Beschlussvorlage - 0099/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Neufassungen der Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege werden beschlossen, wie sie als Anlage beigefügt sind.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der neugefassten Satzungen bis 15. März vorzunehmen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit dem Ratsbeschluss vom 13.12.2007 wurde die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege beschlossen. Aufgrund der kurzfristig eingefügten Bedingung,  dass die Befreiung von der Elternbeitragspflicht bei Familien mit mehr als 2 Kindern nur gelten soll, wenn diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es erforderlich  die Satzungen  im Hinblick auf die Berechnung des Elternbeitrages (§ 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz) zu korrigieren.

 

Begründung

 

Mit dem Ratsbeschluss vom 13.12.2007 wurde die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege beschlossen.

 

Inhaltlich war in § 6 Abs. 1 der Satzungen vorgesehen, dass Familien mit mehr als 2 Kindern von der Elternbeitragspflicht befreit seien. In Folge dessen wurde die bis dahin bestehende Regelung nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz aus § 5 Abs. 1 der Satzungen gestrichen, da diese nun nicht mehr relevant war. Nach dieser  Regelung  sind für das dritte und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Jahreseinkommen der Familie abzuziehen. Dies stellt eine Begünstigung von kinderreichen Familien dar, da der Abzug des Freibetrages sich auf die Höhe des zu leistenden Elternbeitrages auswirken kann. Die Begünstigung war bis zum 31.07.2006 durch das GTK gesetzlich und danach durch die Elternbeitragssatzungen vom 22.06.2006 und 27.03.2007 für die jeweils nachfolgenden Zeiträume gewährt worden.

 

Während der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 11.12.2007 wurde die Bedingung eingefügt, dass die Befreiung von der Elternbeitragspflicht bei Familien mit mehr als 2 Kindern nur gelten soll, wenn diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach dieser Entscheidung wäre es notwendig gewesen, die zuvor gestrichene Regelung nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz wieder in den Elternbeitragssatzungen mit aufzunehmen, da es sonst zu einer finanziellen Mehrbelastung kinderreicher Familien kommen würde.

 

Aufgrund der sehr kurzen Zeitschiene zwischen der Sitzung des Jugendhilfeausschusses und der nachfolgenden Ratssitzung ist es versäumt worden, die zuvor genannte Regelung wieder in den Satzungen aufzunehmen.

 

Zur Korrektur der beiden Satzungen ist es erforderlich, § 5 Abs. 1 wie folgt wieder herzustellen:

„Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.“

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.03.2008 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

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06.03.2008 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Neufassungen der Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege werden beschlossen, wie sie als Anlage beigefügt sind.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der neugefassten Satzungen bis 15. März vorzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

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 Einstimmig beschlossen