzug und technische Anlagen

60.000 €

80.000 €

2.      Zusätzlich zur Treppenanlage barrierefreie Rampe

160.000 €

30.000 €

3.      Kleinkindgerechte Ausstattung

20.000 €

 

4.      Zusätzlich 2 behindertengerechte WC Anlagen zu den erforderlichen WC Anlagen

24.000 €

35.000 €

5.      Haustechnik/Beleuchtung, Bewegungsmelder im gesamten Stadtteilhaus

55.000 €

198.000 €

6.      Zusätzliche Handläufe Bürgeramt/Rampe/Kindergarten

15.600 €

 

7.      Zusätzliche Rampe im Außenbau, sonst nur Treppenanlage (Höhendifferenz)

33.600 €

19.500 €

8.      Zusätzlich behindertengerechte Außenanlagen

30.000 €

10.000 €

9.      Zusätzliche Planungskosten

139.840 €

 

Gesamtkosten

538.040 €

372.500 €

Alle Maßnahmen sind zusätzliche Ausführungen zum barrierefreien Bauen. Diese Beispiele zeigen, dass zwischen 3 %, und ca. 9 % bis zu 15 % für die Verbesserung der Barrierefreiheit an Mehrkosten erforderlich sind.

 

Beschlussvorschlag:

1.      Der Betriebsausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

2.      Alle Maßnahmen im Rahmen eines Bauordnungsrechtlichen Verfahrens (Bauantrag, Nutzungsänderungsantrag etc.) müssen umgesetzt werden.

3.      Sollten, im Einzelfall und bei besonderen Umständen darüber hinaus, weitere Maßnahmen sinnvoll und geboten sein, sind diese in Abstimmung mit den Bauherren umzusetzen.

 

Dem Beschlussvorschlag wurde nicht gefolgt.

Der Betriebsausschuss GWH fasste in seiner Sitzung am 30.05.2007 folgenden Beschluss:

 

Der Betriebsausschuss GWH beauftragt die GWH zu prüfen, welche der in der Vorlage "Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich", Drucksachennummer 0572/2006, beigefügten Checkliste "Bauen für alle - barrierefrei" formulierten Vorschläge bereits in der Landesbauordnung NW und den einschlägigen DIN-Vorschriften fixiert sind.

Die Ermittlung der Übereinstimmungen soll dazu dienen festzustellen, in welchen Bereichen die Checkliste von den einschlägigen Vorschriften abweicht / über diese hinausgeht.

 


In der Vorlage 0888/2007 wird sodann Folgendes ausgeführt:

 

NRW hat eine gesetzliche Regelung zur barrierefreien Erschließung öffentlicher Bauten im § 55 der BauONRW getroffen. Sie gilt für Neubauten und Änderungen bzw. Nutzungsänderungen, nicht für den unveränderten Bestand. Sie bezieht sich ausdrücklich auch auf alte Menschen und Personen mit Kleinkindern.

 

Die BauONRW beschränkt sich mit wenigen Ausnahmen auf allgemeine Forderungen nach Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden (siehe § 55. 9). Die DIN 18024-1/2 setzt diese allgemeinen Forderungen in konkrete Planungsdaten um.

 

Der Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren und Behindertenbeauftragten NRW hat eine Checkliste für barrierefreies Bauen erstellt auf der Grundlage der DIN 18024-1/2.

Die Verfasser selbst weisen darauf hin, dass die Vorstellungen der Broschüre in ausgesuchten Bereichen über die DIN hinausgehen. Das Ziel der Broschüre soll sein, für ein barrierefreies, menschengerechtes Planen und Bauen zu werben.

 

In der nebenstehenden Tabelle (Anlage 1) wurden die Forderungen aus LBO, DIN und der Checkliste gegenübergestellt, die öffentlich zugängliche Gebäude betreffen. Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung müssen unterschiedlichen Behinderungen gleichzeitig gerecht werden. Menschen mit Behinderungen lassen sich in drei Gruppen nach den am häufigsten vorkommenden körperlichen Defekten unterteilen: Gehbehinderte / Rollstuhlfahrer, Sehbehinderte / Blinde, Schwerhörige / Gehörlose.

 

Es ist zu erkennen, dass LBO, DIN und Checkliste unterschiedlich auf die Behinderungen eingehen. In den wenigen differenzierten Forderungen, die die LBO stellt, bezieht sie sich auf Gehbehinderte/ Rollstuhlfahrer. In der DIN werden die anderen beiden Gruppen stärker berücksichtigt. Die Checkliste berücksichtigt alle drei Gruppen gleichermaßen.

 

Erkennbar ist eine Abstufung im Anforderungsumfang. Zum Beispiel fordert die LBO 1 % behindertengerechte Stellplätze, die DIN 3 % und die Checkliste 5 %. Ein weiteres prägnantes Beispiel: Laut LBO und DIN muss die nutzbare Breite einer Treppe 1,25 m sein und darf maximal 18 Stufen haben, die Checkliste fordert 1,35 m Breite und maximal 15 Stufen in einem Lauf. Die Mindestflurbreite lt. LBO beträgt 1,40 m, die Checkliste fordert 1,50 m, die DIN eine Bewegungsfläche von 1,80 x 1,80 m bei einer Flurlänge von15 m.

 

DIN und Checkliste beinhalten in hohem Maße Forderungen nach Hilfsmitteln technischer Art wie kraftbetätigte Türen, akustische, taktile und optische Leitsysteme.

 

In den Anlagen 2 bis 5 werden beispielhaft die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen, die über LBO und DIN hinausgehen, dargestellt.

 

Anlage 2: Ein Behindertenstellplatz, 3,50 m breit, kostet (im Zusammenhang mit der Herstellung eines Parkplatzes) bei Erfüllung der gesetzlichen Forderung 3.500 €, der DIN 10.500 €, und bei Erfüllung der Forderung der Checkliste 17.500 €.

 

Anlage 3: Die LBO legt die Mindestbreite für Flure mit 1,40 m fest, die Checkliste fordert 1,50 m. Pro Meter Flurlänge ergibt sich bei Anwendung der Checkliste ein finanzieller Mehraufwand von 120 €, bei einer Flurlänge von 35 m 4.200 €.

 

Anlage 4: Die nutzbare Breite einer Treppe beträgt laut LBO und DIN 1,25 m. Die Checkliste verlangt 1,35 m. Pro Geschoss (bei zwei erforderlichen Treppenhäusern) vergrößert sich die Fläche um 4,20 m² und damit die Erstellungskosten um 5.040 €.

 

Anlage 5: Die Ausstattung der Flure ( Rettungswege ) gem. Checkliste mit einem Leitsystem aus Orientierungsleuchten in den Fußleisten und Blitzleuchten als Brandalarmierung für Gehörlose errechnet sich auf 330 € pro lfm Flur.

 

Die innere Erschließung eines öffentlichen Gebäudes mit einer Flurlänge von 35 m und den zwei erforderlichen Treppenhäusern würde sich pro Geschoss um ca. 20.790 € verteuern bei uneingeschränkter Anwendung der Checkliste, wobei nicht die Beschilderung zusätzlich in Brailleschrift berücksichtigt wurde. Der Wunsch nach einem barrierefreien WC (ca. 40.000 € ) pro Geschoss bleibt ebenfalls unberücksichtigt.

 

Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden ist gesetzlich geregelt in der LBO, die DIN dagegen ist keine eingeführte Norm, aber eine anerkannte Regel der Technik. Sie wird vom Bauordnungsamt für die Prüfung von Bauvorhaben, die nach § 55-3 zu prüfen sind, angewandt. Die Checkliste hat das Ziel, alle Belange der unterschiedlichen Gruppen gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies führt zu einem hohen Anspruch an die technische Ausrüstung des Gebäudes.

 

Aus der Sicht der Planer erscheint es sinnvoll, für den Bau öffentlich zugänglicher Gebäude die DIN als Leitfaden zu empfehlen, da ihre Anwendung übliche Praxis ist.

 

Die Checkliste nicht als verbindlich für alle Planungen zu installieren heißt nicht, dass Anregungen und Forderungen nicht im besonderen Fall aufgenommen und umgesetzt werden. Selbstverständlich werden wie bisher bei städtischen Planungen die Behinderten-Beiräte beteiligt.

 

Der Betriebsausschuss GWH hat in seiner Sitzung am 10.10.07 folgenden Beschluss gefasst:

 

Beschluss:

1.      Der Betriebsausschuss der GWH nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

2.      Der Betriebsausschuss der GWH empfiehlt dem Rat bei Planung und Bau von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei den Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen öffentlicher Hochbauten weiterhin die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) anzuwenden und die Empfehlungen der einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen.

3.       Die mit Drucksache 0572/2006 überreichte und vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW erstellte Checkliste “Bauen für alle – barrierefrei” wird nicht Gegenstand der städtischen Planung, da sie mit ihren zusätzlichen Anforderungen zur Verteuerung öffentlicher Hochbauten führt und dies einer unzulässigen zusätzlichen freiwilligen Leistung entspricht.

 

Der von 55 ursprünglich formulierte Beschlussvorschlag wurde nunmehr entsprechend abgeändert.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.04.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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30.04.2008 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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06.05.2008 - Jugendhilfeausschuss

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29.05.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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17.06.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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19.06.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen