Beschlussvorlage - 0099/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindertageseinrichtungen und KindertagespflegeÄnderung der Satzungen vom 13.12.2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Renate Haack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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04.03.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.03.2008
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Beschlussvorschlag
Die Neufassungen der Satzungen über die Erhebung
von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege
werden beschlossen, wie sie als Anlage beigefügt sind.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der neugefassten Satzungen bis 15. März vorzunehmen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit
dem Ratsbeschluss vom 13.12.2007 wurde die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und die Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege beschlossen. Aufgrund der
kurzfristig eingefügten Bedingung, dass
die Befreiung von der Elternbeitragspflicht bei Familien mit mehr als 2 Kindern
nur gelten soll, wenn diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist
es erforderlich die Satzungen im Hinblick auf die Berechnung des
Elternbeitrages (§ 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz) zu korrigieren.
Begründung
Mit
dem Ratsbeschluss vom 13.12.2007 wurde die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und die Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege beschlossen.
Inhaltlich war in § 6 Abs. 1 der Satzungen vorgesehen, dass Familien mit mehr als 2 Kindern von der Elternbeitragspflicht befreit seien. In Folge dessen wurde die bis dahin bestehende Regelung nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz aus § 5 Abs. 1 der Satzungen gestrichen, da diese nun nicht mehr relevant war. Nach dieser Regelung sind für das dritte und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Jahreseinkommen der Familie abzuziehen. Dies stellt eine Begünstigung von kinderreichen Familien dar, da der Abzug des Freibetrages sich auf die Höhe des zu leistenden Elternbeitrages auswirken kann. Die Begünstigung war bis zum 31.07.2006 durch das GTK gesetzlich und danach durch die Elternbeitragssatzungen vom 22.06.2006 und 27.03.2007 für die jeweils nachfolgenden Zeiträume gewährt worden.
Während
der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 11.12.2007 wurde die Bedingung
eingefügt, dass die Befreiung von der Elternbeitragspflicht bei Familien mit
mehr als 2 Kindern nur gelten soll, wenn diese das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Nach
dieser Entscheidung wäre es notwendig gewesen, die zuvor gestrichene Regelung
nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz wieder in den Elternbeitragssatzungen
mit aufzunehmen, da es sonst zu einer finanziellen Mehrbelastung kinderreicher
Familien kommen würde.
Aufgrund
der sehr kurzen Zeitschiene zwischen der Sitzung des Jugendhilfeausschusses und
der nachfolgenden Ratssitzung ist es versäumt worden, die zuvor genannte
Regelung wieder in den Satzungen aufzunehmen.
Zur
Korrektur der beiden Satzungen ist es erforderlich, § 5 Abs. 1 wie folgt wieder
herzustellen:
„Für
das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.“
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,4 kB
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2
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(wie Dokument)
|
38,8 kB
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06.03.2008 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Neufassungen der Satzungen über die Erhebung
von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege
werden beschlossen, wie sie als Anlage beigefügt sind.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der neugefassten Satzungen bis 15. März vorzunehmen.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |