Beschlussvorlage - 1054/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beschlussfassung erfolgt gemäß dem Ergebnis der Beratung. 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Eine Gemeinschaft aus mehreren Anwohnerinnen und Anwohnern der Straßen „Alter Weg“ und „Oberkattwinkel“ in Hagen- Priorei beschwert sich in einem Bürgerantrag vom 30.07.2007 unter anderem über die Aufstellung von Blumenkübeln auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor einem Grundstück in der Straße Oberkattwinkel. Die Antragsteller/Innen machen geltend, dass die Blumenkübel an der betreffenden Stelle stören, da sie den fließenden Verkehr behindern und die Fläche für Fußgänger einengen. Sie möchten mit dem Bürgerantrag erreichen, dass die Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen der Blumenkübel widerrufen wird. Zudem möchten die Antragsteller mit ihrem Bürgerantrag geklärt haben, ob durch die Ablagerung von Steinen entlang der Grenze eines privaten Grundstücks im Oberkattwinkel der öffentliche Verkehrsraum beeinträchtigt ist und ob die Einfriedigung, die dort angebracht wurde, den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

 

Begründung

 

1. Aufstellung von Blumenkübeln

 

Vor einem Grundstück im Oberkattwinkel, hinter der Einmündung „Alter Weg/ Oberkattwinkel“, wurden auf Initiative der dortigen Grundstückseigentümer und mit Genehmigung der Verwaltung im April 2007 mehrere Blumenkübel aufgestellt, um das Parken in diesem Bereich zu verhindern. Die Antragsteller/Innen des Bürgerantrags sind der Auffassung, dass durch diese Maßnahme der fließende Verkehr an der Einmündung Alter Weg/ Oberkattwinkel behindert und die Fläche für Fußgänger eingeengt wird. Mit ihrem Bürgerantrag vom 30.07.2007 möchten die Antragsteller eine Überprüfung der Situation erreichen, mit dem Ziel, dass die Erlaubnis zur Aufstellung der Blumenkübel widerrufen wird.

 

Die Antragsteller/Innen machen geltend, dass beim Einbiegen aus der Straße „Alter Weg“ in die Straße „Oberkattwinkel“, bedingt durch die schlechte Ausleuchtung des Einmündungsbereiches, bereits vor Aufstellung der Blumenkübel eine schlechte Übersicht über die Verkehrssituation gegeben war, insbesondere in den frühen Morgen- und in den späten Abendstunden. Diese Situation sei durch das Aufstellen der Blumenkübel verschärft worden. Um in die Straße einzubiegen, müsse nun ein wesentlich größerer Bogen gefahren werden, wodurch sowohl der Gegenverkehr als auch der Fußgängerverkehr auf der anderen Straßenseite erheblich beeinträchtigt werde. Es gebe kaum noch Ausweichmöglichkeiten.

 

Zudem sei die Argumentation, mit der die Eigentümer des betreffenden Grundstücks die Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Blumenkübel erlangten, nicht nachvollziehbar. Es sei unter anderem geltend gemacht worden, dass vor dem Haus regelmäßig Lastkraftwagen abgestellt worden seien, durch die die Räumlichkeiten im Untergeschoss des Wohnhauses verdunkelt würden. Vor dem Haus habe jedoch nach Beobachtung der Antragsteller niemals ein LKW geparkt. Zwar habe das Foto, das zu diesem Sachverhalt in der Presse veröffentlicht worden sei, einen vor dem Haus parkenden LKW gezeigt, jedoch sei zu vermuten, dass diese Szene gestellt gewesen sei.

 

Es sei die Frage zu stellen, warum die Stadt Hagen im Zuge der Verkehrsberuhigung der Straße „Alter Weg“ nicht auch eine Verkehrsberuhigung der Straße „Oberkattwinkel“ vorgenommen habe und warum sich die Aufsteller der Blumenkübel erst nach Jahren durch die parkenden Fahrzeuge vor ihrem Haus gestört fühlten.

 

Die Verwaltung wird gebeten, die Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

 

Die Verwaltung nimmt zu diesem Sachverhalt wie folgt Stellung:

 

Bei dem betreffenden Abschnitt der Straße „Oberkattwinkel“ handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem das Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt ist. Demnach ist das Parken auf der Fläche, für die von den dortigen Anwohnern eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Blumenkübeln beantragt wurde, ohnehin verboten. Bei ihrem Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hatten die Antragsteller geltend gemacht, dass trotz Parkverbots an dieser Stelle dauerhaft geparkt werde. Hierdurch ergäben sich sowohl Beeinträchtigungen beim Einbiegen  in den Oberkattwinkel als auch bei der Nutzung der Zufahrt zu ihrem Privatgrundstück. Zudem schränkten die entlang der Hauswand geparkten Fahrzeuge den Fußgängerverkehr ein. Die Sondernutzungserlaubnis wurde erteilt, nachdem eine Ortsbesichtigung der „Kleinen Verkehrskommission“, bestehend aus den Fachdienststellen des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verkehr und Personenstandswesen, dem Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken, der Polizei und der Hagener Straßenbahn AG, ergeben hatte, dass der Aufstellung von Blumenkübeln in dem betroffenen Bereich keine Bedenken entgegen stehen. Um zu beiden Seiten der Blumenkübel einen freien Durchgang für Fußgänger zu gewährleisten, wurde den Antragstellern aufgegeben, die Blumenkübel in 80 cm Abstand zur Hauswand aufzustellen. Das Argument, dass die verkehrliche Situation durch die Aufstellung der Blumenkübel verschärft worden sein soll, kann die Fachdienststelle nicht nachvollziehen. Die Einsicht in die Straße wird hierdurch nicht eingeschränkt, dies wäre eher der Fall, wenn dort Fahrzeuge geparkt würden. Die Fahrbahn ist auch nach Aufstellung der Blumenkübel im Einmündungsbereich breit genug für Begegnungsverkehr. Da sich in einer verkehrsberuhigten Zone Fußgänger und Fahrzeuge den Straßenraum teilen, ist lediglich Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

 

Die Fachdienststelle ergänzt ihre Ausführungen um den Hinweis, dass die Situation der Fußgänger im Oberkattwinkel inzwischen weiter verbessert wurde. Auf der kompletten Länge der Straße, ab Ende der verkehrsberuhigten Zone, wurde anstelle des nicht vorhandenen Gehwegs ein Fußgängerbereich markiert und mit Piktogrammen versehen. Der auf diese Weise von der Fahrbahn sichtbar abgetrennte Fußgängerbereich schließt direkt an die Fläche an, auf der die Blumenkübel errichtet wurden. Innerhalb einer verkehrsberuhigten Zone dürfen derartige Markierungen nicht angebracht werden, daher stellen die Blumenkübel aus Sicht der Verwaltung eine sinnvolle Ergänzung dieser Maßnahme dar. Aus den genannten Gründen besteht nach Auffassung der Verwaltung keine Veranlassung, die ordnungsgemäß erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung der Blumenkübel zu widerrufen.

 

Am 07.11.2007 führte der Leiter des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verkehr und Personenstandswesen zusammen mit dem Amt des Oberbürgermeisters, Beschwerdestelle, eine Ortsbesichtigung im Oberkattwinkel durch. Anlass für diesen Ortstermin waren einige private Anzeigen, die wegen Parkens auf dem Gehweg- hier innerhalb des markierten Fußgängerbereiches – bei der Bußgeldstelle eingegangen waren. Den Anwohnerinnen und Anwohnern wurden die verkehrlichen Regelungen, insbesondere bezogen auf den markierten Fußgängerbereich, vermittelt und die Gründe dargelegt, aus denen die Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung der Blumenkübel erteilt wurde. Um den von den Anwohnerinnen und Anwohnern beklagten Parkdruck zu mildern, wurde von der Verwaltung vorgeschlagen, das Parkverbot ab Ende der verkehrsberuhigten Zone auf der linken Seite des Oberkattwinkels in Richtung Prioreier Straße aufzuheben, so dass auf dieser Seite künftig geparkt werden könne. Diese Lösung wurde jedoch von der Mehrheit der Anwesenden abgelehnt.

 

Die Verwaltung ist nach diesem Ortstermin der Auffassung, dass hier keine Regelung getroffen werden kann, mit der alle Anwohnerinnen und Anwohner zufriedengestellt werden könnten. Es handelt sich hier um einen handfesten Nachbarschaftsstreit, in den die Verwaltung von beiden Seiten hineingezogen werden soll.

 

2. Einfriedigung des privaten Grundstücks / Ausbringung von Steinen

 

Zu Punkt 2 des Bürgerantrags bitten die Antragsteller/Innen um eine Prüfung des Verlaufs der Grundstücksgrenze des an die Straße „Oberkattwinkel“ und an die Prioreier Straße angrenzenden privaten Grundstücks. An der Grundstücksgrenze sei eine Einfriedigung aus Eisenbahnschwellen angebracht und darauf ein Zaun errichtet worden, zudem seien unterhalb dieser Einfriedigung zum Gehweg hin scharfkantige Felsbrocken ausgebracht worden. Es sei zu prüfen, ob die Einfriedigung den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Hinsichtlich der ausgebrachten Felsbrocken sei zu prüfen, ob diese auf privatem Grund oder auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Durch die Steine entstehe, insbesondere in den Wintermonaten, ein Verletzungsrisiko für Passanten. Der Gehweg werde teilweise so verengt, dass ihn keine zwei Personen nebeneinander oder Eltern mit Kinderwagen nutzen könnten.

 

Die Verwaltung nimmt zu diesem Sachverhalt wie folgt Stellung:

 

Die Anlage, die zur Einfriedigung des betreffenden Grundstücks aus Holz mit einem aufstehenden Zaun errichtet wurde, entspricht nach jetzigem Kenntnisstand der zuständigen Fachdienststellen sowohl den bauordnungs- als auch den umweltrechtlichen Vorschriften. Augenscheinlich wurden keine anderen Materialien verwendet, als in der entsprechenden Baugenehmigung vorgesehen. Die Einfriedigung befindet sich vollständig auf der privaten Grundstücksfläche.

 

Um zu prüfen, ob sich die vor der Einfriedigung befindlichen Steine noch auf privater Fläche oder auf der öffentlichen Verkehrsfläche befinden, wurde eine Vermessung des Grenzverlaufs durchgeführt. Danach befinden sich die Steine teils auf privater, teils auf der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Verwaltung ist bereits tätig geworden und hat die Grundstückseigentümer aufgefordert, die Steine von der öffentlichen Fläche zu entfernen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

28.11.2007 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung