Beschlussvorlage - 1013/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
1) Teiländerung Nr. 68 – Herbeck – zum Flächennutzungsplan der Stadt Hagenhier: a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen b) Beschluss gemäß § 2 und § 5 Baugesetzbuch (abschließender Beschluss)2) Bebauungsplan Nr. 11/01 (538) Herbeck – Westhier: a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen b) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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14.11.2007
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27.02.2008
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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05.12.2007
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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06.12.2007
| |||
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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11.12.2007
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2007
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Beschlussvorschlag
Zu 1:
a)
Der Rat der Stadt
weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der
Behördenbeteiligung und der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
b)
Der Rat der Stadt
beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden
Entwurf des Flächennutzungsplan - Teiländerungsverfahrens Nr. 68 –Herbeck
nebst geänderten Begründung vom 15.10.2007 nach §§ 2 und 5 Baugesetzbuches in
der zuletzt gültigen Fassung.
Die
Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Bestandteil der
Niederschrift.
Zu 2
a)
Der Rat der Stadt
weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der
Behördenbeteiligung und der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
b)
Der Rat der Stadt
beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 11/01 (538) Herbeck-West nebst der geänderten
Begründung vom 16.10.2007 nach §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches in der zuletzt
gültigen Fassung.
Die
Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Bestandteil der
Niederschrift.
Geltungsbereich der Flächennutzungsplan –
Teiländerung
Der Geltungsbereich der FNP-
Änderung liegt nördlich der Bundesautobahn A46 zwischen dem Gewerbegebiet
Sudfeld und der Ortslage Herbeck, südlich der Dolomitstraße.
In dem im Sitzungssaal
ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig
dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Der Bebauungsplan liegt in
der Gemarkung Hohenlimburg. Flur 14.
Die Abgrenzung verläuft
-
im Westen am
Ölmühlenbach entlang bis zu dem Bereich, wo das Flurstück Nr. 95 in südlicher
Richtung abknickt,
-
im Süden verläuft
die Grenze unter Einbeziehung der Flurstücke
Nr. 94, 95 und 96 weiter in westlicher Richtung bis zum Herbecker Weg,
-
im Osten am
Herbecker Weg,
-
im Norden entlang
der Dolomitstraße
In dem im Sitzungssaal
ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig
dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Nach Durchführung der öffentlichen
Auslegung und Bearbeitung der eingegangenen Stellungnahmen wird jetzt der
Satzungsbeschluss zum Verfahren gefasst.
Begründung
Verfahrensablauf
Der Rat der Stadt hat in
seiner Sitzung am 29.11.2001 die Einleitung des FNP –Teiländerungsverfahrens
Nr. 68 – Herbeck- und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr.
11/01 (538) Herbeck-West beschlossen.
Bereits 1996 hat der Rat
(03.07.1996) die Rahmenplanung für den Gesamtbereich um den Ortsteil Herbeck
mit Mehrheit beschlossen und dem Nutzungskonzept für die Entwicklung von
Gewerbeflächen zugestimmt.
Ende 1996 sind im Rahmen der
Stadtteilplanung die Träger öffentlicher Belange und die Bürger beteiligt
worden. Die dabei eingegangenen Hinweise richteten sich nicht gegen die
Grundzüge der Planung sondern waren als Anregung für die Weiterbearbeitung zu
verstehen.
Da die Inhalte der Planung
nicht geändert wurden, konnte zu diesen Planverfahren (B-Plan Herbeck und
FNP-Teiländerung) auf eine Bürgeranhörung verzichtet werden.
Im März 2006 wurde die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw.
Behördenbeteiligung durchgeführt.
Alle umweltrelevanten Träger
öffentlicher Belange bzw. Behörden wurden ergänzend im November 2006 erneut
angeschrieben und aufgefordert eine Stellungnahme zum Umfang und zum
Detaillierungsgrad des Umweltberichtes (Scoping) abzugeben.
Am 14.06.2007 hat der Rat
der Stadt Hagen den Beschluss gefasst, das FNP–Teiländerungsverfahren
Nr. 68 Herbeck und den Bebauungsplan Nr. 11/01 (538) Herbeck –West
öffentlich auszulegen.
Die öffentliche Auslegung
erfolgte in der Zeit vom 14.08.2007 bis 14.09.2007. Parallel wurden die Träger
öffentlicher Belange, bzw. die Behörden beteiligt.
Öffentliche Auslegung
Im Rahmen der Beteiligungen
der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
sind folgende Stellungnahmen eingegangen.
Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange
1.
mark E, Körner
Str.40, 58095 Hagen
2.
SIHK,
Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen
3.
Forstamt
Schwerte, Grünstraße 73a, 58239 Schwerte
4.
SEH, Eilper Str.
132-136, 58091 Hagen
5.
Die Naturschutz
- Verbände Hagen, Boelerstraße 39, 58097 Hagen
6.
Regionalverband
Ruhr, Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen
7.
Amt für
öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen, Böhmer- straße 1, 58095 Hagen
8.
Untere
Wasserbehörde, Stadt Hagen
9.
Untere
Bodenschutzbehörde, Stadt Hagen
10.
Untere
Denkmalbehörde, Stadt Hagen
Weiterhin sind zwei
Schreiben von drei BürgerInnen eingegangen. Aus Gründen des Datenschutzes
werden die Stellungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in der
öffentlichen Beschlussvorlage aufgeführt werden.
Der Rat der Stadt Hagen
beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen unter
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander.
Nach Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen wurden die Begründung zum Bebauungsplan und der
Bebauungsplan selbst in einigen Punkten geringfügig überarbeitet:
-
Die Festsetzung
zum Überschwemmungsgebiet entfällt und erscheint als nachrichtliche
Darstellung und textlicher Hinweis.
-
Zusätzlich sind
in den oben genannten Erläuterungsbericht und Begründungen redaktionelle Berichtigungen vorgenommen worden.
Außerdem ist im Rahmen des
Verfahrens aufgrund einer Anregung aus der Politik eine zusätzliche Änderung
notwendig geworden:
In der Beratung zur
Offenlage in den politischen Gremien (Juni 2007) wurde die Verwaltung gebeten,
die Frage der künftigen „Realisierbarkeit“ eines
Autobahnanschlusses vor dem Hintergrund
der im Bebauungsplanverfahren getroffenen Festsetzungen von Teilen der
Kompensationsmaßnahmen zu prüfen.
Der Fachbereich
Stadtentwicklung und Stadtplanung hat eine Variante erarbeitet, welche die
Trasse für einen eventuell zu realisierenden Autobahnanschluss berücksichtigt.
Die durch die Trassenführung entfallene Kompensationsfläche wird im unmittelbar
benachbarten Bereich der Trasse wieder bereit gestellt. Im Einzelnen hat dies
folgende Änderungen zur Folge:
-
Der
Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan (GOP) wurde geändert. Dabei wurden
die neuen externen Kompensationsflächen berücksichtigt.
Der Erläuterungsbericht zum GOP mit Datum März 2007 wird ersetzt durch die Neufassung
des Erläuterungsberichts zum GOP mit Datum September 2007.
-
In der
Begründung zur Teiländerung Nr. 68 Herbeck- des Flächennutzungsplans der Stadt
Hagen ist der Punkt. 7 Kompensation entsprechend korrigiert worden.
Der Erläuterungsbericht zur FNP-Teiländerung Nr. 68 Herbeck mit Datum
10.01.2007 wird aktualisiert durch die Begründung zur FNP-Teiländerung Nr. 68
Herbeck mit Datum 15.10.2007.
-
In der
Begründung zum Bebauungsplan und Umweltbericht sind die Kapitel, die sich mit
den Kompensationsflächen beschäftigen
(7.1 bis 7.3), entsprechend überarbeitet worden.
Die Begründung mit Datum 10.01.2007 wird ersetzt durch die Begründung mit Datum
16.10.2007.
-
Im Bebauungsplan
selbst wurde der textliche Hinweis zu den externen Kompensationsflächen den
neuen Festsetzungen angepasst.
Die Pläne zum GOP wurden entsprechend geändert.
Trotz dieser Änderung haben
sich die Kompensationsflächen nicht reduziert. Durch die neuen externen
Kompensationsflächen wurde ein Deckungsgrad von 94% erreicht (vorher 90%).
Diese oben aufgeführten Änderungen
sind so geringfügig, dass sie als redaktionelle Ergänzungen angesehen werden.
Weiterhin wird mit den
Änderungen teilweise den Vorschlägen von Betroffenen gefolgt; Interessen
sonstiger Dritter werden nicht tangiert bzw. haben den Änderungen zugestimmt.
Von einer erneuten Beteiligung kann deshalb abgesehen werden.
Die unter Punkt 11 in der
Begründung zum Bebauungsplan genannten Kosten wurden von der Fachverwaltung
aufgrund der Konkretisierung der Planung fortgeschrieben.
Bestandteile der Vorlage
Begründung zur Teiländerung Nr. 68 – Herbeck -
des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen vom 15.10.2007
Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr.
11/01 (538) – Herbeck-West vom 16.10.2007
Anlagen zu den
Begründungen
Erläuterungsbericht zum
Grünordnungsplan aus September 2007
Schalltechnische
Untersuchung, Dipl.Phys. Ing. Thomas Wihard (Müller BBM), Am Bugapark 1, 45899
Gelsenkirchen vom 12. März 2003 und Ergänzung vom 23. Juni 2003
Faunistische Kartierung zur
UVS, Rademacher + Partner Ingenieurberatung GmbH, Hagen-Berlin-Bedburg vom
Dezember 2002
Zu 1:
Mark E Körnerstraße 40, 58095 Hagen mit Schreiben vom
11.04.2006 bzw.
SEWAG Netze GmbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid
mit Schreiben vom 03.09.2007 und 09.10.2007
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Stellungnahme der Verwaltung
Die
Mittelspannungskabeltrasse befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes.
Das Schreiben der mark E bzw. SEWAG zur Berücksichtigung der Trasse wird der
SEH weitergeleitet.
Ein
Vorschlag der WFG für den Standort der Trafostation wurde mit der SEWAG abgestimmt.
Dieser Standort für die 10 KV-Trafo-Station wird im Bebauungsplan aber nicht
festgesetzt. Die Realisierung wird vertraglich geregelt.
Den Inhalten der
Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 2:
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu
Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, mit Schreiben vom 29.03.2006 und
14.09.2007.
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Stellungnahme der Verwaltung zum 1. Schreiben vom
29.03.2006.
Die
vorhandene Förderanlage der Rheinkalk Hagen-Halden GmbH liegt außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Aus diesem Grund ist es nicht möglich im
Planentwurf explizit die Förderanlage darzustellen und in der Begründung zum
Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung zum 2. Schreiben vom
14.09.2007
Die im südöstlichen Bereich
erfolgte Beschränkung der Gebäudehöhe auf max. 6,00 m muss im Kontext der
gesamten Problematik betrachtet werden.
Die
zulässige Art der Nutzung und die festgesetzten Gebäudehöhen nehmen Rücksicht
auf die angrenzenden sensiblen Nutzungen (bestehende Wohnbebauung im östlich benachbarten
Ortsteil Herbeck, angrenzend Gut Herbeck).
Die
Gebäudehöhen sind im Gewerbegebiet nicht einheitlich, sondern werden in NW
– SO – Richtung gestaffelt.
Städtebauliches
Ziel in diesen Bereich ist es, die Ansiedlung der weniger störenden gewerblichen
Betriebe - neben den textlichen Festsetzungen zu den Flächenbezogenen
Schallleistungspegel - auch über eine Beschränkung der Gebäudehöhen zu steuern.
Aufgrund dieser Festsetzungen sollen sich hier eher
„Dienstleister“, kleinere Betriebe und kleine Handwerksbetriebe
ansiedeln.
Den Inhalten der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu 3:
Forstamt Schwerte, Grünstraße 73a, 58239 Schwerte mit
Schreiben vom 10.04.2006
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Stellungnahme der Verwaltung
Zwischen der Waldgrenze und
der Baugrenze innerhalb der gewerblichen Bauflächen beträgt der Abstand mehr
als 35,00 m.
Ein Beschluss über die
Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 4:
Stadtentwässerung Hagen, Eilper Str. 132-136, 58091
Hagen mit Schreiben vom 17.03.2006 und 10.08.2007
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Stellungnahme der Verwaltung
Schreiben vom 17.03.2006
Die in der Stellungnahme
vorgebrachten Änderungswünsche wurden bereits zur Öffentlichen Auslegung berücksichtigt.
Schreiben vom 10.08.2007
Die Frage, ob die Mulden bis
zum Ölmühlenbach geführt werden oder eine direkte Versickerung in der
Kompensationsfläche möglich ist, ebenso die Möglichkeiten der Rückhaltung
bleiben offen. Die Firmen, die sich auf der Fläche ansiedeln werden, werden in
eigenen Wasserrechtsanträgen im Rahmen der Baugenehmigung ihre Entwässerung
regeln.
Die
Anforderungen, die in Bezug auf die Einleitung in den Ölmühlenbach zu stellen
sind, und Schutzvorkehrungen für den Bach werden in diesem Wasserrechtsverfahren
geregelt.
Den Inhalten der
Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu 5:
Die Naturschutz-Verbände in Hagen, Boelerstraße 39,
58097 Hagen, mit Schreiben vom April 2006
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Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1:
Vor
dem Hintergrund der Erfassung und Beurteilung möglicher Potentiale an Flächen
für industrielle/gewerbliche Nutzung wurde für den Gesamtraum Lennetal im Jahr
1993 eine Untersuchung durchgeführt. Diese Untersuchung beinhaltete
insbesondere auch die Beurteilung möglicher Flächenpotentiale aus der Sicht der
Umwelt.
Als
Empfehlung aus dieser Untersuchung zur vorrangigen Entwicklung gewerblicher
Bauflächen sind die Teilflächen Sudfeld und Herbeck benannt.
Mit
der Vorstellung der Rahmenplanung für die Gebiete Sudfeld, Herbeck, Hammacher
und Barmerfeld wurden die Ergebnisse zur Entwicklung gewerblicher Bauflächen
(Drucksachen Nr. 600034/96 vom 29.02.1996) dargelegt. Die Rahmenplanung einschließlich
ihrer ökologischen Auswirkungen wurde in einer Bürgeranhörung am 26.11.1996
öffentlich vorgestellt.
Die
Ergebnisse der Untersuchung sind in die Bearbeitung der inzwischen vorliegenden
Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes (GEP Juli 2001) eingeflossen.
Zu 2:
Der Vollkompensationsbedarf
ergibt sich aus den Berechnungen zur Eingriffsbilanz nach ADAM / NOHL /
VALENTIN.
Die Kompensationsberechung
führt immer zu einem individuellen Bedarf an Ausgleichsflächen und steht nicht
generell in einem Verhältnis von 1:1 zu den Eingriffsflächen. Maßgeblich sind
nicht die tatsächlich beanspruchten Flächengrößen sondern ihre jeweils
vorgegeben Wertstufen der Biotoptypen des Bestandes.
Die ermittelten
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die quantifizierbaren Eingriffe in den
Naturhaushalt einschließlich des Landschaftsbildes von 39.130 qm stehen den
geplanten Kompensationsmaßnahmen insgesamt 36.460 qm gegenüber.
Die im Rahmen des
Grünordnungsplanes erarbeitete Eingriffs-/Ausgleichsbilanz erreicht für den für
den landschaftsökologischen Bereich eine Kompensationsdeckung von ca. 94%.
Dies wird als ausreichend
angesehen unter des Aspekten:
-
des Bedarfs an
gewerblichen Flächen
-
der möglichst
optimalen Ausnutzung der bereitgestellten Gewerbeflächen
-
der im Rahmen
der städtebaulichen Planung am Rande der Baugrundstücke angeordneten privaten
Grünflächen als Pflanzgebotsflächen, die die Ausgleichsflächen ökologisch
ergänzen und ihre Wirkung verbessern.
Die
Kompensationsflächen werden im Bebauungsplan festgesetzt und werden von der
Stadt Hagen durchgeführt.
Das
mit der ULB Hagen in der Bauleitplanung abgestimmte Bewertungsverfahren nach
ADAM / NOHL / VALENTIN bewertet die Biotoptypen nach einer Vielzahl von
Wertkriterien einschließlich des Landschaftsbildes. Eine Einzelbetrachtung des
Bodenpotentials ist im Rahmen des angewendeten Verfahrens additiv nicht
berechenbar. Bei den zukünftigen Bauleitplänen findet das Verfahren
ARGE/Ausgleich NRW als einheitlicher Bewertungsrahmen Anwendung, welches auch
die Beurteilung des Bodens als Abiotisches Wert- und Funktionselement bei
besonderer Bedeutung berücksichtigt.
Zu 3:
Im
Umweltbericht wird dargelegt, dass aufgrund der Festsetzungen zum Lärmschutz
nur auf ca. 1/3 der Fläche größere immissionsträchtige Betriebe angesiedelt werden
können. Das relativ geringe Flächenangebot steuert die Ansiedlung von Betrieben
zur Vermeidung zusätzlicher lufthygienischer Belastungen (vor allem
Feinstaub). Erhebliche zusätzliche lufthygienische Belastungen sind deshalb
nicht zu erwarten.
Die
Immissionen des Dolomitwerkes sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Für
die Betriebsabläufe und ihre negativen Auswirkungen ist die Bezirksregierung
Arnsberg – Umweltverwaltung – (früher Staatl. Umweltamt) zuständig.
Zu 4:
Der
Ölmühlenbach hat kein gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Um die
Situation bei Hochwasser trotzdem deutlich zu machen, wurde das potentielle Überflutungsgebiet
eingetragen. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.
In
der Stellungnahme wird die Abstimmung zwischen der Sümpfung und der Einleitung
aus dem Regenrückhaltebecken angesprochen.
Das
RRB Herbeck-West ist vom Volumen her auf ein 100-jähriges Niederschlagsereignis
ausgelegt. Die Drosselwassermenge ist nach Vorgabe durch die BR Arnsberg auf
den Abfluss des natürlichen Einzuggebietes bei einem 100-jährigen
Abflussereignis im Einzugsgebiet des Ölmühlenbaches ausgelegt. Mit diesen
Vorgaben wurde eine Lösung gefordert, die das Abflussvolumen in einem technisch
so ausreichenden Maß reduziert, dass darüber hinausgehende Forderungen sowohl technisch
als auch rechtlich einen vertretbaren Rahmen sprengen würden.
Mit
Umsetzung der o.g. Forderung können sämtliche sonstigen Einleitungen bis zu einem
HQ100 quasi unabhängig von der Einleitung aus dem RRB Herbeck
betrachtet werden. Außerdem wird daraufhin gewiesen, dass der Ölmühlenbach im
Kreuzungsbereich mit der Dolomitstraße mittlerweile auf das HQ100 ausgelegt ist.
Zu 5:
Für
den Bebauungsplan Herbeck- West wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und im
Umweltbericht unter Pkt. 8 dargestellt. An Einzelgutachten wurden eine
faunistische Kartierung durchgeführt und ein Lärmgutachten erstellt. (s. Anlage
zur Begründung). Im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes wurde eine
Biotoptypenkartierung durchgeführt. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die
Klimaanalyse Hagen, der Bodenatlas Hagen und der Landschaftsplan Hagen
ausgewertet. Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ.
Insofern
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Form der Umweltprüfung / Umweltbericht
nach Baugesetzbuch durchgeführt worden. Die Pflicht zur Durchführung einer darüber
hinaus gehenden Umweltverträglichkeitsprüfung findet sich in den Rechtsvorschriften
weder formal noch inhaltlich. Werden weitere Bebauungsplanverfahren (z.B. für
den Bereich Hammacher) durchgeführt, so wird ebenfalls eine Umweltprüfung/Umweltbericht
Bestandteil des Verfahrens sein.
Zu 6:
Die faunistische Untersuchung zum Gesamtraum liegt vor und wurde den Naturschutzverbänden im Rahmen der Öffentlichen Auslegung zugeleitet.
Die
angesprochenen Schutzgebiete, wie z.B. das LB Nr. 1.4.2.38
„Hopfengarten“ im Südwesten des Vorhabens sowie das LB Nr. 1.4.2.33
„Park und Teich Gut Herbeck“ im Nordosten des Planungsraums
befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes in einem
Abstand von über 200,00 m. Durch den Bebauungsplan sind keine wissenschaftlich
begründeten Beeinträchtigungswirkungen auf den speziellen Naturhaushalt der
oben genannten Schutzgebiete nachweisbar. Die vorgenannten Schutzgebiete
sichern die Leistungsfähigkeit insbesondere für charakteristischen Tier- und
Pflanzenarten der Feuchtwälder, Feuchtwiesen, und Sumpfzonen sowie Tier- und
Pflanzenarten der Kleingewässer, sowie für Kleinsäuger, höhlenbrütenden
Vogelarten und totholzwohnende Insekten. Nach Mader, Ellenberg, Wasner und
Wolf-Straub sind deutliche Belastungen der Fauna und Flora in einem Abstand von
über 200,00 m nicht mehr signifikant nachweisbar.
Das
in der Nähe liegende Schutzgebiet LB Nr. 1.4.2.31 „Ölmühlenteich“
soll insbesondere Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften der
Stillgewässer und ihrer Uferbereiche sichern. Für dieses Gebiet wurden die
nicht quantifizierbaren Beeinträchtigungen in der Eingiffsbilanzierung
berücksichtigt.
Die Planung versucht außerdem durch die Freihaltung eines 20 m breiten Streifens am nordwestlichen, südwestlichen und südöstlichen Rand der geplanten Gewerbefläche eine Vernetzung mit den westlich angrenzenden hochwertigen Bereichen und eine Pufferzone zu der geschützten Allee am Herbecker Weg aufrechtzuerhalten. Insoweit sind hier zumindest die Anforderungen aus der faunistischen Kartierung auf Verbindungsstrukturen berücksichtigt worden.
Die Flächen werden als Kompensationsflächen festgesetzt, und als strukturreiche Offenlandhabitate sowie Sukzessionsflächen entwickelt (siehe Punkt 7 Kompensation und textl. Festsetzung).
Des Weiteren werden Flächen außerhalb des B-Planes als Kompensationsflächen festgesetzt (siehe Punkt Kompensation und textl. Hinweis).
Nach Rücksprache mit der
Unteren Jagdbehörde ist davon auszugehen, dass durch das Projekt keine
gravierenden Beeinträchtigungen der jagdlichen Interessen bestehen.
Zu 7:
Unter
Punkt 4.2 des Erläuterungsberichtes zum Grünordnungsplan wurde in Anlehnung an
des Gutachten ADAM/NOHL/VALENTIN die landschaftsästhetische Umwelterheblichkeit
(Landschaftsbild) ermittelt. Aus der Bewertung ergibt sich für den landschaftsästhetischen
Wert eine zu leistende Kompensation von 13.800 qm. Diese ist in der Bilanzierung
eingeflossen und bei den Kompensationsmaßnahmen entsprechende berücksichtigt.
Eine
Addition der Einzelwerte (Naturhaushalt – Landschaftsbild) ist nach Ausführung
der Gutachter ANV unrealistisch, wenn die angestrebten Ausgleichsmaßnahmen
sowohl die ökologischen als auch die landschaftsästhetischen Funktionen
erfüllen.
Den Inhalten der
Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu 6:
Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstraße 35, 45128
Essen, mit Schreiben vom 12.04.2006 und 24.08.2007.
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Stellungnahme der Verwaltung
Nach Abschluss des FNP-
Teiländerungsverfahrens und des Bebauungsplanverfahrens werden die Daten der
Genehmigung und der ortsüblichen
Bekanntmachung der genehmigten Bauleitpläne dem Regionalverband Ruhr
weitergeleitet.
Ein Beschluss über den
Inhalt der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 7:
Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und
Personenstandswesen, Böhmerstraße 1, 58095 Hagen mit Schreiben vom16.03.2006,
25.04.2006, 13.06.2006 und 5.10.2006
![]()
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Auswertung vorhandener
Luftbilder wurde auf Anraten des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes
bei der Bezirksregierung Arnsberg (KRD) der Verdachtspunkt untersucht.
Das Ergebnis der
Untersuchung :
„Alle Messungen
ergaben, wie die beigefügten Diagramme zeigen, keine Anzeichen, die auf das
Vorhandensein eines Bombenblindgängers hinweisen“.
Das Schreiben wurde an 66,
67, SEH, 23 und WFG weitergeleitet.
Ein Beschluss über die
Inhalte der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 8:
Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 21.03.2006
![]()
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus
der Berechnung der Hochwassersituation ergibt sich für die Erschließungsstraße
eine „theoretische“ Überflutungsmöglichkeit.
Unter
Abwägung aller technischen Möglichkeiten zur Anlage der Straße ist es hinnehmbar,
die Erschließung und den Bestand Dolomitstraße wie geplant auszuführen bzw. so
zu belassen. Eine kritische Situation wird sich nur mit einer äußerst geringen
Wahrscheinlichkeit einstellen. Straßen und Kanäle können nicht für ein
„Jahrhundertereignis“ bemessen werden, da die Relation Herstellungsaufwand/Eintrittswahrscheinlichkeit
beachtet werden muss.
Den Inhalten der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu 9:
Untere Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom
21.03.2006
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Stellungnahme der Verwaltung:
Die seitens der Unteren
Bodenschutzbehörde geforderten Auflagen zur Auffüllung sind bereits im
Bebauungsplanentwurf zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange als textliche Festsetzungen enthalten gewesen.
Ein Beschluss zu den
Inhalten der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 10:
Untere Denkmalbehörde, Stadt Hagen
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Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Erschließung des Gut Herbeck erfolgt über die großzügig ausgebaute Dolomitstraße/Hammacherstraße.
Die angesprochene Solitärwirkung des Gebäudes wird weiterhin gewahrt, da auf
der Seite des Guts keine Bebauung vorgesehen ist. Eine Beeinträchtigung der
Einsehbarkeit könnte nur eintreten, wenn an der Dolomitstraße / Hammacherstraße
neben dem Gut gebaut wird.
Zwischen
dem Gut und der Baugrenze im Gewerbegebiet beträgt der Abstand 27,00 m. Dadurch
wird ein Abstand eingehalten der die Einsehbarkeit weiterhin nicht behindert.
Zusätzlich wird im unmittelbaren Bereich zum Gut die Gebäudehöhe auf max. 6,00
m beschränkt.
Aufgrund
der restriktiven Festsetzungen im Bebauungsplan sollen sich hier eher
„Dienstleister“, kleinere Betriebe und kleine Handwerksbetriebe
ansiedeln so dass ausgeschlossen werden kann, dass ein großflächiger Betrieb
zu erheblichen Störungen der Einsehbarkeit führen könnte.
Den
Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahmen der Bürger mit Schreiben
vom 14.09.2007
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Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1:
Vor
dem Hintergrund der Erfassung und Beurteilung möglicher Potentiale an Flächen
für industrielle/gewerbliche Nutzung wurde für den Gesamtraum Lennetal im Jahr
1993 eine Untersuchung durchgeführt. Diese Untersuchung beinhaltete
insbesondere auch die Beurteilung möglicher Flächenpotentiale aus der Sicht der
Umwelt.
Als
Empfehlung aus dieser Untersuchung zur vorrangigen Entwicklung gewerblicher
Bauflächen sind die Teilflächen Sudfeld und Herbeck benannt.
Mit
der Vorstellung der Rahmenplanung für die Gebiete Sudfeld, Herbeck, Hammacher
und Barmerfeld wurden die Ergebnisse zur Entwicklung gewerblicher Bauflächen
(Drucksachen Nr. 600034/96 vom 29.02.1996) dargelegt. Die Rahmenplanung einschließlich
ihrer ökologischen Auswirkungen wurde in einer Bürgeranhörung am 26.11.1996
öffentlich vorgestellt.
Die
Ergebnisse der Untersuchung sind in die Bearbeitung der inzwischen vorliegenden
Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes (GEP Juli 2001) eingeflossen.
Die
negativen Auswirkungen in Bezug auf die mit den Planungen zu erwartenden Beeinträchtigungen
der Umwelt, werden auf das vermeidbare Maß reduziert. Die Kompensation der
Eingriffe erfolgt wie unter Punkt 7 der Begründung näher ausgeführt teilweise
innerhalb des Bebauungsplanbereiches bzw. in direkter Nachbarschaft zum Bebauungsplan.
Zu 2:
Die
negative Auswirkung auf den Naherholungswert wurde im Rahmen der landschaftsästhetischen
Umwelterheblichkeitsprüfung im GOP bestätigt. Diese Beeinträchtigung ist
landschaftsästhetisch nicht kompensierbar und unterliegt der Abwägung. (vgl.
Begründung Punkt 9 –Städtebauliche Beurteilung Stellungnahme zu 1)
Zur
Vermeidung von negativen Lärmeinwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung in
Herbeck werden restriktive Festsetzungen getroffen, die einen großen Schutz für
die Bevölkerung gewährleisten. Zusätzlich wird im Bebauungsplan die maximale
Gebäudehöhe definiert und festgesetzt, was zur Folge hat, dass die Wohnbebauung
in Herbeck nicht durch überdimensionierte Gewerbebetriebe beeinträchtigt wird.
Eine
Ausdehnung der Gebäudehöhenbeschränkung von 6,00 m auf weitere Fläche im Plangebiet
widerspricht den grundsätzlichen Charakter eines Gewerbegebietes. Durch zusätzliche
Reglementierungen würde eine über das gebotene Maß und schon bereits getroffene
restriktive Festsetzungen zu einer sehr starken Einschränkung möglicher ansiedlungswilliger
Gewerbebetriebe führen.
Die
zur optischen Eingrünung geplante Holzpflanzung, findet auf der
Ausgleichsfläche A1 statt. Der hier angesprochene 5,00 m breite
Pflanzgebotsstreifen soll zur Vergrößerung der Biotopvernetzungs- und
Pufferfunktion als Hochstaudenflur sukzessive entwickelt werden.
Zu 3:
Die
ökologischen Verbundachsen Herbeck sind im Biotopverbundplan der Stadt Hagen
dargestellt. Die im Süden an das Plangebiet angrenzenden Freiräume sowie der
20,00 m breite Streifen entlang der Herbecker Allee und die im Nordosten
angrenzenden Freiräume sind als Verbundflächen im Außenbereich mit dem
primären Ziel der Erhaltung dargestellt. Die Fläche des Plangebietes wurde als
Fläche außerhalb der Verbundachsen mit Entwicklungsbedarf definiert. Die
Verbundfläche des Außenbereiches wird durch die Freihaltung eines 20,00 m
breiten Streifens sichergestellt.
Für
die Greifvogelarten Rotmilan und Mäusebussard, mit ihren weitreichenden Lebensarealen,
stehen innerhalb der Naturräume Hagens alternative Jagdreviere zur Verfügung.
Beide Vogelarten bevorzugen naturgemäß einen starken Wechsel zwischen verschieden
Nahrungshabitaten (siehe faunistische Kartierung IRP, Seite 32). Als Bruthabitat
haben die Vorhabenflächen (Acker) keine Bedeutung.
Auch
der vereinzelt registrierte Feldhase wird in den benachbarten Wald,- Grünland-
und Ackerflächen alternative Lebensräume annehmen. Laut Angabe in der o.g.
faunistischen Kartierung kommt es darauf an, die vorhandenen schutzwürdigen
Lebensräume in Angrenzung der Vorhabenfläche durch Freihaltung von
Pufferkorridoren als Trittsteinbiotope zu erhalten.
Der
generelle Flächenverlust für diese Fauna ist nicht kompensierbar und dabei Gegenstand
der Abwägung (vgl. Punkt 9 der Begründung – Städtebauliche Beurteilung).
Zu 4:
Die
Ausgleichmaßnahme A1, parallel zur Herbecker Allee besteht aus 70% Hochstaudenfluren.
Der Gehölzanteil von 30% soll an der Grenze zum Gewerbe mit den hohen Baumarten
der potentiellen natürlichen Vegetation und daran anschließend höhengestuft
mit den Sträuchern der potentiellen natürlichen Vegetation zur optischen Eingrünung des Gewerbes gepflanzt werden.
Zwischen den geplanten Gehölzen und der Allee soll eine Hochstaudenflur
entwickelt werden, die als Verbundachsenfläche wirksam wird.
Die potentiell natürliche
Vegetation besteht auch stellenweise aus Perlgras- Buchenwald (Melico-Fagetum).
Hierzu zählt u.a. die Laubbaumart Bergahorn.
Eine
durch die geplante Gehölzpflanzung bedingte Verschattung der Allee und eine negative
Veränderung des Kleinklimas ist nicht zu erwarten.
Zu 5:
Der
Herbecker Weg liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Aus diesem
Grund können im Bebauungsplan keine Regelungen getroffen werden, die zu einer
verkehrlichen Entlastung auf dem Herbecker Weg führen.
Zu 6:
Diese
Forderungen sind nicht Bestandteil eines Bebauungsplanverfahrens, so dass im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens keine Regelungen getroffen werden können.
Zu 7:
Ein
wichtiges Element in der Stadtplanung ist die Schaffung von fußläufigen
Verbindungen bzw. fußläufige Vernetzungen zwischen dem eigentlichen Baugebiet
mit seiner Umgebung. In diesem Fall wird eine Verknüpfung zwischen dem
Gewerbegebiet und der Ortslage Herbeck angestrebt. Das Ziel ist hierbei nicht
eine Verkürzung der Wegstrecken zwischen der Dolomitsraße und der Ortslage
Herbeck.
Vielmehr
soll eine Durchlässigkeit des Gewerbegebietes erreicht werden, die auch den
zukünftigen Beschäftigten die Möglichkeit schafft, in den Pausen sich in den
benachbart anliegenden Naturraum zu erholen.
Zu 8:
Regelungen
bzw. Festsetzungen über Beleuchtungsanlagen können im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht getroffen werden.
Zu 9:
Eine
geringfügige Veränderung des Geländereliefs wird sich nicht vermeiden lassen.
Bei der Ausbauplanung für die Erschließungsstraße ist die Topographie
berücksichtigt worden. Die Steigungen im Gelände sind aufgenommen und in die
Planung integriert worden. Aus Gründen der Ver- und Entsorgung der einzelnen
Gewerbeeinheiten lassen sich Geländebewegungen nicht vermeiden.
Zu 10:
Der
Ölmühlenbach liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und wird räumlich
nicht eingeengt. Zwischen dem Ölmühlenbach und dem eigentlichen Gewerbe liegen
Ausgleichsflächen und Pflanzgebotsflächen in einer Gesamtbreite von 25,00 m.
Stellungnahme der Bürger (ohne Namen
und Adresse) mit Schreiben vom 13.09.2007
![]()
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1:
Vor
dem Hintergrund der Erfassung und Beurteilung möglicher Potentiale an Flächen
für industrielle/gewerbliche Nutzung wurde für den Gesamtraum Lennetal im Jahr
1993 eine Untersuchung durchgeführt. Diese Untersuchung beinhaltete
insbesondere auch die Beurteilung möglicher Flächenpotentiale aus der Sicht der
Umwelt.
Als
Empfehlung aus dieser Untersuchung zur vorrangigen Entwicklung gewerblicher
Bauflächen sind die Teilflächen Sudfeld und Herbeck benannt.
Mit
der Vorstellung der Rahmenplanung für die Gebiete Sudfeld, Herbeck, Hammacher
und Barmerfeld wurden die Ergebnisse zur Entwicklung gewerblicher Bauflächen
(Drucksachen Nr. 600034/96 vom 29.02.1996) dargelegt. Die Rahmenplanung einschließlich
ihrer ökologischen Auswirkungen wurde in einer Bürgeranhörung am 26.11.1996
öffentlich vorgestellt.
Die
Ergebnisse der Untersuchung sind in die Bearbeitung der inzwischen vorliegenden
Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes (GEP Juli 2001) eingeflossen.
In
Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde (ULB) ist die Freihaltung eines
20,00 m breiten Streifens entlang der Herbecker Allee für eine Vernetzung mit
den westlich angrenzenden hochwertigen Bereichen und als Pufferzone zu der
geschützten Allee als ausreichend bewertet worden. Hiermit sind auch die
Anforderungen aus der faunistischen Kartierung an die Verbundfunktionen berücksichtigt
Zu 2:
Zur
Vermeidung von negativen Lärmeinwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung in
Herbeck werden restriktive Festsetzungen getroffen, die einen großen Schutz für
die Bevölkerung gewährleisten. Zusätzlich wird im Bebauungsplan die maximale
Gebäudehöhe definiert und festgesetzt, was zur Folge hat, dass die
Wohnbebauung in Herbeck nicht durch überdimensionierte Gewerbebetriebe
beeinträchtigt wird.
Eine
Ausdehnung der Gebäudebeschränkung von 6,00 m auf weitere Fläche im Plangebiet
widerspricht den grundsätzlichen Charakter eines Gewerbegebietes. Durch zusätzliche
Reglementierungen würde eine über das gebotene Maß und schon bereits getroffene
restriktive Festsetzungen zu einer sehr starken Einschränkung möglicher Ansiedlungswilliger
Gewerbebetriebe.
Zu 3:
Der
Anteil an Gehölzen mit 50% Bergahorn ist nicht zutreffend. Neben der Hainbuche
und dem Feldahorn werden zahlreiche Straucharten der potentiellen natürlichen
Vegetation
(pnV) vergesellschaftet (Siehe Text Erläuterungsbericht
zum Grünordnungsplan unter Punkt 5.1)
Für
die Ausgleichsflächen werden grundsätzlich Arten der pnV verwendet, die parkgestalterische
Blutbuche zählt nicht zu diesen
Zu 4:
Mit
dem bereits vollzogenen Ausbau von Dolomit- und Hammacherstraße zwischen den
Baugebieten „Sudfeld“ im Norden und „Barmerfeld“ im
Süden bis zur Hohenlimburger Str. wurde nicht nur die Erschließung der
anliegenden Baugebiete optimiert. Entstanden sind damit auch Netzverknüpfungen,
die für die Erschließungsergänzung des gesamten südlichen Industrie- und
Gewerbegebietes „unteres Lennetal“ und damit für die Entlastung
betroffener Ortslagen erforderlich waren.
Für
die Ausweisung des Gewerbegebietes ist der Bau des Autobahnanschlusses zur A 46
nicht erforderlich.
Zu 5:
Regelungen
bzw. Festsetzungen über Beleuchtungsanlagen können im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht getroffen werden.
Den Inhalten der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlagen
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05.12.2007 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem RAT der Stadt Hagen, den Beschluss
gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Mit Mehrheit abgelehnt |
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Dafür: |
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Dagegen: |
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Enthaltungen: |
Zusatz des
Landschaftsbeirates:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem RAT der Stadt Hagen, zunächst die dingliche Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzflächen zu prüfen.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Mit Mehrheit beschlossen |
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Dafür: |
10 |
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Dagegen: |
2 |
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Enthaltungen: |
0 |