Beschlussvorlage - 0243/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Färberstraße zwischen der Hohenlimburger Straße und dem Bahnübergang (DB-Strecke Hagen - Siegen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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16.04.2008
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007 S. 327) die Widmung der
Färberstraße
zwischen Hohenlimburger Straße
und Bahnübergang
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur
10 Flurstücke 191, 674, 676 und 678)
Die vorgenannte Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße
gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und
wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße)
zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan rot
dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Färberstraße, die sich
in dem relevanten Bereich überwiegend in Privatbesitz befindet, wurde noch von der Stadt Hohenlimburg
ausgebaut und dient seit der Zeit als sogenannte „tatsächlich-öffentliche
Straße“ (öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts) uneingeschränkt
dem allgemeinen Verkehr. Zur Sicherung
der Erschließung der angrenzenden Grundstücke soll die Verkehrsfläche jetzt
gewidmet werden.
Begründung
Die Bezirksvertretung
Hohenlimburg hatte die Verwaltung aufgrund des Antrages der Straßeneigentümer
G. Bayer und S. Maier GbR mit Beschluss vom 06.06. bzw. 20.06.2007 beauftragt
zu prüfen, ob die Färberstraße in dem Bereich zwischen Hohenlimburger Straße
und Bahnübergang gewidmet werden kann.
Eigentümer des betroffenen
Bereiches der Färberstraße sind neben der Stadt Hagen die G. Bayer und S. Maier
GbR und die Deutsche BP AG.
Dieser Bereich wurde noch
von der Stadt Hohenlimburg ausgebaut und auch unterhalten. Nach Eingemeindung
unterhält die Stadt Hagen diesen Bereich der Färberstraße.
Da die Verkehrsfläche
uneingeschränkt dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht, handelt es sich um
eine sogenannte „tatsächlich-öffentliche Straße“ im Sinne des Straßenverkehrsrechtes.
Darüber hinaus dient die Straße der Erschließung der angrenzenden Grundstücke.
Es liegt damit die Vermutung nahe, dass hier ein öffentliches Verkehrsbedürfnis
gegeben ist, das die Widmung der betroffenen Verkehrsfläche zu einer
öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW rechtfertigt.
Die Eigentümer (s.o.) der
Straßenfläche haben schriftlich einer Widmung uneingeschränkt zugestimmt.
Durch die förmliche
Widmung nach § 6 StrWG NRW erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit
als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im
Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung geht die
Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW auf die Stadt Hagen über.
Die Voraussetzungen für
eine Widmung liegen nach alledem vor.
Anlage: Kopie des Widmungsplanes
