Beschlussvorlage - 0243/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007  S. 327) die Widmung der

 

Färberstraße

 zwischen Hohenlimburger Straße und Bahnübergang

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 10 Flurstücke 191, 674, 676 und 678)

 

Die vorgenannte Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß

 § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan rot dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Färberstraße, die sich in dem relevanten Bereich überwiegend in Privatbesitz befindet,  wurde noch von der Stadt Hohenlimburg ausgebaut und dient seit der Zeit als sogenannte „tatsächlich-öffentliche Straße“ (öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts) uneingeschränkt dem allgemeinen Verkehr.  Zur Sicherung der Erschließung der angrenzenden Grundstücke soll die Verkehrsfläche jetzt gewidmet werden.

 

 

Begründung

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg hatte die Verwaltung aufgrund des Antrages der Straßeneigentümer G. Bayer und S. Maier GbR mit Beschluss vom 06.06. bzw. 20.06.2007 beauftragt zu prüfen, ob die Färberstraße in dem Bereich zwischen Hohenlimburger Straße und Bahnübergang gewidmet werden kann.

 

Eigentümer des betroffenen Bereiches der Färberstraße sind neben der Stadt Hagen die G. Bayer und S. Maier GbR und die Deutsche BP AG.

Dieser Bereich wurde noch von der Stadt Hohenlimburg ausgebaut und auch unterhalten. Nach Eingemeindung unterhält die Stadt Hagen diesen Bereich der Färberstraße.

Da die Verkehrsfläche uneingeschränkt dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht, handelt es sich um eine sogenannte „tatsächlich-öffentliche Straße“ im Sinne des Straßenverkehrsrechtes. Darüber hinaus dient die Straße der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Es liegt damit die Vermutung nahe, dass hier ein öffentliches Verkehrsbedürfnis gegeben ist, das die Widmung der betroffenen Verkehrsfläche zu einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW rechtfertigt.

Die Eigentümer (s.o.) der Straßenfläche haben schriftlich einer Widmung uneingeschränkt zugestimmt.

 

Durch die förmliche Widmung nach § 6 StrWG NRW erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung geht die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW auf die Stadt Hagen über.

 

Die Voraussetzungen für eine Widmung liegen nach alledem vor.

 

 

 

Anlage:   Kopie des Widmungsplanes

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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16.04.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen