Beschlussvorlage - 1185/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/07 (590) Wehringhausen - Wohnquartier zwischen Eugen-Richter-Straße und Falkenstraße   gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Zu b)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

 

 

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Baublock begrenzt durch die Gutenbergstraße, Eugen-Richter-Straße, Borsigstraße und Falkenstraße.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben genannte Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1 : 500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Als nächster Verfahrensschritt soll die Offenlegung des Planes in 2008 erfolgen.

 

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Sachverhalt

 

Anlass

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Abriss des Gebäudes Gutenbergstraße 36/Ecke Falkenstraße vor. Anstelle des bestehenden Mehrfamilienhauses soll eine Stellplatzanlage, 2-geschossiger Garagenhof, errichtet werden.

 

Bei dem zum Abriss anstehenden Gebäude handelt es sich um ein die Blockecke und das Wohnquartier mitprägendes Gründerzeithaus (Baujahr um 1900).

 

Ziel dieses Bebauungsplanverfahrens ist nicht, die planerischen Absichten des Wohnungsvereins in Bezug auf die Schaffung im Gesamtbereich fehlender Stellplätze grundsätzlich abzuwehren, sondern vor dem Hintergrund des möglichen Erhalts des Gebäudes Lösungen zu erarbeiten, die eine umfeldverträgliche Gemeinsamkeit von Wohnen, Freiraum und Verkehr erhält bzw. wiederherstellt.

 

 

Rechtliche Grundlage

Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten.

Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB), also Pläne, die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innentwicklung zum Inhalt haben.

 

Das – in Anlehnung an die Regelung über die vereinfachte Änderung eines Bebauungsplanes (§ 13 BauGB) - eingeführte beschleunigte Verfahren, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen u. a. von einer Umweltprüfung abgesehen werden darf, ist einsetzbar, weil im Geltungsbereich eine überbaubare Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt wird.

 

Das – in Anlehnung an die Regelung über die vereinfachte Änderung eines Bebauungsplanes (§ 13 BauGB) - eingeführte beschleunigte Verfahren kann bei diesem Verfahren angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt sind:

·        Die Bebauungsplanänderung begründet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben.

·        Es findet keine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB durch die Planung statt.

·        Die zulässige Grundfläche der überbaubaren Fläche liegt unter 20.000 qm.

·        Durch die Planung sollen Missstände beseitigt und Nutzungen neugeordnet werden. Dies entspricht den Zielen im § 13 a BauGB.

 

 

 

Begründung der Dringlichkeit:

Eine Beratung in der Bezirksvertretung Mitte ist in dieser Sitzung erforderlich, da ansonsten die Frist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Abbruchantrag abläuft.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.12.2007 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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11.12.2007 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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13.12.2007 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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06.02.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Das Bebauungsplanverfahren wird somit nicht mehr weiter betrieben.

Abstimmungsergebnis:

x

 Zur Kenntnis genommen

 

An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt hat Herr

Schenten aus Gründen der Befangenheit nicht mitgewirkt.