16.04.2008 - 8.5 Widmung der Färberstraße zwischen der Hohenlimb...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.5
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mi., 16.04.2008
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:06
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Eschenbach fragt, ob durch die Widmung der Färberstraße Kosten auf
die Anlieger zukämen.
Herr Königsfeld verneint dies. Es handele sich um einen Hoheitsakt. Die
Durchfahrt sei weiterhin für den öffentlichen und privaten Verkehr gesichert.
Die Stadt werde zum Straßenbaulastträger und damit für die Unterhaltung der
Straße verantwortlich.
Weitere Wortmeldungen ergeben sich nicht.
Herr Hulvershorn lässt über den Beschlussvorschlag der Verwaltung
abstimmen.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007 S. 327) die Widmung der
Färberstraße
zwischen Hohenlimburger Straße
und Bahnübergang
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur
10 Flurstücke 191, 674, 676 und 678)
Die vorgenannte Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer
Gemeindestraße gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und
wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße)
zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan rot
dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
