Beschlussvorlage - 1040/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich(Zusammenfassung der Vorlagen 0572/2006, 0032/2007, 0491/2007 und 0888/2007)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB65 - Gebäudewirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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09.04.2008
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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30.04.2008
| |||
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●
Geplant
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Jugendhilfeausschuss
|
Vorberatung
|
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|
06.05.2008
| |||
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●
Erledigt
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|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
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|
29.05.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
17.06.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
19.06.2008
|
Beschlussvorschlag
1.
Der
Rat der Stadt Hagen nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, bei Planung und Bau von Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten sowie bei den Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen
öffentlicher Hoch- und Tiefbauten und im öffentlichen Verkehrsraum weiterhin
die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) anzuwenden und die
Empfehlungen der einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen.
3.
Der
Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig während der Planungsphase
einzubeziehen.
4.
Der
Beschluss wird ab 01.07.2008 umgesetzt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Stadt Hagen setzt sich zum Ziel,
die Voraussetzungen für eine soziale Integration und eigenständige
Lebensführung von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen zu schaffen.
Eine behindertengerechte und barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raumes
ist hierfür eine wichtige Grundlage.
Die der Vorlage beigefügte Checkliste
beinhaltet Standards zum barrierefreien Planen und Bauen im öffentlichen
Bereich. Mit der Vorlage 0572/2006 wurde der Beschlussvorschlag unterbreitet,
dass diese Checkliste in der jeweils vom Arbeitskreis der
Behindertenkoordinatoren NRW erarbeiteten gültigen Fassung die verbindliche
Grundlage der Stadt Hagen für künftiges Planen und Bauen in kommunaler
Verantwortung bildet.
Nachdem bereits verschiedene Gremien über die Vorlage beraten und
teilweise auch beschlossen hatten, wurden aufgrund der Beschlüsse des
Betriebsausschusses GWH insgesamt drei ergänzende Vorlagen erstellt, die zum
einen die Kosten für zusätzliche barrierefreie Maßnahmen darstellen und zum
anderen die Bestimmungen der Landesbauordnung NW und die einschlägigen
DIN-Normen den Bestimmungen der Checkliste “Bauen für alle –
barrierefrei” gegenüberstellt.
In seiner Sitzung am 10.10.2007 hat der Betriebsausschuss GWH
beschlossen, dem Rat zu empfehlen, bei Planung und Bau von Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten sowie bei den Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen
öffentlicher Hochbauten weiterhin die einschlägigen Vorschriften der
Landesbauordnung (LBO) anzuwenden und die Empfehlungen der einschlägigen
DIN-Normen zu berücksichtigen. Weiter wurde empfohlen, die mit Drucksache
0572/2006 überreichte und vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW
erstellte Checkliste „Bauen für alle – barrierefrei“ nicht
zum Gegenstand der städtischen Planung zu machen, da sie mit ihren zusätzlichen
Anforderungen zur Verteuerung öffentlicher Hochbauten führt und dies einer
unzulässigen zusätzlichen freiwilligen Leistung entspricht.
Der von 55 ursprünglich formulierte
Beschlussvorschlag wurde nunmehr entsprechend abgeändert.
Begründung
Die ursprüngliche Vorlage 0572/2006
hatte folgenden Inhalt:
Der Rat der Stadt Hagen hat bereits am 25.03.1999 beschlossen, dass bei
allen Neubau- und Umbaumaßnahmen § 55 der Landesbauordnung NRW zu beachten ist,
um so den Grundsatz der Barrierefreiheit einzuhalten.
Das zum 01.01.2004 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz NRW
verpflichtet die Träger öffentlicher Belange, aktiv auf das Erreichen des
Zieles – die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen abzubauen
sowie die gleichberechtigte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu
ermöglichen – hinzuwirken. Damit wird verdeutlicht, dass zur Vermeidung
von Benachteiligungen aktives Handeln erforderlich ist.
Die Stadt Hagen setzt sich daher zum Ziel, die Voraussetzungen für eine soziale
Integration und eigenständige Lebensführung von Menschen mit Behinderung und
älteren Menschen zu schaffen. Eine behindertengerechte und barrierefreie
Gestaltung des öffentlichen Raumes ist hierfür eine wichtige Grundlage.
Die wiederkehrende Diskussion zu diesem breiten Themenfeld im
Behindertenbeirat sowie im Seniorenbeirat der Stadt Hagen und in der
Öffentlichkeit, aber auch die neuen einschlägigen Regelungen und Vorgaben im
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz, Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
(GVFG) und das ab 01.01.2004 in Kraft getretene
Behindertengleichstellungsgesetz NRW erfordern verbindliche sinnvolle Standards
zum barrierefreien Planen und Bauen im öffentlichen Bereich.
Die der Vorlage beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen und
Bauen im öffentlichen Bereich” beinhaltet solche Standards. Sie ist vom
Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren NRW erarbeitet worden und dient
inzwischen zahlreichen Gemeinden (wie Gelsenkirchen, Essen, Recklinghausen,
Bottrop, Münster) als verbindliche Arbeitsgrundlage. Sie orientiert sich
praxisnah an den allgemein anerkannten einschlägigen DIN-Normen (z.B. DIN
18024).
Die Checkliste umfasst und definiert Regelungen, die größtenteils zum
Standard barrierefreien Bauens zählen (z. B. niederflurgerechte Haltestellen,
abgesenkte Bordsteine, möglichst blindengerechte Lichtzeichenanlagen). Insofern
ergänzt, konkretisiert und unterstützt die Liste die Hagener Praxis,
Barrierefreiheit zu schaffen.
Sie stellt eine wichtige Arbeitsgrundlage dar, die sowohl innerhalb der
Verwaltung als auch außerhalb der Verwaltung ein wichtiges sozialpolitisches
Zeichen setzt. Durch einen entsprechenden Beschluss des Rates wird der Wille
der Stadt, weitestgehende Barrierefreiheit im öffentlichen Raum herzustellen,
ausgedrückt und bekräftigt.
Die Erreichung dieses Zieles dient vielen Menschen:
In Hagen haben mehr als 31.000 Bürgerinnen und Bürger eine anerkannte
Schwerbehinderung (Grad der Behinderung über 50%). Eine schwer schätzbare Zahl
von Menschen beantragt keinen Schwerbehindertenausweis, obwohl sie unter
erheblichen Mobilitätsproblemen, insbesondere im Alltag, zu leiden haben. Hinzu
kommen vorübergehende mobilitätsbehinderte Personen, wie z.B. Unfallverletzte,
Schlaganfallpatienten, Personen mit Kinderwagen oder Gepäck. Insofern wird dem
Ziel der Stadt Hagen, eine familienfreundliche Stadt zu sein, Rechnung
getragen.
Finanzielle (Mehr-) Belastungen aus der Anwendung der Checkliste können
weder allgemein noch konkret benannt werden. Sie sind auch nicht zwangsläufig.
Es ist festzustellen – und insofern ist ein Umdenken erforderlich -, dass
es sich um “ganz” normale übliche Maßnahmen und Aufwendungen
handelt. Sie orientieren sich an den allgemein anerkannten Regeln des Bauwesens
entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und berücksichtigen
dabei das Notwendige im Sinne eines einfachen Standards. Aufwändig und teuer
sind lediglich Versäumnisse und in diesem Zusammenhang erforderliche
Nachrüstungen, was das Erfordernis einer Barrierefreiheit von Anfang an unterstreicht.
Mit der Vorlage wurde folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:
1.
Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen
und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der
Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die
verbindliche Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler
Verantwortung. Sie gilt auch für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungs-
und Renovierungsmaßnahmen sowie bei Anmietungen.
2.
Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig
während der Planungsphase einzubeziehen.
3.
Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.
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In der Beratungsfolge haben zunächst folgende Gremien über die Vorlage
beraten und folgende Beschlüsse gefasst:
Bezirksvertretung Haspe, Sitzung am 09.08.2006:
ungeändert beschlossen
Bezirksvertretung Hagen-Nord, Sitzung am 16.08.2006:
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Nord sieht die Beratung als 1. Lesung an.
Die Verwaltung wird gebeten, die finanziellen Auswirkungen für die
Kommune zu erläutern.
Bezirksvertretung Hohenlimburg, Sitzung am 16.08.2006:
ungeändert beschlossen
Bezirksvertretung Eilpe/ Dahl, Sitzung am 16.08.2006
Beschluss:
1.
Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen
und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der
Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die (...)
Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler Verantwortung. Sie gilt
auch für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen
sowie bei Anmietungen.
(Hinweis: das Wort “verbindlich” wurde aus dem oberen Absatz
gestrichen)
2.
Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig
während der Planungsphase einzubeziehen.
3.
Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.
Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 17.08.2006:
ohne Beschlussfassung
Bezirksvertretung Hagen-Mitte, Sitzung am 22.08.2006:
ungeändert beschlossen
Behindertenbeirat, Sitzung am 24.08.2006:
Beschluss:
1.
Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen
und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der
Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die
verbindliche Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler
Verantwortung. Sie ist grundsätzlich anzuwenden und gilt auch für Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie bei
Anmietungen.
2.
Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig
während der Planungsphase einzubeziehen. In Abstimmung mit dem
Behindertenbeirat können von der Checkliste abweichende Lösungen erarbeitet
werden.
3.
Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.
(Hinweis: Punkt 1 wurde um folgende Wörter ergänzt: “ist
grundsätzlich anzuwenden und”
Punkt 2 wurde um folgenden Satz ergänzt:
“In Abstimmung mit dem Behindertenbeirat können von der Checkliste abweichende Lösungen erarbeitet werden.”)
Seniorenbeirat, Sitzung am 29.08.2006:
Beschluss:
1.
Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen
und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der
Behindertenkoordinatoren in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die
verbindliche Grundlage für künftiges Planen und Bauen in kommunaler
Verantwortung. Sie ist grundsätzlich anzuwenden und gilt auch für Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie bei
Anmietungen.
2.
Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig
während der Planungsphase einzubeziehen. In Abstimmung mit dem
Behindertenbeirat können von der Checkliste abweichende Lösungen erarbeitet
werden.
3.
Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.
Sozialausschuss, Sitzung am 30.08.2006
Beschluss:
1.
Die beigefügte Checkliste “Barrierefreies Planen
und Bauen im öffentlichen Bereich” in der jeweils vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren
in NRW erarbeiteten gültigen Fassung bildet die verbindliche Grundlage für
künftiges Planen und Bauen in kommunaler Verantwortung. Sie ist
grundsätzlich anzuwenden und gilt auch für Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie bei
Anmietungen.
2.
Der Behindertenbeirat der Stadt Hagen ist rechtzeitig
während der Planungsphase einzubeziehen. In Abstimmung mit dem
Behindertenbeirat können von der Checkliste abweichende Lösungen erarbeitet
werden.
3.
Der Beschluss wird ab 01.09.2006 umgesetzt.
Betriebsausschuss GWH, Sitzung am 07.09.2006:
Beschluss:
1. Die Gebäudewirtschaft wird gebeten, anhand von zwei aktuellen Beispielen darzustellen, welche Probleme sich bei der Umsetzung der Checkliste ”Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich” bei Baumaßnahmen in Bezug auf Durchführung und Kosten ergeben können.
2. Rat und Fachausschüsse werden gebeten, die weitere Beschlussfassung auszusetzen, bis die Ergebnisse aus dieser Darstellung vorliegen.
3. Die Verwaltung wird gebeten, Kosten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus für zukünftige Planungen und Baumaßnahmen zusätzlich auszuweisen.
Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 26.09.2006:
ohne Beschlussfassung
Nachdem die vorgenannten Gremien über die Vorlage beraten und teilweise
auch beschlossen hatten, wurden aufgrund der Beschlüsse des Betriebsausschusses
GWH (vom 07.09.2006, vom 21.03.2007 und vom 30.05.2007) insgesamt drei
ergänzende Vorlagen erstellt. In der Vorlage 0032/2007 – Barrierefreies
Planen und Bauen im kommunalen Hochbau werden folgende Ausführungen
dargestellt:
Alle Baumaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen und der einschlägigen DIN-Normen geplant und ausgeführt werden, da
sonst keine Genehmigungen durch die Bauordnungsbehörden erteilt werden.
Die grundsätzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit allgemein
zugänglicher, öffentlicher Gebäude sind im § 55 der Landesbauordnung NRW (BauO
NRW) festgelegt. Darüber hinaus gibt es für bestimmte bauliche Anlagen und
Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit
Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, eine Reihe von weitergehenden
Forderungen an die Barrierefreiheit.
BauO NRW (Stand 1. Januar 2006 Beck`sche Textausgabe)
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher
Anlagen.
(1)
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen
in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit
Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht
und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
(2)
Absatz 1 gilt insbesondere für
1.
Einrichtungen der Kultur und Bildungswesens,
2.
Sport- und Freizeitstätten,
3.
Einrichtungen der Gesundheitswesens,
4.
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5.
Verkaufs- und Gaststätten,
6.
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom
Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für
schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.
(3)
Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit
Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden wie
1.
Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für
Menschen mit Behinderung
2.
Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und
Altenwohnungen
gilt Absatz 1 nicht nur für
die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte
Anlage und die gesamten Einrichtungen.
(4)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen
nach den Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos
erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens
1,20 m breit und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am
Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest
einzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten
Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen
mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und
Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein, er ist zu kennzeichnen.
(5)
§ 39 Abs. 6 gilt
auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen, soweit Geschosse von
Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(6)
Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können
zugelassen werden, soweit Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der
Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Während diese Forderungen bei Neubauten in der Regel für die im Abs. 2
genannten Objekte umgesetzt werden müssen, da sonst keine Baugenehmigung
erteilt wird, sind darüber hinausgehende Forderungen nach Barrierefreiheit und
Rollstuhlgerechtigkeit nicht zwingend vorgeschrieben.
Bei bestehenden Gebäuden gilt in der Regel Bestandschutz, solange keine
wesentlichen Veränderungen in der Nutzung des Objektes eingetreten sind bzw.
keine baulichen Veränderungen geplant sind.
In besonderen Fällen kann es zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der
Forderungen kommen oder die Umsetzung ist mit unverhältnismäßig hohem
konstruktiven und finanziellem Aufwand verbunden, z. B. Kindergarten Cuno Villa
(Denkmal), Krematorium Delstern (Topographie und Denkmal).
Bei Objekten mit günstiger Struktur werden bei anstehender Sanierungen
selbstverständlich Maßnahmen, die zu einer Verbesserung im Hinblick auf die
Barrierefreiheit führen, mit eingeplant und ausgeführt. Dabei werden die im
Absatz 6 möglichen Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 berücksichtigt, z.
B. Rundsporthallen Otto-Densch, Hohenlimburg und Haspe, Grundschule Karl-Ernst-
Osthaus und andere Objekte.
Die Mehrkosten für diese Maßnahmen bezogen auf die Gesamtkosten betragen:
Otto-Densch-Halle 2,3 Mio. €
davon Kosten für Barrierefreiheit
(unter Berücksichtigung von Absatz 6) 115.000
€ ( ca. 5 %)
Rundsporthalle Hohenlimburg 2,35
Mio. €
davon Kosten für Barrierefreiheit 98.000
€ (ca. 4 %)
Rundsporthalle Haspe 2,6
Mio. €
davon Kosten für Barrierefreiheit
(unter Berücksichtigung von Absatz 6) 98.000
€ (ca. 3 %)
Grundschule Karl-Ernst-Osthaus 2,2
Mio. €
davon Kosten
für Barrierefreiheit 300.000
€ (ca. 15 %)
Stadtteilhaus Vorhalle 6,13
Mio. €
davon Kosten für Barrierefreiheit 900.000
€ (ca. 15 %)
Diese Beispiele zeigen, dass zwischen
5 % und 15 % der Gesamtsumme für die
Verbesserung der Barrierefreiheit
erforderlich sind, eine absolute Rollstuhlgerechtigkeit und Barrierefreiheit
kann im Normalfall nicht nachträglich hergestellt werden.
Bei Neubauten führt die Umsetzung
aller Maßnahmen zur Barrierefreiheit wie sie in der Checkliste beschrieben
sind, zu einem höheren Flächenbedarf bei Verkehrsflächen, Treppen,
Sanitärräumen etc. und im Ergebnis zu einem erhöhten (3 %) Bauvolumen.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Betriebsausschuss GWH nimmt die Vorlage zur
Kenntnis.
2.
Die, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden
Maßnahmen der Checkliste des Arbeitskreises Behindertenkoordinatoren in NRW,
sind in jedem Einzelfall zu prüfen und auf ihre finanziellen Auswirkungen zu
untersuchen.
3.
Die Entscheidung über die Ausführung erfolgt in
Abstimmung mit dem jeweiligen Hausherrenamt.
Dem Beschlussvorschlag wurde nicht gefolgt.
Der Betriebsausschuss GWH fasste am 21.03.2007 folgenden Beschluss:
Der Betriebsausschuss
GWH nimmt diesen Zwischenbericht zur Kenntnis.
Des Weiteren forderte Herr Weber; Vorsitzender des Betriebsausschusses GWH,
eine detaillierte Darstellung der Kosten anhand von konkreten Beispielen für
barrierefreies Bauen.
In der Vorlage 0491/2007 – Barrierefreies Planen und Bauen im
kommunalen Hochbau - Detaillierte Kostenaufstellung für 3 ausgeführte Projekte
- wird Folgendes dargestellt:
Ausgehend von den gesetzlichen Anforderungen, die sowohl bei
Neubaumaßnahmen als auch bei wesentlichen Änderungen von Bestandsgebäuden
Gültigkeit haben, wurden bereits in der Vergangenheit Maßnahmen im Hinblick auf
die barrierefreie Nutzung geplant und differenziert umgesetzt.
Je nach Struktur der Gebäude und der gestellten Aufgaben wurden Maßnahmen
zur Verbesserung, im Hinblick auf eine barrierefreie Nutzung, verwirklicht.
Das bedeutet, dass im Regelfall nicht alle Maßnahmen der
Checkliste sinnvoll umgesetzt werden können.
Darstellung in ausgeführten Objekten (brutto):
Rundsporthalle Hohenlimburg (Sanierung im Bestand)
Gesamtkosten 2.350.006 €
Kosten ohne zusätzliche Maßnahmen
für barrierefreies Bauen 2.277.806
€
Kosten
zusätzliche Maßnahmen für
barrierefreies Bauen 72.700
€
Die Kosten für barrierefreies Bauen
entsprechen
ca. 3,19 % des Gesamtaufwands.
|
|
zusätzliche
barrierefreie Maßnahmen |
sanierungs- erforderliche Maßnahmen |
|
1. Haupteingang
barrierefrei erstellen. |
|
|
|
Vorhandenen
Windfang entfernen, da eine Stufe vorhanden war |
5.000
€ |
|
|
Neuer Windfang |
|
50.000
€ |
|
Türanlage |
|
15.000
€ |
|
Zusätzliche Drucktasten für Türanlagen |
5.000
€ |
|
|
Vorhandenes
Pflaster aufnehmen und barrierefrei an 6 Türanlagen anarbeiten |
8.500
€ |
|
|
Zwischensumme: |
18.500
€ |
65.000
€ |
|
2. Behinderten-WC |
|
|
|
Türanlage
für Behinderten-WC verbreitern, |
2.500
€ |
|
|
Einrichtung
für Behinderten WC-Anlage mit Duschanlage einschl. aller auszuführenden
Gewerke (Malerarbeiten, Fliesenarbeiten, Heizung, Haustechnik,
Elektroarbeiten, Einrichtungsgegenstände, Türanlage einschl. Schließanlage) |
15.550
€ |
|
|
Zwischensumme: |
18.550
€ |
|
|
3. Behindertengerechte
Zugangsmöglichkeiten (vorhandene Türbreiten von 80 cm auf 90 cm vergrößern,
Türzargen neu) |
16.250
€ |
|
|
4. Behindertengerechte
Beleuchtung Bewegungsmelder |
3.500
€ |
6.000
€ |
|
5. Zusätzliche
Neben- und Planungs- kosten |
16.400
€ |
|
|
Gesamtkosten |
72.700
€ |
71.000
€ |
Rundsporthalle Haspe (Sanierung im Bestand)
Gesamtkosten 2.600.000 €
Kosten ohne zusätzliche Maßnahmen
für barrierefreies Bauen 2.520.850
€
Kosten zusätzliche Maßnahmen für
barrierefreies Bauen 79.150
€
Die Kosten für barrierefreies Bauen
entsprechen ca. 3,04 % des Gesamtaufwands.
|
|
zusätzliche
barrierefreie Maßnahmen |
sanierungs- erforderliche Maßnahmen |
|
1. Haupteingang
barrierefrei erstellen. |
|
|
|
Vorhandenen
Windfang entfernen, da eine Stufe vorhanden war |
5.000
€ |
|
|
Neuer Windfang |
|
54.000
€ |
|
Türanlage |
|
17.000
€ |
|
Zusätzliche Drucktasten für Türanlagen |
5.000
€ |
|
|
Vorhandenes
Pflaster aufnehmen und barrierefrei an 6 Türanlagen anarbeiten |
11.500
€ |
|
|
Zwischensumme: |
21.500
€ |
71.000
€ |
|
2. Behinderten-WC |
|
|
|
Türanlage für
Behinderten-WC verbreitern, |
2.800
€ |
|
|
Einrichtung
für Behinderten WC-Anlage mit Duschanlage einschl. aller auszuführenden
Gewerke (Malerarbeiten, Fliesenarbeiten, Heizung, Haustechnik,
Elektroarbeiten, Einrichtungsgegenstände, Türanlage einschl. Schließanlage) |
16.500
€ |
|
|
Zwischensumme: |
19.300
€ |
|
|
3. Behindertengerechte
Zugangsmöglichkeiten (vorhandene Türbreiten von 80 cm auf 90 cm vergrößern,
Türzargen neu) |
17.050
€ |
|
|
4. Behindertengerechte
Beleuchtung Bewegungsmelder |
4.500 € |
6.500
€ |
|
5. Zusätzliche
Neben- und Planungskosten |
16.800
€ |
|
|
Gesamtkosten |
79.150
€ |
77.500
€ |
Stadtteilhaus Vorhalle (Neubau)
Gesamtkosten 6.130.000 €
Kosten ohne zusätzliche Maßnahmen
für barrierefreies Bauen 5.591.960
€
Kosten zusätzliche Maßnahmen für
barrierefreies Bauen 538.040
€
Die Kosten für barrierefreies Bauen
entsprechen ca. 8,7 % des Gesamtaufwands.
Alle Maßnahmen sind zusätzliche
Maßnahmen für barrierefreies Bauen.
|
|
zusätzliche
barrierefreie Maßnahmen |
sanierungs- erforderliche Maßnahmen |
|
1. Zusätzlich
zur Treppenanlage Aufzug und technische Anlagen |
60.000
€ |
80.000
€ |
|
2. Zusätzlich
zur Treppenanlage barrierefreie Rampe |
160.000
€ |
30.000
€ |
|
3. Kleinkindgerechte
Ausstattung |
20.000
€ |
|
|
4. Zusätzlich 2
behindertengerechte WC Anlagen zu den erforderlichen WC Anlagen |
24.000
€ |
35.000
€ |
|
5. Haustechnik/Beleuchtung,
Bewegungsmelder im gesamten Stadtteilhaus |
55.000
€ |
198.000
€ |
|
6. Zusätzliche
Handläufe Bürgeramt/Rampe/Kindergarten |
15.600
€ |
|
|
7. Zusätzliche
Rampe im Außenbau, sonst nur Treppenanlage (Höhendifferenz) |
33.600
€ |
19.500
€ |
|
8. Zusätzlich
behindertengerechte Außenanlagen |
30.000
€ |
10.000
€ |
|
9. Zusätzliche
Planungskosten |
139.840
€ |
|
|
Gesamtkosten |
538.040
€ |
372.500
€ |
Alle Maßnahmen sind zusätzliche
Ausführungen zum barrierefreien Bauen. Diese Beispiele zeigen, dass zwischen 3
%, und ca. 9 % bis zu 15 % für die Verbesserung der Barrierefreiheit an
Mehrkosten erforderlich sind.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Betriebsausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
2.
Alle Maßnahmen im Rahmen eines Bauordnungsrechtlichen
Verfahrens (Bauantrag, Nutzungsänderungsantrag etc.) müssen umgesetzt werden.
3.
Sollten, im Einzelfall und bei besonderen Umständen
darüber hinaus, weitere Maßnahmen sinnvoll und geboten sein, sind diese in
Abstimmung mit den Bauherren umzusetzen.
Dem Beschlussvorschlag wurde nicht gefolgt.
Der Betriebsausschuss GWH fasste in seiner Sitzung am 30.05.2007 folgenden Beschluss:
Der Betriebsausschuss GWH beauftragt die GWH zu prüfen, welche der in der Vorlage "Barrierefreies Planen und Bauen im öffentlichen Bereich", Drucksachennummer 0572/2006, beigefügten Checkliste "Bauen für alle - barrierefrei" formulierten Vorschläge bereits in der Landesbauordnung NW und den einschlägigen DIN-Vorschriften fixiert sind.
Die
Ermittlung der Übereinstimmungen soll dazu dienen festzustellen, in welchen
Bereichen die Checkliste von den einschlägigen Vorschriften abweicht / über
diese hinausgeht.
In der Vorlage 0888/2007 wird sodann Folgendes ausgeführt:
NRW hat eine gesetzliche Regelung zur barrierefreien Erschließung
öffentlicher Bauten im § 55 der BauONRW getroffen. Sie gilt für Neubauten und
Änderungen bzw. Nutzungsänderungen, nicht für den unveränderten Bestand. Sie
bezieht sich ausdrücklich auch auf alte Menschen und Personen mit Kleinkindern.
Die BauONRW beschränkt sich mit wenigen Ausnahmen auf allgemeine
Forderungen nach Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden (siehe §
55. 9). Die DIN 18024-1/2 setzt diese allgemeinen Forderungen in konkrete
Planungsdaten um.
Der Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren und Behindertenbeauftragten
NRW hat eine Checkliste für barrierefreies Bauen erstellt auf der Grundlage der
DIN 18024-1/2.
Die Verfasser selbst weisen darauf hin, dass die Vorstellungen der
Broschüre in ausgesuchten Bereichen über die DIN hinausgehen. Das Ziel der
Broschüre soll sein, für ein barrierefreies, menschengerechtes Planen und Bauen
zu werben.
In der nebenstehenden Tabelle (Anlage 1) wurden die Forderungen aus LBO,
DIN und der Checkliste gegenübergestellt, die öffentlich zugängliche Gebäude
betreffen. Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung müssen unterschiedlichen
Behinderungen gleichzeitig gerecht werden. Menschen mit Behinderungen lassen
sich in drei Gruppen nach den am häufigsten vorkommenden körperlichen Defekten
unterteilen: Gehbehinderte / Rollstuhlfahrer, Sehbehinderte / Blinde,
Schwerhörige / Gehörlose.
Es ist zu erkennen, dass LBO, DIN und Checkliste unterschiedlich auf die
Behinderungen eingehen. In den wenigen differenzierten Forderungen, die die LBO
stellt, bezieht sie sich auf Gehbehinderte/ Rollstuhlfahrer. In der DIN werden
die anderen beiden Gruppen stärker berücksichtigt. Die Checkliste
berücksichtigt alle drei Gruppen gleichermaßen.
Erkennbar ist eine Abstufung im Anforderungsumfang. Zum Beispiel fordert
die LBO 1 % behindertengerechte Stellplätze, die DIN 3 % und die Checkliste 5
%. Ein weiteres prägnantes Beispiel: Laut LBO und DIN muss die nutzbare Breite
einer Treppe 1,25 m sein und darf maximal 18 Stufen haben, die Checkliste
fordert 1,35 m Breite und maximal 15 Stufen in einem Lauf. Die
Mindestflurbreite lt. LBO beträgt 1,40 m, die Checkliste fordert 1,50 m, die
DIN eine Bewegungsfläche von 1,80 x 1,80 m bei einer Flurlänge von15 m.
DIN und Checkliste beinhalten in hohem Maße Forderungen nach Hilfsmitteln
technischer Art wie kraftbetätigte Türen, akustische, taktile und optische
Leitsysteme.
In den Anlagen 2 bis 5 werden beispielhaft die finanziellen Auswirkungen
der Maßnahmen, die über LBO und DIN hinausgehen, dargestellt.
Anlage 2: Ein Behindertenstellplatz, 3,50 m breit, kostet (im
Zusammenhang mit der Herstellung eines Parkplatzes) bei Erfüllung der
gesetzlichen Forderung 3.500 €, der DIN 10.500 €, und bei Erfüllung
der Forderung der Checkliste 17.500 €.
Anlage 3: Die LBO legt die Mindestbreite für Flure mit 1,40 m fest, die
Checkliste fordert 1,50 m. Pro Meter Flurlänge ergibt sich bei Anwendung der
Checkliste ein finanzieller Mehraufwand von 120 €, bei einer Flurlänge
von 35 m 4.200 €.
Anlage 4: Die nutzbare Breite einer Treppe beträgt laut LBO und DIN 1,25
m. Die Checkliste verlangt 1,35 m. Pro Geschoss (bei zwei erforderlichen
Treppenhäusern) vergrößert sich die Fläche um 4,20 m² und damit die
Erstellungskosten um 5.040 €.
Anlage 5: Die Ausstattung der Flure ( Rettungswege ) gem. Checkliste mit
einem Leitsystem aus Orientierungsleuchten in den Fußleisten und Blitzleuchten
als Brandalarmierung für Gehörlose errechnet sich auf 330 € pro lfm Flur.
Die innere Erschließung eines öffentlichen Gebäudes mit einer Flurlänge
von 35 m und den zwei erforderlichen Treppenhäusern würde sich pro Geschoss um
ca. 20.790 € verteuern bei uneingeschränkter Anwendung der Checkliste,
wobei nicht die Beschilderung zusätzlich in Brailleschrift berücksichtigt
wurde. Der Wunsch nach einem barrierefreien WC (ca. 40.000 € ) pro
Geschoss bleibt ebenfalls unberücksichtigt.
Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden ist gesetzlich
geregelt in der LBO, die DIN dagegen ist keine eingeführte Norm, aber eine
anerkannte Regel der Technik. Sie wird vom Bauordnungsamt für die Prüfung von
Bauvorhaben, die nach § 55-3 zu prüfen sind, angewandt. Die Checkliste hat das
Ziel, alle Belange der unterschiedlichen Gruppen gleichermaßen zu
berücksichtigen. Dies führt zu einem hohen Anspruch an die technische
Ausrüstung des Gebäudes.
Aus der Sicht der Planer erscheint es sinnvoll, für den Bau öffentlich
zugänglicher Gebäude die DIN als Leitfaden zu empfehlen, da ihre Anwendung
übliche Praxis ist.
Die Checkliste nicht als verbindlich für alle Planungen zu installieren
heißt nicht, dass Anregungen und Forderungen nicht im besonderen Fall
aufgenommen und umgesetzt werden. Selbstverständlich werden wie bisher bei städtischen
Planungen die Behinderten-Beiräte beteiligt.
Der Betriebsausschuss GWH hat in seiner Sitzung am 10.10.07 folgenden
Beschluss gefasst:
Beschluss:
1. Der Betriebsausschuss der GWH nimmt die Vorlage zur
Kenntnis.
2. Der Betriebsausschuss der GWH empfiehlt dem Rat bei
Planung und Bau von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei den Sanierungs-
und Renovierungsmaßnahmen öffentlicher Hochbauten weiterhin die einschlägigen
Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) anzuwenden und die Empfehlungen der
einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen.
3.
Die mit Drucksache
0572/2006 überreichte und vom Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren in NRW
erstellte Checkliste “Bauen für alle – barrierefrei” wird
nicht Gegenstand der städtischen Planung, da sie mit ihren zusätzlichen
Anforderungen zur Verteuerung öffentlicher Hochbauten führt und dies einer
unzulässigen zusätzlichen freiwilligen Leistung entspricht.
Der von 55 ursprünglich formulierte
Beschlussvorschlag wurde nunmehr entsprechend abgeändert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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613,4 kB
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