Beschlussvorlage - 1013/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Zu 1:

a)      Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Behördenbeteiligung und der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.

b)      Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Flächennutzungsplan - Teiländerungsverfahrens Nr. 68 –Herbeck nebst geänderten Begründung vom 15.10.2007 nach §§ 2 und 5 Baugesetzbuches in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Die Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Bestandteil der Niederschrift.

 

Zu 2

a)      Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Behördenbeteiligung und der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.

b)      Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 11/01 (538) Herbeck-West nebst der geänderten Begründung vom 16.10.2007 nach §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Die Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Bestandteil der Niederschrift.

 

 

Geltungsbereich der Flächennutzungsplan – Teiländerung

 

Der Geltungsbereich der FNP- Änderung liegt nördlich der Bundesautobahn A46 zwischen dem Gewerbegebiet Sudfeld und der Ortslage Herbeck, südlich der Dolomitstraße.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

 

Der Bebauungsplan liegt in der Gemarkung Hohenlimburg. Flur 14.

Die Abgrenzung verläuft

-          im Westen am Ölmühlenbach entlang bis zu dem Bereich, wo das Flurstück Nr. 95 in südlicher Richtung abknickt,

-          im Süden verläuft die Grenze unter Einbeziehung der Flurstücke  Nr. 94, 95 und 96 weiter in westlicher Richtung bis zum Herbecker Weg,

-          im Osten am Herbecker Weg,

-          im Norden entlang der Dolomitstraße

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und Bearbeitung der eingegangenen Stellungnahmen wird jetzt der Satzungsbeschluss zum Verfahren gefasst.

 

 


 

Begründung

 

Verfahrensablauf

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29.11.2001 die Einleitung des FNP –Teilän­derungsverfahrens Nr. 68 – Herbeck- und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 11/01 (538) Herbeck-West beschlossen.

 

Bereits 1996 hat der Rat (03.07.1996) die Rahmenplanung für den Gesamtbereich um den Ortsteil Herbeck mit Mehrheit beschlossen und dem Nutzungskonzept für die Ent­wicklung von Gewerbeflächen zugestimmt.

 

Ende 1996 sind im Rahmen der Stadtteilplanung die Träger öffentlicher Belange und die Bürger beteiligt worden. Die dabei eingegangenen Hinweise richteten sich nicht gegen die Grundzüge der Planung sondern waren als Anregung für die Weiterbearbeitung zu verstehen.

Da die Inhalte der Planung nicht geändert wurden, konnte zu diesen Planver­fahren (B-Plan Herbeck und FNP-Teiländerung) auf eine Bürgeranhörung verzichtet werden.

 

Im März 2006 wurde die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw. Behördenbeteiligung durchgeführt.

 

Alle umweltrelevanten Träger öffentlicher Belange bzw. Behörden wurden ergänzend im November 2006 erneut angeschrieben und aufgefordert eine Stellungnahme zum Um­fang und zum Detaillierungsgrad des Umweltberichtes (Scoping) abzugeben.

 

Am 14.06.2007 hat der Rat der Stadt Hagen den Beschluss gefasst, das FNP–Teilän­derungsverfahren Nr. 68 Herbeck und den Bebauungsplan Nr. 11/01 (538) Herbeck –West öffentlich auszulegen.

 

Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 14.08.2007 bis 14.09.2007. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belange, bzw. die Behörden beteiligt.

 

 

Öffentliche Auslegung

 

Im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen.

 

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1.             mark E, Körner Str.40, 58095 Hagen

2.             SIHK, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen

3.             Forstamt Schwerte, Grünstraße 73a, 58239 Schwerte

4.             SEH, Eilper Str. 132-136, 58091 Hagen

5.             Die Naturschutz - Verbände Hagen, Boelerstraße 39, 58097 Hagen

6.             Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen

7.             Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen, Böhmer-  straße 1, 58095 Hagen

8.             Untere Wasserbehörde, Stadt Hagen

9.             Untere Bodenschutzbehörde, Stadt Hagen

10.        Untere Denkmalbehörde, Stadt Hagen

 

Weiterhin sind zwei Schreiben von drei BürgerInnen eingegangen. Aus Gründen des Datenschutzes werden die Stellungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in der öffentlichen Beschlussvorlage aufgeführt werden.

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegenein­ander und untereinander.

 

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Begründung zum Be­bauungsplan und der Bebauungsplan selbst in einigen Punkten geringfügig überarbeitet:

 

-                 Die Festsetzung zum Überschwemmungsgebiet entfällt und erscheint als nach­richtliche Darstellung und textlicher Hinweis.

-                 Zusätzlich sind in den oben genannten Erläuterungsbericht und Begründungen redaktionelle  Berichtigungen vorgenommen worden.

 

 

Außerdem ist im Rahmen des Verfahrens aufgrund einer Anregung aus der Politik eine zusätzliche Änderung notwendig gewor­den:

In der Beratung zur Offenlage in den politischen Gremien (Juni 2007) wurde die Ver­waltung gebeten, die Frage der künftigen „Realisierbarkeit“ eines Autobahnanschlusses  vor dem Hintergrund der im Bebauungsplanverfahren getroffenen Festsetzungen von Teilen der Kompensationsmaßnahmen zu prüfen.

Der Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung hat eine Variante erarbeitet, wel­che die Trasse für einen eventuell zu realisierenden Autobahnanschluss berücksichtigt. Die durch die Trassenführung entfallene Kompensationsfläche wird im unmittelbar be­nach­barten Bereich der Trasse wieder bereit gestellt. Im Einzelnen hat dies folgende Änderungen zur Folge:

 

-                 Der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan (GOP) wurde geändert. Dabei wur­den die neuen externen Kompensationsflächen berücksichtigt.
Der Erläuterungsbericht zum GOP mit Datum März 2007 wird ersetzt durch die Neufassung des Erläuterungsberichts zum GOP mit Datum September 2007.

 

-                 In der Begründung zur Teiländerung Nr. 68 Herbeck- des Flächennutzungsplans der Stadt Hagen ist der Punkt. 7 Kompensation entsprechend korrigiert worden.
Der Erläuterungsbericht zur FNP-Teiländerung Nr. 68 Herbeck mit Datum 10.01.2007 wird aktualisiert durch die Begründung zur FNP-Teiländerung Nr. 68 Herb­eck mit Datum 15.10.2007.

-                 In der Begründung zum Bebauungsplan und Umweltbericht sind die Kapitel, die sich mit den Kompensationsflächen beschäftigen  (7.1 bis 7.3), entsprechend überarbeitet worden.
Die Begründung mit Datum 10.01.2007 wird ersetzt durch die Begründung mit Datum 16.10.2007.

-                 Im Bebauungsplan selbst wurde der textliche Hinweis zu den externen Kompensati­onsflächen den neuen Festsetzungen angepasst.
Die Pläne zum GOP wurden entsprechend geändert.

Trotz dieser Änderung haben sich die Kompensationsflächen nicht reduziert. Durch die neuen externen Kompensationsflächen wurde ein Deckungsgrad von 94% erreicht (vor­her 90%).

Diese oben aufgeführten Ände­rungen sind so geringfügig, dass sie als redaktionelle Ergänzungen angesehen werden.

Weiterhin wird mit den Änderungen teilweise den Vorschlägen von Betroffenen gefolgt; Interes­sen sonstiger Dritter werden nicht tangiert bzw. haben den Änderungen zuge­stimmt. Von einer erneuten Beteiligung kann deshalb abgesehen werden.

 

Die unter Punkt 11 in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Kosten wurden von der Fachverwaltung aufgrund der Konkretisierung der Planung fortgeschrieben.

 

Bestandteile der Vorlage

 

Begründung zur Teiländerung Nr. 68 – Herbeck - des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen vom 15.10.2007

 

Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 11/01 (538) – Herbeck-West vom 16.10.2007

 

Anlagen zu den Begründungen

 

Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan aus September 2007

 

Schalltechnische Untersuchung, Dipl.Phys. Ing. Thomas Wihard (Müller BBM), Am Bu­gapark 1, 45899 Gelsenkirchen vom 12. März 2003 und Ergänzung vom 23. Juni 2003

 

Faunistische Kartierung zur UVS, Rademacher + Partner Ingenieurberatung GmbH, Ha­gen-Berlin-Bedburg vom Dezember 2002


 

Zu 1:

Mark E Körnerstraße 40, 58095 Hagen mit Schreiben vom 11.04.2006 bzw.

SEWAG Netze GmbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid mit Schreiben vom 03.09.2007 und 09.10.2007

 

 


Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Mittelspannungskabeltrasse befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Be­bauungsplanes. Das Schreiben der mark E bzw. SEWAG zur Berücksichtigung der Trasse wird der SEH weitergeleitet.

 

Ein Vorschlag der WFG für den Standort der Trafostation wurde mit der SEWAG abge­stimmt. Dieser Standort für die 10 KV-Trafo-Station wird im Bebauungsplan aber nicht festgesetzt. Die Realisierung wird vertraglich geregelt.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 


 

Zu 2:

Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, mit Schreiben vom 29.03.2006 und 14.09.2007.

 

 


Stellungnahme der Verwaltung zum 1. Schreiben vom 29.03.2006.

 

Die vorhandene Förderanlage der Rheinkalk Hagen-Halden GmbH liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Aus diesem Grund ist es nicht möglich im Planentwurf explizit die Förderanlage darzustellen und in der Begründung zum Bebau­ungsplan zu berücksichtigen. 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zum 2. Schreiben vom 14.09.2007

 

Die im südöstlichen Bereich erfolgte Beschränkung der Gebäudehöhe auf max. 6,00 m muss im Kontext der gesamten Problematik  betrachtet werden.

 

Die zulässige Art der Nutzung und die festgesetzten Gebäudehöhen nehmen Rücksicht auf die angrenzenden sensiblen Nutzungen (bestehende Wohnbebauung im östlich be­nachbarten Ortsteil Herbeck, angrenzend Gut Herbeck).

Die Gebäudehöhen sind im Gewerbegebiet nicht einheitlich, sondern werden in NW – SO – Richtung gestaffelt.

Städtebauliches Ziel in diesen Bereich ist es, die Ansiedlung der weniger störenden ge­werblichen Betriebe - neben den textlichen Festsetzungen zu den Flächenbezogenen Schallleistungspegel - auch über eine Beschränkung der Gebäudehöhen zu steuern. Aufgrund dieser Festsetzungen sollen sich hier eher „Dienstleister“, kleinere Betriebe und kleine Handwerksbetriebe ansiedeln.

 

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 


 

Zu 3:

Forstamt Schwerte, Grünstraße 73a, 58239 Schwerte mit Schreiben vom 10.04.2006

 

 


Stellungnahme der Verwaltung

 

Zwischen der Waldgrenze und der Baugrenze innerhalb der gewerblichen Bauflächen beträgt der Abstand mehr als 35,00 m.

 

 

Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.


 

Zu 4:

Stadtentwässerung Hagen, Eilper Str. 132-136, 58091 Hagen mit Schreiben vom 17.03.2006 und 10.08.2007

 

 


Stellungnahme der Verwaltung

 

 

Schreiben vom 17.03.2006

 

Die in der Stellungnahme vorgebrachten Änderungswünsche wurden bereits zur Öffent­lichen Auslegung berücksichtigt.

 

 

Schreiben vom 10.08.2007

 

Die Frage, ob die Mulden bis zum Ölmühlenbach geführt werden oder eine direkte Ver­sickerung in der Kompensationsfläche möglich ist, ebenso die Möglichkeiten der Rück­haltung bleiben offen. Die Firmen, die sich auf der Fläche ansiedeln werden, werden in eigenen Wasserrechtsanträgen im Rahmen der Baugenehmigung ihre Entwässerung regeln.

Die Anforderungen, die in Bezug auf die Einleitung in den Ölmühlenbach zu stellen sind, und Schutzvorkehrungen für den Bach werden in diesem Wasserrechtsverfahren gere­gelt.

 

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

 


Zu 5:

Die Naturschutz-Verbände in Hagen, Boelerstraße 39, 58097 Hagen, mit Schreiben vom April 2006

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1:

 

Vor dem Hintergrund der Erfassung und Beurteilung möglicher Potentiale an Flächen für industrielle/gewerbliche Nutzung wurde für den Gesamtraum Lennetal im Jahr 1993 eine Untersuchung durchgeführt. Diese Untersuchung beinhaltete insbesondere auch die Beurteilung möglicher Flächenpotentiale aus der Sicht der Umwelt.

Als Empfehlung aus dieser Untersuchung zur vorrangigen Entwicklung gewerblicher Bauflächen sind die Teilflächen Sudfeld und Herbeck benannt.

Mit der Vorstellung der Rahmenplanung für die Gebiete Sudfeld, Herbeck, Hammacher und Barmerfeld wurden die Ergebnisse zur Entwicklung gewerblicher Bauflächen (Drucksachen Nr. 600034/96 vom 29.02.1996) dargelegt. Die Rahmenplanung ein­schließlich ihrer ökologischen Auswirkungen wurde in einer Bürgeranhörung am 26.11.1996 öffentlich vorgestellt.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind in die Bearbeitung der inzwischen vorliegenden Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes (GEP Juli 2001) eingeflossen.

 

Zu 2:

 

Der Vollkompensationsbedarf ergibt sich aus den Berechnungen zur Eingriffsbilanz nach ADAM / NOHL / VALENTIN.

 

Die Kompensationsberechung führt immer zu einem individuellen Bedarf an Ausgleichs­flächen und steht nicht generell in einem Verhältnis von 1:1 zu den Eingriffsflächen. Maßgeblich sind nicht die tatsächlich beanspruchten Flächengrößen sondern ihre je­weils vorgegeben Wertstufen der Biotoptypen des Bestandes.

 

Die ermittelten erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die quantifizierbaren Eingriffe in den Naturhaushalt einschließlich des Landschaftsbildes von 39.130 qm stehen den geplanten Kompensationsmaßnahmen insgesamt 36.460 qm gegenüber.

Die im Rahmen des Grünordnungsplanes erarbeitete Eingriffs-/Ausgleichsbilanz erreicht für den für den landschaftsökologischen Bereich eine Kompensationsdeckung von ca. 94%.  

Dies wird als ausreichend angesehen unter des Aspekten:

 

-          des Bedarfs an gewerblichen Flächen

-          der möglichst optimalen Ausnutzung der bereitgestellten Gewerbeflächen

-          der im Rahmen der städtebaulichen Planung am Rande der Baugrundstücke ange­ordneten privaten Grünflächen als Pflanzgebotsflächen, die die Ausgleichs­flächen ökologisch ergänzen und ihre Wirkung verbessern.

 

Die Kompensationsflächen werden im Bebauungsplan festgesetzt und werden von der Stadt Hagen durchgeführt.

 

Das mit der ULB Hagen in der Bauleitplanung abgestimmte Bewertungsverfahren nach ADAM / NOHL / VALENTIN bewertet die Biotoptypen nach einer Vielzahl von Wertkrite­rien einschließlich des Landschaftsbildes. Eine Einzelbetrachtung des Bodenpotentials ist im Rahmen des angewendeten Verfahrens additiv nicht berechenbar. Bei den zu­künftigen Bauleitplänen findet das Verfahren ARGE/Ausgleich NRW als einheitlicher Bewertungsrahmen Anwendung, welches auch die Beurteilung des Bodens als Abioti­sches Wert- und Funktionselement bei besonderer Bedeutung berücksichtigt.

 

Zu 3:

 

Im Umweltbericht wird dargelegt, dass aufgrund der Festsetzungen zum Lärmschutz nur auf ca. 1/3 der Fläche größere immissionsträchtige Betriebe angesiedelt werden kön­nen. Das relativ geringe Flächenangebot steuert die Ansiedlung von Betrieben zur Ver­mei­dung zusätzlicher lufthygienischer Belastungen (vor allem Feinstaub). Erhebliche zu­sätzliche lufthygienische Belastungen sind deshalb nicht zu erwarten.

 

Die Immissionen des Dolomitwerkes sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Für die Betriebsabläufe und ihre negativen Auswirkungen ist die Bezirksregierung Arnsberg – Umweltverwaltung – (früher Staatl. Umweltamt) zuständig.

 

Zu 4:

 

Der Ölmühlenbach hat kein gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Um die Situation bei Hochwasser trotzdem deutlich zu machen, wurde das potentielle Überflutungs­gebiet eingetragen. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.

 

In der Stellungnahme wird die Abstimmung zwischen der Sümpfung und der Einleitung aus dem Regenrückhaltebecken angesprochen.

Das RRB Herbeck-West ist vom Volumen her auf ein 100-jähriges Niederschlagsereig­nis ausgelegt. Die Drosselwassermenge ist nach Vorgabe durch die BR Arnsberg auf den Abfluss des natürlichen Einzuggebietes bei einem 100-jährigen Abflussereignis im Einzugsgebiet des Ölmühlenbaches ausgelegt. Mit diesen Vorgaben wurde eine Lösung gefordert, die das Abflussvolumen in einem technisch so ausreichenden Maß reduziert, dass darüber hinausgehende Forderungen sowohl technisch als auch rechtlich einen vertret­baren Rahmen sprengen würden.

 

Mit Umsetzung der o.g. Forderung können sämtliche sonstigen Einleitungen bis zu ei­nem HQ100 quasi unabhängig von der Einleitung aus dem RRB Herbeck betrachtet wer­den. Außerdem wird daraufhin gewiesen, dass der Ölmühlenbach im Kreuzungsbereich mit der Dolomitstraße mittlerweile auf das HQ100 ausgelegt ist.

 

 

Zu 5:

 

Für den Bebauungsplan Herbeck- West wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und im Umweltbericht unter Pkt. 8 dargestellt. An Einzelgutachten wurden eine faunistische Kartierung durchgeführt und ein Lärmgutachten erstellt. (s. Anlage zur Begründung). Im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes wurde eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Klimaanalyse Hagen, der Bo­denatlas Hagen und der Landschaftsplan Hagen ausgewertet. Die Bewertung der Um­weltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ.

 

Insofern ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Form der Umweltprü­fung / Umweltbe­richt nach Baugesetzbuch durchgeführt worden. Die Pflicht zur Durchfüh­rung einer dar­über hinaus gehenden Umweltverträglichkeitsprüfung findet sich in den Rechtsvor­schriften weder formal noch inhaltlich. Werden weitere Bebauungsplanverfah­ren (z.B. für den Bereich Hammacher) durchgeführt, so wird ebenfalls eine Umweltprü­fung/Umweltbericht Bestandteil des Verfahrens sein.

 

 

Zu 6:

 

Die faunistische Untersuchung zum Gesamtraum liegt vor und wurde den Naturschutz­verbänden im Rahmen der Öffentlichen Auslegung zugeleitet.

 

Die angesprochenen Schutzgebiete, wie z.B. das LB Nr. 1.4.2.38 „Hopfengarten“ im Südwesten des Vorhabens sowie das LB Nr. 1.4.2.33 „Park und Teich Gut Herbeck“ im Nordosten des Planungsraums befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches des Be­bauungsplanes in einem Abstand von über 200,00 m. Durch den Bebauungsplan sind keine wissenschaftlich begründeten Beeinträchtigungswirkungen auf den speziellen Naturhaushalt der oben genannten Schutzgebiete nachweisbar. Die vorgenannten Schutzgebiete sichern die Leistungsfähigkeit insbesondere für charakteristischen Tier- und Pflanzenarten der Feuchtwälder, Feuchtwiesen, und Sumpfzonen sowie Tier- und Pflanzenarten der Kleingewässer, sowie für Kleinsäuger, höhlenbrütenden Vogelarten und totholzwohnende Insekten. Nach Mader, Ellenberg, Wasner und Wolf-Straub sind deutliche Belastungen der Fauna und Flora in einem Abstand von über 200,00 m nicht mehr signifikant nachweisbar.

Das in der Nähe liegende Schutzgebiet LB Nr. 1.4.2.31 „Ölmühlenteich“ soll insbeson­dere Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften der Stillgewässer und ihrer Ufer­bereiche sichern. Für dieses Gebiet wurden die nicht quantifizierbaren Beeinträchtigun­gen in der Eingiffsbilanzierung berücksichtigt.

 

Die Planung versucht außerdem durch die Freihaltung eines 20 m breiten Streifens am nordwestli­chen, südwestlichen und südöstlichen Rand der geplanten Gewerbefläche eine Vernet­zung mit den westlich angrenzenden hochwertigen Bereichen und eine Puf­ferzone zu der geschützten Allee am Herbecker Weg aufrechtzuerhalten. Insoweit sind hier zumin­dest die Anforderungen aus der faunistischen Kartierung auf Verbindungs­strukturen be­rücksichtigt worden.

Die Flächen werden als Kompensationsflächen fest­gesetzt, und als strukturreiche Offenlandhabitate sowie Sukzessionsflächen entwickelt (siehe Punkt 7 Kompensation und textl. Festsetzung).

 

Des Weiteren werden Flächen außerhalb des B-Planes als Kompensationsflächen fest­gesetzt (siehe Punkt Kompensation und textl. Hinweis).

 

 

Nach Rücksprache mit der Unteren Jagdbehörde ist davon auszugehen, dass durch das Projekt keine gravierenden Beeinträchtigungen der jagdlichen Interessen bestehen.

 

 

Zu 7:

 

Unter Punkt 4.2 des Erläuterungsberichtes zum Grünordnungsplan wurde in Anlehnung an des Gutachten ADAM/NOHL/VALENTIN die landschaftsästhetische Umwelterheb­lichkeit (Landschaftsbild) ermittelt. Aus der Bewertung ergibt sich für den landschafts­ästhetischen Wert eine zu leistende Kompensation von 13.800 qm. Diese ist in der Bi­lanzierung eingeflossen und bei den Kompensationsmaßnahmen entsprechende be­rücksichtigt.

Eine Addition der Einzelwerte (Naturhaushalt – Landschaftsbild) ist nach Ausführung der Gutachter ANV unrealistisch, wenn die angestrebten Ausgleichsmaßnahmen sowohl die ökologischen als auch die landschaftsästhetischen Funktionen erfüllen.

 

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.


 

Zu 6:

Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen, mit Schreiben vom 12.04.2006 und 24.08.2007.

 

 

 


Stellungnahme der Verwaltung

 

Nach Abschluss des FNP- Teiländerungsverfahrens und des Bebauungsplanverfahrens werden die Daten der Genehmigung  und der ortsüblichen Bekanntmachung der ge­nehmigten Bauleitpläne dem Regionalverband Ruhr weitergeleitet.

 

 

 

Ein Beschluss über den Inhalt der Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 

 

 

 


 

Zu 7:

Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen, Böhmerstraße 1, 58095 Hagen mit Schreiben vom16.03.2006, 25.04.2006, 13.06.2006 und 5.10.2006

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nach Auswertung vorhandener Luftbilder wurde auf Anraten des staatlichen Kampfmit­telbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung Arnsberg (KRD) der Verdachtspunkt untersucht.

 

Das Ergebnis der Untersuchung :

„Alle Messungen ergaben, wie die beigefügten Diagramme zeigen, keine Anzeichen, die auf das Vorhandensein eines Bombenblindgängers hinweisen“.

 

Das Schreiben wurde an 66, 67, SEH, 23 und WFG weitergeleitet.

 

 

 

Ein Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 


 

Zu 8:

Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 21.03.2006

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aus der Berechnung der Hochwassersituation ergibt sich für die Erschließungsstraße eine „theoretische“ Überflutungsmöglichkeit.

 

Unter Abwägung aller technischen Möglichkeiten zur Anlage der Straße ist es hinnehm­bar, die Erschließung und den Bestand Dolomitstraße wie geplant auszuführen bzw. so zu belassen. Eine kritische Situation wird sich nur mit einer äußerst geringen Wahr­scheinlichkeit einstellen. Straßen und Kanäle können nicht für ein „Jahrhundertereignis“ bemessen werden, da die Relation Herstellungsauf­wand/Eintrittswahrscheinlichkeit beachtet werden muss.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.


 

Zu 9:

Untere Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 21.03.2006

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die seitens der Unteren Bodenschutzbehörde geforderten Auflagen zur Auffüllung sind bereits im Bebauungsplanentwurf zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange als textliche Festsetzungen enthalten gewesen.

 

 

 

Ein Beschluss zu den Inhalten der Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 


 

Zu 10:

Untere Denkmalbehörde, Stadt Hagen

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Erschließung des Gut Herbeck erfolgt über die großzügig ausgebaute Dolomit­straße/Hammacherstraße. Die angesprochene Solitärwirkung des Gebäudes wird wei­terhin gewahrt, da auf der Seite des Guts keine Bebauung vorgesehen ist. Eine Beein­trächti­gung der Einsehbarkeit könnte nur eintreten, wenn an der Dolomitstraße / Hamma­cherstraße neben dem Gut gebaut wird.

Zwischen dem Gut und der Baugrenze im Gewerbegebiet beträgt der Abstand 27,00 m. Dadurch wird ein Abstand eingehalten der die Einsehbarkeit weiterhin nicht behindert. Zusätzlich wird im unmittelbaren Bereich zum Gut die Gebäudehöhe auf max. 6,00 m beschränkt.

Aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungsplan sollen sich hier eher „Dienstleister“, kleinere Betriebe und kleine Handwerksbetriebe ansiedeln so dass aus­geschlossen werden kann, dass ein großflächiger Betrieb zu erheblichen Störungen der Einsehbarkeit führen könnte.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 


Stellungnahmen der Bürger mit Schreiben vom 14.09.2007

 

 


Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu 1:

Vor dem Hintergrund der Erfassung und Beurteilung möglicher Potentiale an Flächen für industrielle/gewerbliche Nutzung wurde für den Gesamtraum Lennetal im Jahr 1993 eine Untersuchung durchgeführt. Diese Untersuchung beinhaltete insbesondere auch die Beurteilung möglicher Flächenpotentiale aus der Sicht der Umwelt.

Als Empfehlung aus dieser Untersuchung zur vorrangigen Entwicklung gewerblicher Bauflächen sind die Teilflächen Sudfeld und Herbeck benannt.

Mit der Vorstellung der Rahmenplanung für die Gebiete Sudfeld, Herbeck, Hammacher und Barmerfeld wurden die Ergebnisse zur Entwicklung gewerblicher Bauflächen (Drucksachen Nr. 600034/96 vom 29.02.1996) dargelegt. Die Rahmenplanung ein­schließlich ihrer ökologischen Auswirkungen wurde in einer Bürgeranhörung am 26.11.1996 öffentlich vorgestellt.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind in die Bearbeitung der inzwischen vorliegenden Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes (GEP Juli 2001) eingeflossen.

 

Die negativen Auswirkungen in Bezug auf die mit den Planungen zu erwartenden Be­einträchtigungen der Umwelt, werden auf das vermeidbare Maß reduziert. Die Kompen­sation der Eingriffe erfolgt wie unter Punkt 7 der Begründung näher ausgeführt teilweise innerhalb des Bebauungsplanbereiches bzw. in direkter Nachbarschaft zum Bebau­ungsplan.

 

Zu 2:

 

Die negative Auswirkung auf den Naherholungswert wurde im Rahmen der landschafts­ästhetischen Umwelterheblichkeitsprüfung im GOP bestätigt. Diese Beeinträchtigung ist landschaftsästhetisch nicht kompensierbar und unterliegt der Abwägung. (vgl. Begrün­dung Punkt 9 –Städtebauliche Beurteilung Stellungnahme zu 1)

 

Zur Vermeidung von negativen Lärmeinwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung in Herbeck werden restriktive Festsetzungen getroffen, die einen großen Schutz für die Bevölkerung gewährleisten. Zusätzlich wird im Bebauungsplan die maximale Gebäudehöhe definiert und festgesetzt, was zur Folge hat, dass die Wohnbebauung in Herbeck nicht durch überdimensionierte Gewerbebetriebe beeinträchtigt wird.

 

Eine Ausdehnung der Gebäudehöhenbeschränkung von 6,00 m auf weitere Fläche im Plan­gebiet widerspricht den grundsätzlichen Charakter eines Gewerbegebietes. Durch zu­sätzliche Reglementierungen würde eine über das gebotene Maß und schon bereits ge­troffene restriktive Festsetzungen zu einer sehr starken Einschränkung möglicher an­siedlungswilliger Gewerbebetriebe führen.

 

Die zur optischen Eingrünung geplante Holzpflanzung, findet auf der Ausgleichsfläche A1 statt. Der hier angesprochene 5,00 m breite Pflanzgebotsstreifen soll zur Vergröße­rung der Biotopvernetzungs- und Pufferfunktion als Hochstaudenflur sukzessive entwi­ckelt werden.

 

Zu 3:

 

Die ökologischen Verbundachsen Herbeck sind im Biotopverbundplan der Stadt Hagen dargestellt. Die im Süden an das Plangebiet angrenzenden Freiräume sowie der 20,00 m breite Streifen entlang der Herbecker Allee und die im Nordosten angrenzenden Frei­räume sind als Verbundflächen im Außenbereich mit dem primären Ziel der Erhaltung dargestellt. Die Fläche des Plangebietes wurde als Fläche außerhalb der Verbundach­sen mit Entwicklungsbedarf definiert. Die Verbundfläche des Außenbereiches wird durch die Freihaltung eines 20,00 m breiten Streifens sichergestellt.

 

Für die Greifvogelarten Rotmilan und Mäusebussard, mit ihren weitreichenden Lebens­arealen, stehen innerhalb der Naturräume Hagens alternative Jagdreviere zur Verfü­gung. Beide Vogelarten bevorzugen naturgemäß einen starken Wechsel zwischen ver­schieden Nahrungshabitaten (siehe faunistische Kartierung IRP, Seite 32). Als Brutha­bitat haben die Vorhabenflächen (Acker) keine Bedeutung.

 

Auch der vereinzelt registrierte Feldhase wird in den benachbarten Wald,- Grünland- und Ackerflächen alternative Lebensräume annehmen. Laut Angabe in der o.g. faunistischen Kartierung kommt es darauf an, die vorhandenen schutzwürdigen Lebensräume in Angrenzung der Vorhabenfläche durch Freihaltung von Pufferkorridoren als Trittsteinbiotope zu erhalten.

 

Der generelle Flächenverlust für diese Fauna ist nicht kompensierbar und dabei Ge­genstand der Abwägung (vgl. Punkt 9 der Begründung – Städtebauliche Beurteilung).

 

Zu 4:

 

Die Ausgleichmaßnahme A1, parallel zur Herbecker Allee besteht aus 70% Hochstau­denfluren. Der Gehölzanteil von 30% soll an der Grenze zum Gewerbe mit den hohen Baumarten der potentiellen natürlichen Vegetation und daran anschließend höhenge­stuft mit den Sträuchern der potentiellen natürlichen Vegetation zur optischen  Eingrü­nung des Gewerbes gepflanzt werden. Zwischen den geplanten Gehölzen und der Allee soll eine Hochstaudenflur entwickelt werden, die als Verbundachsenfläche wirksam wird.

 

Die potentiell natürliche Vegetation besteht auch stellenweise aus Perlgras- Buchenwald (Melico-Fagetum). Hierzu zählt u.a. die Laubbaumart Bergahorn.

 

Eine durch die geplante Gehölzpflanzung bedingte Verschattung der Allee und eine ne­gative Veränderung des Kleinklimas ist nicht zu erwarten.

 

 

Zu 5:

 

Der Herbecker Weg liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Aus diesem Grund können im Bebauungsplan keine Regelungen getroffen werden, die zu einer ver­kehrlichen Entlastung auf dem Herbecker Weg führen.

 

 

Zu 6:

 

Diese Forderungen sind nicht Bestandteil eines Bebauungsplanverfahrens, so dass im Rahmen des Aufstellungsverfahrens keine Regelungen getroffen werden können.

 

 

Zu 7:

 

Ein wichtiges Element in der Stadtplanung ist die Schaffung von fußläufigen Verbindun­gen bzw. fußläufige Vernetzungen zwischen dem eigentlichen Baugebiet mit seiner Um­gebung. In diesem Fall wird eine Verknüpfung zwischen dem Gewerbegebiet und der Ortslage Herbeck angestrebt. Das Ziel ist hierbei nicht eine Verkürzung der Wegstre­cken zwischen der Dolomitsraße und der Ortslage Herbeck.

Vielmehr soll eine Durchlässigkeit des Gewerbegebietes erreicht werden, die auch den zukünftigen Beschäftigten die Möglichkeit schafft, in den Pausen sich in den benachbart anliegenden Naturraum zu erholen.

 

 

Zu 8:

 

Regelungen bzw. Festsetzungen über Beleuchtungsanlagen können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht getroffen werden.

 

 

Zu 9:

 

Eine geringfügige Veränderung des Geländereliefs wird sich nicht vermeiden lassen. Bei der Ausbauplanung für die Erschließungsstraße ist die Topographie berücksichtigt wor­den. Die Steigungen im Gelände sind aufgenommen und in die Planung integriert wor­den. Aus Gründen der Ver- und Entsorgung der einzelnen Gewerbeeinheiten lassen sich Gelände­bewegungen nicht vermeiden.

 

 

Zu 10:

 

Der Ölmühlenbach liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und wird räum­lich nicht eingeengt. Zwischen dem Ölmühlenbach und dem eigentlichen Gewerbe lie­gen Ausgleichsflächen und Pflanzgebotsflächen in einer Gesamtbreite von 25,00 m.


 

Stellungnahme der Bürger (ohne Namen und Adresse) mit Schreiben vom 13.09.2007

 

 


Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu 1:

 

Vor dem Hintergrund der Erfassung und Beurteilung möglicher Potentiale an Flächen für industrielle/gewerbliche Nutzung wurde für den Gesamtraum Lennetal im Jahr 1993 eine Untersuchung durchgeführt. Diese Untersuchung beinhaltete insbesondere auch die Beurteilung möglicher Flächenpotentiale aus der Sicht der Umwelt.

Als Empfehlung aus dieser Untersuchung zur vorrangigen Entwicklung gewerblicher Bauflächen sind die Teilflächen Sudfeld und Herbeck benannt.

Mit der Vorstellung der Rahmenplanung für die Gebiete Sudfeld, Herbeck, Hammacher und Barmerfeld wurden die Ergebnisse zur Entwicklung gewerblicher Bauflächen (Drucksachen Nr. 600034/96 vom 29.02.1996) dargelegt. Die Rahmenplanung ein­schließlich ihrer ökologischen Auswirkungen wurde in einer Bürgeranhörung am 26.11.1996 öffentlich vorgestellt.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind in die Bearbeitung der inzwischen vorliegenden Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes (GEP Juli 2001) eingeflossen.

 

In Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde (ULB) ist die Freihaltung eines 20,00 m breiten Streifens entlang der Herbecker Allee für eine Vernetzung mit den west­lich angrenzenden hochwertigen Bereichen und als Pufferzone zu der geschützten Allee als ausreichend bewertet worden. Hiermit sind auch die Anforderungen aus der faunisti­schen Kartierung an die  Verbundfunktionen berücksichtigt

 

Zu 2:

 

Zur Vermeidung von negativen Lärmeinwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung in Herbeck werden restriktive Festsetzungen getroffen, die einen großen Schutz für die Bevölkerung gewährleisten. Zusätzlich wird im Bebauungsplan die maximale Gebäude­höhe definiert und festgesetzt, was zur Folge hat, dass die Wohnbebauung in Herbeck nicht durch überdimensionierte Gewerbebetriebe beeinträchtigt wird.

 

Eine Ausdehnung der Gebäudebeschränkung von 6,00 m auf weitere Fläche im Plan­gebiet widerspricht den grundsätzlichen Charakter eines Gewerbegebietes. Durch zu­sätzliche Reglementierungen würde eine über das gebotene Maß und schon bereits ge­troffene restriktive Festsetzungen zu einer sehr starken Einschränkung möglicher An­siedlungswilliger Gewerbebetriebe.

 

 

Zu 3:

 

Der Anteil an Gehölzen mit 50% Bergahorn ist nicht zutreffend. Neben der Hainbuche und dem Feldahorn werden zahlreiche Straucharten der potentiellen natürlichen

Vege­tation (pnV) vergesellschaftet (Siehe  Text Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan unter Punkt 5.1)

Für die Ausgleichsflächen werden grundsätzlich Arten der pnV verwendet, die parkge­stalterische Blutbuche zählt nicht zu diesen

 

 

Zu 4:

 

Mit dem bereits vollzogenen Ausbau von Dolomit- und Hammacherstraße zwischen den Baugebieten „Sudfeld“ im Norden und „Barmerfeld“ im Süden bis zur Hohenlimburger Str. wurde nicht nur die Erschließung der anliegenden Baugebiete optimiert. Entstanden sind damit auch Netzverknüpfungen, die für die Erschließungsergänzung des gesamten südlichen Industrie- und Gewerbegebietes „unteres Lennetal“ und damit für die Entlas­tung betroffener Ortslagen erforderlich waren.

Für die Ausweisung des Gewerbegebietes ist der Bau des Autobahnanschlusses zur A 46 nicht erforderlich.

 

 

Zu 5:

 

Regelungen bzw. Festsetzungen über Beleuchtungsanlagen können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht getroffen werden.

 

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.11.2007 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - vertagt

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05.12.2007 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem RAT der Stadt Hagen, den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.

Abstimmungsergebnis:

x

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

          1

Dagegen:

        10

Enthaltungen:

          1

 

Zusatz des Landschaftsbeirates:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem RAT der Stadt Hagen, zunächst die dingliche Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzflächen zu prüfen.

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

        10

Dagegen:

          2

Enthaltungen:

          0

 

Erweitern

06.12.2007 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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11.12.2007 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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13.12.2007 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen

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27.02.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg