Beschlussvorlage - 0175/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Klärung der Festsetzung von Sanktionsmaßnahmen nach dem Wohnungsbindungsgesetz Antragsteller: Dipl.Ing.E. Sommer, Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Walddorfstraße 10 a, 58093 Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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13.03.2007
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28.11.2007
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Sachverhalt
Mit seinem Bürgerantrag vom
15.02.2007 bittet der Antragsteller den Ausschuss für Beschwerden, Anregungen,
Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften darum, einen Sachverhalt zu klären,
bei dem gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Wohnungsbindungsgesetz von
der Stadt Hagen als Sanktionsmaßnahme erhebliche Geldleistungen gefordert
werden.
Der Antragsteller schildert in
seinem Bürgerantrag vom 15.02.2007 den Sachverhalt wie folgt:
Am 26.01.2002 habe seine Bauträger-
und Verwaltungsgesellschaft eine Wohnung im Hause Klippchen 1, 58093 Hagen, vermietet,
die aufgrund der öffentlichen Förderung dem Wohnungsbindungsgesetz unterliege.
Der alleinstehende Wohnungsmieter habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezüglich
der Höhe seines Einkommens die Voraussetzungen, unter denen die Wohnung
vermietet werden durfte, erfüllt. Nach dem Einzug dieses Mieters am 01.12.2002
sei dessen Freundin in die Wohnung zugezogen, ohne dass der Mieter dies bekannt
gegeben hätte. Über den Zuzug dieser weiteren Person sei die Bauträger- und
Verwaltungsgesellschaft erst durch eine am 28.01.2003 durchgeführte Prüfung der
für Wohnraumbelegung zuständigen Dienststelle im Ressort Wohnen der Stadt Hagen
in Kenntnis gesetzt worden. Die Stadt Hagen habe in ihrem diesbezüglichen
Schreiben nicht auf die möglichen Folgen dieser Vermietung aufmerksam gemacht, ansonsten
wäre bereits zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis beendet worden. So aber sei
die Freundin des Mieters nachträglich in den Mietvertrag aufgenommen worden. Mit
Schreiben vom 02.03.2004 sei von der Stadt Hagen mitgeteilt worden, dass durch
die Anrechnung des Einkommens der neuen Mieterin die Einkommensgrenze nach dem
Wohnungsbindungsgesetz weit überschritten sei und somit keine Wohnberechtigung bestehe.
Der Leistungsbescheid, mit dem für die Zeit der Fehlbelegung eine Geldleistung
in Höhe von 5875,-€ gefordert wurde, sei jedoch erst am 12.07.2005 ergangen.
Nachdem ein Widerspruch gegen diesen Bescheid erfolglos geblieben sei, habe es
ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegeben, in dem am 06.12.2006 das Urteil
gesprochen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Gunsten der Stadt Hagen entschieden
und die Forderung der Geldleistung für rechtens erklärt.
Die Mieterin der Wohnung habe
Ende Oktober 2006 einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gestellt.
Aus der Einkommenserklärung sei ersichtlich gewesen, dass sie trotz erheblicher
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle keine erhöhten Werbungskosten
geltend gemacht hatte. Aufgrund dieser Erkenntnis sei die Einkommenserklärung
unter Berücksichtigung dieser Werbungskosten korrigiert worden. Im Ergebnis
habe dies dazu geführt, dass die Einkommensgrenze für den
Wohnberechtigungsschein erheblich unterschritten wurde und somit eine
Wohnberechtigung nachgewiesen werden konnte. Die nicht genehmigte Nutzungsüberlassung
sei daher von der Stadt Hagen mit Bescheid vom 13.12.2006 aufgehoben worden.
Der Ausschuss für Beschwerde,
Anregungen, Bürgerdienst und Ordnungspartnerschaften wird darum gebeten, in
dieser Sache tätig zu werden, den Fall zu überprüfen und aus Billigkeitsgründen
die Strafe zu erlassen bzw. zu reduzieren.
Zwar unterstellt der
Antragsteller der Verwaltung rechtmäßiges Handeln, hält aber die Höhe der für
seine Firma errechneten Verwaltungsstrafe in Höhe von 5875,- € (47 Monatsraten
á 125 € ) auf keinen Fall für angemessen. Dieser Tenor sei mit Schreiben
vom 18.12.2006 (siehe Anlage) auch der zuständigen Dienststelle mitgeteilt
worden.
Der Antragsteller führt zur
Begründung seines Antrags folgendes an:
a)
Es habe nachträglich (nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom
06.12.2006) glaubhaft und schlüssig nachgewiesen werden können, dass die von
den Mietern erstellte Einkommensangabe (Überschreitung um 22%), die zum
Leistungsbescheid vom 12.07.2006 führte, im Nachhinein sachlich unrichtig
dargestellt war. Die nachträglich aufgrund neuer Fakten berechnete Einkommenshöhe
habe von Mietbeginn an eine Wohnberechtigung für diese Wohnung ermöglicht.
b)
Zwischen der Feststellung der Fehlbelegung und der Berechnung der Höhe
der Sanktion habe ein für das Unternehmen unzumutbar langer Zeitraum von 18 Monaten
gelegen, in dem die Verwaltung untätig geblieben sei. Diese Zeitdauer sei in
die Berechnung der Höhe der Sanktion einbezogen worden. Für die Höhe der
Sanktion sei somit die zuständige Dienststelle mit verantwortlich. Dass eine
Fachkraft fehlte, könne der Firma nicht zugerechnet werden, zumal die Aussage
vor dem Verwaltungsgericht, Ursache der Nichtbearbeitung sei die
krankheitsbedingte Nichtbesetzung der Stelle eines Sanktionsmitarbeiters
gewesen, in Zweifel gezogen werden müsse.
c)
Die Höhe der Berechnungsgrundlage für die Geldleistung (2,50 € /qm)
sei nicht schlüssig begründet.
Unter Berücksichtigung dieser
Punkte bittet der Antragsteller um Hilfestellung und Korrektur des Bescheides.
Die Verwaltung nimmt zu dem vorliegenden Bürgerantrag wie folgt Stellung:
1. Sachverhalt
Das Objekt Klippchen 1 wurde mit Darlehen aus
öffentlichen Haushalten des Landes NRW gefördert und unterliegt der Eigenschaft
„öffentlich gefördert“ und damit den Belegungs- und Mietpreisbindungen
des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) . Wegen einer vorzeitigen Rückzahlung
der Mittel im Jahre 2005 gelten die Bindungsverpflichtungen für dieses Objekt nur
noch bis zum Ablauf der 10jährigen Nachwirkungsfrist, also bis Ende 2015.
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bestands-,
Besetzungs- und Mietenkontrolle geförderter Wohnungen wurde am 05.02.2003 durch
die zuständige Dienststelle festgestellt, dass die Wohnung im 2. OG links ab
dem 01.12.2002 einer aus zwei Personen bestehenden Lebensgemeinschaft zur
Nutzung überlassen wurde, obwohl diese nicht im Besitz einer Bezugsgenehmigung
nach § 27 Abs. 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz
(Wohnberechtigungsbescheinigung) war. Diese ungenehmigte Nutzungsüberlassung
wird durch den am 26.09.2002 abgeschlossenen Mietvertrag belegt, aus dem die gemeinsame Vermietung an die
Lebensgemeinschaft hervorgeht.
Am 04.04.2003 wurde der Verfügungsberechtigte über
das Objekt, die Dipl.Ing. E.Sommer Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft mbH,
aufgefordert, die ordnungsgemäße Nutzung der Wohnung herbeizuführen.
Am 26.05.2003 beantragten die Mieter die
nachträgliche Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Dieser Antrag musste
mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.03.2004 abgelehnt werden, da das
Einkommen zum Zeitpunkt des Wohnungsbezuges erheblich (22,85 %) über der
maßgeblichen Einkommensgrenze lag und die Antragsteller zudem nicht dem
Personenkreis „Aussiedler“ angehörten, für den die Wohnung
zweckgebunden war.
Da der Belegungsverstoß weiter fortgesetzt wurde, musste
am 09.03.2004 ein Anhörungsverfahren gegen den Verfügungsberechtigten
eingeleitet werden. Mit Schreiben unter dem Datum 17.06.2003 (Eingang
25.05.2004) wurde seitens des Verfügungsberechtigten der Verstoß eingeräumt und
gleichzeitig versucht, die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung mit der
Begründung zu erreichen, dass eine Wohnung im Nachbarhaus
Klippchen 3 a, die nicht für den Personenkreis
„Aussiedler“ zweckgebunden ist, gleichwohl einer Aussiedlerfamilie
zur Nutzung überlassen wurde.
Mit Schreiben vom 02.06.2004 wurde der
Verfügungsberechtigte darüber informiert, dass eine Nutzungsgenehmigung jedoch
allein wegen der erheblichen Überschreitung der Einkommensgrenze nicht erteilt
werden könne und in der gesetzlich vorgegebenen Folge nunmehr Geldleistungen
nach dem WoFG/WoBindG festzusetzen seien.
Dies geschah dann mit Bescheid vom 12.07.2005, mit
dem Geldleistungen in Höhe von monatlich 125,00 € (= 2,50 € pro m²)
für die Zeit der ungenehmigten Nutzungsüberlassung ab dem 01.01.2003 (Anlage 1
a) festgesetzt wurden. Gegen diesen Bescheid legte Herr Sommer über seine anwaltliche
Vertretung am 03.08.2005 fristgerecht Widerspruch ein; die Widerspruchsbegründung
wurde am 27.09.2005 nachgereicht. Da dem Widerspruch seitens der Stadt Hagen
nicht abgeholfen werden konnte, wurde der Vorgang am 23.11.2005 der
Bezirksregierung Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt. Diese wies den
Widerspruch mit Bescheid vom 11.01.2006 als unbegründet zurück.
Der Widerspruchsbescheid wurde daraufhin mit Klage
vom 30.01.2006 beim Verwaltungsgericht Arnsberg angefochten. Mit Urteil vom
10.11.2006 (ausgefertigt Ende Nov. 2006) wurde die Klage durch das
Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen (siehe Anlage ).
Am 21.12.2006 hat der im Auftrag der Sommer
Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft mbH handelnde Mitarbeiter (Herr
Glörfeld) das Ressort Wohnen persönlich aufgesucht und das Schreiben vom
18.12.2006 vorgelegt. Darin wird geltend gemacht, dass bei der (nachträglichen)
Einkommensprüfung zur Erteilung des Wohnberechtigungsscheines durch die Mieter
möglicherweise unvollständige Angaben zum erzielten Einkommen gemacht wurden.
In dem sich anschließenden Gespräch wurde Herr
Glörfeld darauf hingewiesen, dass die Stadt Hagen nicht mehr „Herr des
Verwaltungsverfahrens“ sei. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im
Urteil wurde er darauf hingewiesen, dass etwaige erhebliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Urteils gegenüber dem Verwaltungsgericht mit einem Antrag
auf Zulassung der Berufung geltend zu machen seien. Da das Urteil zu diesem
Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war,
wäre hierzu auch noch ausreichend Zeit gewesen.
Trotz dieses Hinweises wurde mit Schreiben vom
03.01.2007 durch Herrn Sommer die (weitere) Aussetzung des Verfahrens und eine
„Berücksichtigung der inzwischen neu vorliegenden Erkenntnisse“
gegenüber der Stadt Hagen begehrt. Ein Berufungsantrag beim Verwaltungsgericht wurde,
wie sich im Nachhinein herausstellte, jedoch nicht gestellt. Laut Mitteilung
des Gerichts ist das Urteil am 09.01.2007 rechtskräftig geworden.
Dass damit auch der angefochtene Bescheid in Form
des Widerspruchsbescheids unanfechtbar und vollziehbar geworden ist, wurde
Herrn Sommer im Schreiben vom 06.02.2007 mitgeteilt. Um jeden rechtlichen
Zweifel auszuschließen, wurde vor Übersendung dieser Mitteilung sowohl die
Meinung des städtischen Rechtsamtes eingeholt, als auch die
Wohnungsbauförderungsanstalt um eine Beurteilung des Verfahrens aus ihrer Sicht
als Darlehensgeberin gebeten. In beiden Stellungnahmen wird die
Rechtsauffassung der Fachdienststelle bestätigt.
Mit Datum vom 13.12.2006 wurde der Bescheid über die
Festsetzung der Geldleistungen rückwirkend ab dem 01.08.2006 aufgehoben (siehe
Anlage), da die Wohnung aufgrund der Trennung der Lebensgemeinschaft zum
31.07.2006 gekündigt und geräumt wurde und der Belegungsverstoß somit entfallen
war.
2. Zu den einzelnen
Begründungspunkten des Beschwerdeschreibens
Zu Punkt 1a):
Die bestimmungswidrige Verwendung der Wohnung endete
mit der Kündigung und Räumung der Wohnung durch den Mieter. Im Rahmen der sich
anschließenden Wiederbelegung der Wohnung bewarb sich seine ehemalige Lebensgefährtin
darum, die Wohnung zukünftig allein (weiter) nutzen zu können. Für dieses neue
Nutzungsverhältnis wurde eine Einkommensprüfung zum 21.11.2006 durchgeführt. Da
dass aktuelle Einkommen der Bewerberin die Einkommensgrenze nicht überschritt,
konnte die neue Nutzungsüberlassung mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden.
Im Rahmen dieses Antrages machte die Antragstellerin
geltend, dass für das Kalenderjahr 2005 steuerlich anerkannte, erhöhte
Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Ob diese erhöhten Werbungskosten bereits
zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung an die Lebensgemeinschaft zum 01.12.2002 vorlagen,
ist der Fachdienststelle nicht bekannt. Bei den damaligen Einkommenserklärungen
der Lebensgemeinschaft wurden trotz Abfrage im Vordruck keine erhöhten Werbungskosten
geltend gemacht. Rückwirkend können diese in keinem Fall geltend gemacht werden,
da das Antragsverfahren auf nachträgliche Erteilung eines
Wohnberechtigungsscheines bestandskräftig abgeschlossen ist. Im Übrigen könnte
der Lebensgemeinschaft ein Wohnberechtigungsschein für den fraglichen Zeitraum
nicht mehr erteilt werden, da das damalige Mietverhältnis nicht mehr besteht
und ein Wohnberechtigungsschein nach den bindungsrechtlichen Vorschriften immer
nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit erteilt werden
kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft
E. Sommer diesen Punkt zwar bereits mehrfach vorgebracht hat, diesen jedoch
weder belegt noch dazu verwendet hat, das Urteil des Verwaltungsgerichts im
Berufungswege überprüfen zu lassen. Dies wäre zeitlich durchaus möglich gewesen.
Zu Punkt 1b):
Maßgebend für die Dauer der Erhebung von
Geldleistungen ist der Zeitraum der nicht ordnungsgemäßen Belegung; im vorliegenden
Fall der Zeitraum vom 01.12.2002 bis zum 31.07.2006.
Sinn und Zweck der Geldleistungen ist es, einen
Schadensausgleich herbeizuführen. Der Schaden besteht darin, dass eine
Sozialwohnung durch einen Haushalt genutzt wird, der nicht über einen
Wohnberechtigungsschein verfügt, während gleichzeitig wohnberechtigte Wohnungssuchende
nicht in den Genuss einer geförderten Wohnung kommen können.
Die Einhaltung dieser Bindungsverpflichtungen
obliegt allein dem Verfügungsberechtigten bzw. seinem Beauftragten. Ein
Verfügungsberechtigter kann aufgrund eines längeren Zeitraumes bis zur
Erteilung des Geldleistungsbescheides nicht davon ausgehen, dass Geldleistungen
gegen ihn nicht festgesetzt werden. Die Verpflichtung, die Einhaltung der
Zweckbestimmung öffentlich geförderter Wohnungen zu überwachen und gegen
festgestellte Verstöße zügig einzuschreiten, ist keine Verpflichtung, die der
zuständigen Stelle im Interesse des Verfügungsberechtigten auferlegt ist. Der
Verfügungsberechtigte trägt das Risiko einer ordnungsgemäßen behördlichen Überwachung
der Wohnungsbindung grundsätzlich selbst; die Behörde hat auch nicht etwa eine
unmittelbar gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestehende Verantwortlichkeit,
den durch seine gesetzwidrige Handlung herbeigeführten Schaden in dessen
Interesse möglichst gering zu halten. Entgegen der Darstellung von Herrn Sommer
war diesem bereits frühzeitig bekannt, dass ein Verstoß vorliegt und dass
Verstöße gegen das Wohnungsbindungsrecht geahndet werden.
Tatsache ist, dass der Verfügungsberechtigte in
diesem Fall zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen hat, die bestimmungswidrige
Verwendung der Wohnung - ggf. durch eine Kündigung - zu beseitigen. Das
Mietverhältnis mit der Lebensgemeinschaft wurde sowohl nach Ablehnung des
Wohnberechtigungsscheins als auch nach Erteilung des Geldleistungsbescheides
unbeirrt fortgesetzt. Das die ungenehmigte Nutzung der Wohnung damit weiter Bestand
hatte und auch die Geldleistungen weiter zu fordern waren, wurde offensichtlich
billigend in Kauf genommen. Von daher bewirkt die Tatsache, dass der
Geldleistungsbescheid erst mit einer zeitlichen Verzögerung erlassen wurde,
keine Nachteile für den Verfügungsberechtigten. Selbst wenn der Bescheid früher
erteilt worden wäre, hätte sich keine Änderung in der Höhe ergeben, da, wie oben
ausgeführt - der Verstoßzeitraum für die
Festsetzung maßgebend ist.
Ebenso ist auszuschließen, dass der Anspruch der
Stadt Hagen verjährt oder verwirkt sein könnte (so Urteil VG Arnsberg, Seite
11, letzter Absatz).
Zu Punkt 1c):
Die Höhe der Geldleistungen beläuft sich nach § 33
Abs. 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz
auf bis zu 5,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich. Das Ermessen der
Verwaltung wird hierzu gebunden durch die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz.
Aus Gründen der Gleichbehandlung legen die Verwaltungsvorschriften fest, dass
bei einer Nutzungsüberlassung ohne Wohnberechtigungsschein eine Geldleistung in
Höhe von 2,50 € regelmäßig festzusetzen ist. Gründe zur Minderung dieses
Betrages – z.B. aus Billigkeitsgründen – wurden zum Zeitpunkt der
Festsetzung nicht vorgetragen bzw. waren auch nicht ersichtlich.
Zur allgemeinen Information wird darauf hingewiesen,
dass die Bestands-, Besetzungs- und Mietenkontrolle geförderter Wohnungen eine
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ist. Von diesem Weisungsrecht ist in
NRW durch den Erlass der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz
Gebrauch gemacht worden. Das Ermessen der Verwaltung ist dadurch weitestgehend
gebunden. Empfänger festgesetzter Geldleistungen ist das Land NRW, da die
Fördermittel durch das Land zur Verfügung gestellt wurden. Die Geldleistungen
werden durch die Wohnungsbauförderungsanstalt als Anstalt der NRW.BANK
vereinnahmt. Die Stadt Hagen behandelt eingehende Geldleistungen daher lediglich
als durchlaufende Gelder, eine Veranschlagung im gemeindlichen Haushalt findet
nicht statt.
Zu Punkt 2.:
Die Firma Dipl.-Ing. E. Sommer GmbH hat neben dem
Objekt Klippchen 1 noch weitere Förderungsobjekte in seiner Hausverwaltung bzw.
in seinem Eigentum. Zu den Ausführungen des Antragstellers wird auf die
Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes Arnsberg Seite 4, Absatz 1
verwiesen.
Zu Punkt 3.:
Der Verfügungsberechtigte bzw. der Beauftragte darf
eine Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser
ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im
öffentlich geförderten Wohnungsbau übergibt.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen und
den Mietern ist auch während der Nutzungsdauer der Wohnung keine entsprechende
Bescheinigung ausgestellt worden. Das Vorbringen, dass dem Mieter bzw. den
Mietern ein Wohnberechtigungsschein bzw. eine Freistellung hätte erteilt werden
können, ändert an dem bis zum 31.07.2006 andauernden Verstoß schon deshalb
nichts, weil bindungsrechtlich eine Überlassung nur bei tatsächlicher und nicht
schon bei möglicher Ausstellung einer Bescheinigung erfolgen darf (so Urteil VG
Arnsberg, Seite 10, 3. Absatz).
Soweit die Dipl.-Ing. E. Sommer GmbH geltend macht,
dass der Mieter die Wohnung zunächst allein gemietet habe und aufgrund seines
Einkommens einen Wohnberechtigungsschein hätte erhalten können, es also nur
durch den Zuzug seiner Lebensgefährtin zu einer Überschreitung der
Einkommensgrenze gekommen sei, gibt dies keinen Anlass, die Festsetzung als
ermessensfehlerhaft anzusehen. Auch wenn die Lebensgefährtin des Mieters
tatsächlich erst nachträglich in das Mietverhältnis mit aufgenommen wäre, hätte
die Wohnung nur bei Vorlage einer beide Mieter umfassenden Wohnberechtigungsbescheinigung
überlassen werden dürfen (so Urteil VG Arnsberg, Seite 10, letzter Absatz).
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen
und Abläufe, sowie auch im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter
Fälle bzw. der Vermeidung einer präjudizierenden Wirkung wird von der Verwaltung vorgeschlagen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinweis zur
Vorlage:
Als Anlage sind dieser Vorlage der Bürgerantrag, das ergänzende Schreiben an
die Fachdienststelle vom 18.12.2006 (Anlage 01) sowie das Urteil des
Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom 10.11.2006 (Anlage 02) beigefügt. Aus
datenschutzrechtlichen Gründen wurden die persönlichen Angaben zu den Mietern
sowie die Angaben zu den Eigentümern des Mietobjektes unkenntlich gemacht
(geschwärzt).
