Beschlussvorlage - 0100/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
I. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen aus Anlass der Maientage für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg Mitte vom 29.04.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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27.02.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.03.2008
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg Mitte anlässlich der Veranstaltungen „Maientage“, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.
Die Vorlage wird zum 10.05.2008 realisiert.
Sachverhalt
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat beantragt, die
Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg Mitte aus Anlass der Maientage am
18.05.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am
29.04.2004 beschlossen, dass die Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen
Hohenlimburg Mitte aus Anlass der Maientage,
am zweiten Sonntag im Mai eines jeden Jahres geöffnet werden dürfen.
Da die Maientage nicht an einem der im Mai zu
begehenden Feiertage stattfinden sollen, beantragt die Werbegemeinschaft die
Verlegung des verkaufsoffenen Sonntages.
Der Bereich des Stadtteils Hagen Hohenlimburg umfasst
folgendes Gebiet: Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitstraße,
Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich
höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Ein besonderer Anlass ist
für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages ist nicht mehr
Voraussetzung.
Die Verbände - Industrie- und Handelskammer,
Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht
mehr zwingend zu beteiligen. Da die Verbände zu der ursprünglichen
Veranstaltung und dem damit verbundenen verkaufsoffenen Sonntag bereits
angehört wurden, wird auf eine weitere Beteiligung der Verbände verzichtet,
weil davon ausgegangen werden kann, dass die Stellungnahmen ähnlich ausfallen
werden.
In den mittelständischen Betrieben wird die
Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen
aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf
freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den
Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten
im Einzelhandel auf eine ungestörte
Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der
Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der
Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg Vorrang vor dem
Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel
einzuräumen ist.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage:
I. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten
an Sonntagen aus Anlass der Maientage
für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg vom 29.04.2004
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und
30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005
(GV NRW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Artikel I
§ 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg Mitte
vom 29.04.2004 erhält folgende Fassung:
Verkaufsstellen im Stadtteil Hohenlimburg Mitte
dürfen aus Anlass der Maientage im Jahr 2008 am 18.05.2008 und in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
In künftigen Jahren dürfen die Verkaufsstellen an
einem Sonntag im Mai eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein.
Artikel II
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
