Beschlussvorlage - 1054/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Klärung der Parkregelungen in der Straße Oberkattwinkel/ Private Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Geplant
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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28.11.2007
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Sachverhalt
Kurzfassung
Eine Gemeinschaft aus
mehreren Anwohnerinnen und Anwohnern der Straßen „Alter Weg“ und „Oberkattwinkel“
in Hagen- Priorei beschwert sich in einem Bürgerantrag vom 30.07.2007 unter
anderem über die Aufstellung von Blumenkübeln auf der öffentlichen
Verkehrsfläche vor einem Grundstück in der Straße Oberkattwinkel. Die Antragsteller/Innen
machen geltend, dass die Blumenkübel an der betreffenden Stelle stören, da sie den
fließenden Verkehr behindern und die Fläche für Fußgänger einengen. Sie möchten
mit dem Bürgerantrag erreichen, dass die Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen
der Blumenkübel widerrufen wird. Zudem möchten die Antragsteller mit ihrem
Bürgerantrag geklärt haben, ob durch die Ablagerung von Steinen entlang der
Grenze eines privaten Grundstücks im Oberkattwinkel der öffentliche
Verkehrsraum beeinträchtigt ist und ob die Einfriedigung, die dort angebracht
wurde, den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Begründung
1. Aufstellung von
Blumenkübeln
Vor einem Grundstück im Oberkattwinkel, hinter der Einmündung
„Alter Weg/ Oberkattwinkel“, wurden auf Initiative der dortigen Grundstückseigentümer
und mit Genehmigung der Verwaltung im April 2007 mehrere Blumenkübel
aufgestellt, um das Parken in diesem Bereich zu verhindern. Die Antragsteller/Innen
des Bürgerantrags sind der Auffassung, dass durch diese Maßnahme der fließende
Verkehr an der Einmündung Alter Weg/ Oberkattwinkel behindert und die Fläche
für Fußgänger eingeengt wird. Mit ihrem Bürgerantrag vom 30.07.2007 möchten die
Antragsteller eine Überprüfung der Situation erreichen, mit dem Ziel, dass die
Erlaubnis zur Aufstellung der Blumenkübel widerrufen wird.
Die Antragsteller/Innen machen geltend, dass beim Einbiegen aus der
Straße „Alter Weg“ in die Straße „Oberkattwinkel“,
bedingt durch die schlechte Ausleuchtung des Einmündungsbereiches, bereits vor
Aufstellung der Blumenkübel eine schlechte Übersicht über die Verkehrssituation
gegeben war, insbesondere in den frühen Morgen- und in den späten Abendstunden.
Diese Situation sei durch das Aufstellen der Blumenkübel verschärft worden. Um
in die Straße einzubiegen, müsse nun ein wesentlich größerer Bogen gefahren
werden, wodurch sowohl der Gegenverkehr als auch der Fußgängerverkehr auf der
anderen Straßenseite erheblich beeinträchtigt werde. Es gebe kaum noch
Ausweichmöglichkeiten.
Zudem sei die Argumentation, mit der die Eigentümer des betreffenden Grundstücks
die Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Blumenkübel erlangten, nicht
nachvollziehbar. Es sei unter anderem geltend gemacht worden, dass vor dem Haus
regelmäßig Lastkraftwagen abgestellt worden seien, durch die die Räumlichkeiten
im Untergeschoss des Wohnhauses verdunkelt würden. Vor dem Haus habe jedoch
nach Beobachtung der Antragsteller niemals ein LKW geparkt. Zwar habe das Foto,
das zu diesem Sachverhalt in der Presse veröffentlicht worden sei, einen vor
dem Haus parkenden LKW gezeigt, jedoch sei zu vermuten, dass diese Szene
gestellt gewesen sei.
Es sei die Frage zu stellen, warum die Stadt Hagen im Zuge der
Verkehrsberuhigung der Straße „Alter Weg“ nicht auch eine
Verkehrsberuhigung der Straße „Oberkattwinkel“ vorgenommen habe und
warum sich die Aufsteller der Blumenkübel erst nach Jahren durch die parkenden
Fahrzeuge vor ihrem Haus gestört fühlten.
Die Verwaltung wird gebeten, die Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen
und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die Verwaltung
nimmt zu diesem Sachverhalt wie folgt Stellung:
Bei dem betreffenden Abschnitt der Straße „Oberkattwinkel“
handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem das Parken nur
innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt ist. Demnach ist das Parken auf
der Fläche, für die von den dortigen Anwohnern eine Sondernutzungserlaubnis zur
Aufstellung von Blumenkübeln beantragt wurde, ohnehin verboten. Bei ihrem
Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hatten die Antragsteller
geltend gemacht, dass trotz Parkverbots an dieser Stelle dauerhaft geparkt
werde. Hierdurch ergäben sich sowohl Beeinträchtigungen beim Einbiegen in den Oberkattwinkel als auch bei der Nutzung
der Zufahrt zu ihrem Privatgrundstück. Zudem schränkten die entlang der
Hauswand geparkten Fahrzeuge den Fußgängerverkehr ein. Die Sondernutzungserlaubnis
wurde erteilt, nachdem eine Ortsbesichtigung der „Kleinen
Verkehrskommission“, bestehend aus den Fachdienststellen des Amtes für
öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verkehr und Personenstandswesen, dem Fachbereich
Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken, der Polizei und der Hagener
Straßenbahn AG, ergeben hatte, dass der Aufstellung von Blumenkübeln in dem
betroffenen Bereich keine Bedenken entgegen stehen. Um zu beiden Seiten der
Blumenkübel einen freien Durchgang für Fußgänger zu gewährleisten, wurde den
Antragstellern aufgegeben, die Blumenkübel in 80 cm Abstand zur Hauswand
aufzustellen. Das Argument, dass die verkehrliche Situation durch die
Aufstellung der Blumenkübel verschärft worden sein soll, kann die
Fachdienststelle nicht nachvollziehen. Die Einsicht in die Straße wird
hierdurch nicht eingeschränkt, dies wäre eher der Fall, wenn dort Fahrzeuge
geparkt würden. Die Fahrbahn ist auch nach Aufstellung der Blumenkübel im Einmündungsbereich
breit genug für Begegnungsverkehr. Da sich in einer verkehrsberuhigten Zone
Fußgänger und Fahrzeuge den Straßenraum teilen, ist lediglich Schrittgeschwindigkeit
zu fahren.
Die Fachdienststelle ergänzt ihre Ausführungen um den Hinweis, dass die
Situation der Fußgänger im Oberkattwinkel inzwischen weiter verbessert wurde.
Auf der kompletten Länge der Straße, ab Ende der verkehrsberuhigten Zone, wurde
anstelle des nicht vorhandenen Gehwegs ein Fußgängerbereich markiert und mit
Piktogrammen versehen. Der auf diese Weise von der Fahrbahn sichtbar
abgetrennte Fußgängerbereich schließt direkt an die Fläche an, auf der die
Blumenkübel errichtet wurden. Innerhalb einer verkehrsberuhigten Zone dürfen derartige
Markierungen nicht angebracht werden, daher stellen die Blumenkübel aus Sicht
der Verwaltung eine sinnvolle Ergänzung dieser Maßnahme dar. Aus den genannten
Gründen besteht nach Auffassung der Verwaltung keine Veranlassung, die
ordnungsgemäß erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung der
Blumenkübel zu widerrufen.
Am 07.11.2007 führte der Leiter des Amtes für öffentliche Sicherheit und
Ordnung, Verkehr und Personenstandswesen zusammen mit dem Amt des
Oberbürgermeisters, Beschwerdestelle, eine Ortsbesichtigung im Oberkattwinkel
durch. Anlass für diesen Ortstermin waren einige private Anzeigen, die wegen
Parkens auf dem Gehweg- hier innerhalb des markierten Fußgängerbereiches
– bei der Bußgeldstelle eingegangen waren. Den Anwohnerinnen und
Anwohnern wurden die verkehrlichen Regelungen, insbesondere bezogen auf den
markierten Fußgängerbereich, vermittelt und die Gründe dargelegt, aus denen die
Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung der Blumenkübel erteilt wurde. Um den
von den Anwohnerinnen und Anwohnern beklagten Parkdruck zu mildern, wurde von
der Verwaltung vorgeschlagen, das Parkverbot ab Ende der verkehrsberuhigten
Zone auf der linken Seite des Oberkattwinkels in Richtung Prioreier Straße
aufzuheben, so dass auf dieser Seite künftig geparkt werden könne. Diese Lösung
wurde jedoch von der Mehrheit der Anwesenden abgelehnt.
Die Verwaltung ist nach diesem Ortstermin der Auffassung, dass hier keine
Regelung getroffen werden kann, mit der alle Anwohnerinnen und Anwohner
zufriedengestellt werden könnten. Es handelt sich hier um einen handfesten Nachbarschaftsstreit,
in den die Verwaltung von beiden Seiten hineingezogen werden soll.
2. Einfriedigung
des privaten Grundstücks / Ausbringung von Steinen
Zu Punkt 2 des Bürgerantrags bitten die Antragsteller/Innen um eine
Prüfung des Verlaufs der Grundstücksgrenze des an die Straße
„Oberkattwinkel“ und an die Prioreier Straße angrenzenden privaten Grundstücks.
An der Grundstücksgrenze sei eine Einfriedigung aus Eisenbahnschwellen
angebracht und darauf ein Zaun errichtet worden, zudem seien unterhalb dieser
Einfriedigung zum Gehweg hin scharfkantige Felsbrocken ausgebracht worden. Es
sei zu prüfen, ob die Einfriedigung den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
entspreche. Hinsichtlich der ausgebrachten Felsbrocken sei zu prüfen, ob diese
auf privatem Grund oder auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Durch die
Steine entstehe, insbesondere in den Wintermonaten, ein Verletzungsrisiko für
Passanten. Der Gehweg werde teilweise so verengt, dass ihn keine zwei Personen
nebeneinander oder Eltern mit Kinderwagen nutzen könnten.
Die Verwaltung
nimmt zu diesem Sachverhalt wie folgt Stellung:
Die Anlage, die zur Einfriedigung des betreffenden Grundstücks aus Holz
mit einem aufstehenden Zaun errichtet wurde, entspricht nach jetzigem Kenntnisstand
der zuständigen Fachdienststellen sowohl den bauordnungs- als auch den
umweltrechtlichen Vorschriften. Augenscheinlich wurden keine anderen
Materialien verwendet, als in der entsprechenden Baugenehmigung vorgesehen. Die
Einfriedigung befindet sich vollständig auf der privaten Grundstücksfläche.
Um zu prüfen, ob sich die vor der Einfriedigung befindlichen Steine noch
auf privater Fläche oder auf der öffentlichen Verkehrsfläche befinden, wurde
eine Vermessung des Grenzverlaufs durchgeführt. Danach befinden sich die Steine
teils auf privater, teils auf der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Verwaltung
ist bereits tätig geworden und hat die Grundstückseigentümer aufgefordert, die
Steine von der öffentlichen Fläche zu entfernen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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925,7 kB
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