Beschlussvorlage - 0492/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Verbesserung der Situation der von Armut betroffenen Bürgerinnen und Bürger Teil II Antragsteller: Deutscher Gewerkschaftsbund, Region Ruhr-Mark, Körnerstraße 43, 58095 Hagen, vertreten durch Herrn Michael Hermund
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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23.05.2007
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20.08.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Entscheidung
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06.09.2007
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Sachverhalt
Mit seinem Bürgerantrag vom 07.12.2006 möchte der
Deutsche Gewerkschaftsbund, gemeinsam mit dem Institut für Kirche und
Gesellschaft der ev. Kirche Westfalen und dem Kirchenkreis Hagen eine
Verbesserung der Situation der von Armut betroffenen Bürgerinnen und Bürger
herbeiführen. Der Ausschuss wird gebeten, sich mit dem hierzu aufgestellten
Forderungskatalog zu befassen.
In seinem Bürgerantrag
schildert der Deutsche Gewerkschaftsbund, dass das Thema Armut seit einigen Jahren
einen gemeinsamen Arbeitsschwerpunkt zwischen dem Institut für Kirche und
Gesellschaft der evangelischen Kirche Westfalen, dem Kirchenkreis Hagen und dem
DGB Ruhr- Mark darstellt. Aufgrund der jüngsten gemeinsamen Aktivitäten wurde
der 1. Hagener Armutsrundgang unter der Überschrift „Auf den Spuren der
Armut- der Armut begegnen“ durchgeführt. Im Anschluss dazu erstellten die
Teilnehmer einen Forderungskatalog. Dieser wird dem Ausschuss vorgelegt mit der
Bitte, sich mit dem Thema zu befassen und eine positive Entscheidung im Sinne
der betroffenen Menschen herbeizuführen. Dem Bürgerantrag beigefügt sind die
hierzu veröffentlichten Presseberichte.
Diese Vorlage befasst sich mit Punkt zwei des
Forderungskatalogs. Hinsichtlich der übrigen Punkte wird auf die Vorlage Nr. 0033/2007
verwiesen.
Punkt 2
der Forderungen des DGB lautet:
Die Stadt Hagen muss sich beim Energieversorger
Mark E über ihre Vertreter im Aufsichtsrat und der Aktionärsversammlung für
folgende Forderungen einsetzen:
a)
Sozialtarif
für Strom und Heizung (es ist zu prüfen,
inwieweit die jährliche Gewinnausschüttung der Mark E zur Abpufferung eines
solchen Sozialtarifes beitragen kann)
b)
Keine Sperre
der Strom- und Heizenergie, wenn die ARGE oder das Sozialamt zusagen, die
Zahlung der künftigen Abschlagszahlungen direkt an Mark E zu leisten
c)
Mark E wird
aufgefordert, bei künftigen Veränderungen der Energiepreise die monatliche Abschlagszahlung
umgehend anzupassen.
Begründung:
Im Regelsatz des ALG II ist eine Pauschale von
acht Prozent für Haushaltsenergie vorgesehen. In Hagen müssen 30 € mehr
für Energie aufgewendet werden als in der Kommune mit dem billigsten
Stromanbieter in NRW. Die Mark E ist in NRW der zweitteuerste Anbieter. Die
Hagener ALG II- Empfänger dürfen dadurch nicht benachteiligt werden.
Das Ziel, Liefersperren bei Energierückständen zu
vermeiden, wird bei Umsetzung dieser Forderung erreicht. Die Stadt Hagen würde
damit dem Beispiel der Städte Bielefeld und Münster folgen, die vor dem Hintergrund
eines LSG- Urteils (Landessozialgericht) vom 15.07.2005 eine solche
Vereinbarung mit dem örtlichen Energieversorger getroffen haben. Während die
Stadt Hagen (Anteilseigner bei Mark E mit 44 %) mit mehr als 100.000 €
pro Jahr zur Kasse gebeten wird und dennoch nicht alle Liefersperren verhindert
werden, ist es in den genannten Städten nicht mehr erforderlich,
Energierückstände zur Vermeidung von Liefersperren zu übernehmen. Mark E ist in
Hagen dagegen nicht bereit, auf das Instrument der Liefersperre zu verzichten,
selbst wenn durch direkte Abschlagszahlungen ein weiterer wirtschaftlicher
Schaden für Mark E vermieden wird.
Es ist erforderlich, diese Forderungen über die
kommunalen Vertreter in den Gremien der Mark E zu vertreten. Zusammen mit den
Vertretern der Stadt Lüdenscheid (Anteil ca. 20 %) sind sogar Mehrheiten in der
Aktionärsversammlung möglich.
Die Preiserhöhungen im laufenden
Abrechnungszeitraum wirken sich erst bei der Jahresendrechnung aus und führen
zu hohen Nachforderungen, die gerade von ALG II- und Sozialhilfeempfängern oft
nicht gezahlt werden können.
Zu den Forderungen des DGB unter Punkt 2 des
Bürgerantrags wurde eine Stellungnahme der Verwaltung eingeholt sowie ein
Gespräch mit Vertretern der Mark E AG geführt.
Die Verwaltung (OB/ Beteiligungscontrolling) nimmt
hierzu wie folgt Stellung:
Beteiligungssituation
Im Juni 2006 wurden die Anteile der Stadt Hagen
an der Mark E AG in die Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG) eingebracht.
An dieser Gesellschaft ist die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG),
eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Hagen, mit 42,654 % beteiligt. Die
Stadt Hagen nimmt für die HVG treuhänderisch die Aufgaben wahr, die sich aus
der Beteiligung ergeben. Die Gewinnausschüttungen der SEWAG fließen in voller
Höhe der HVG zu und dienen der Finanzierung deren Aufgaben (ÖPNV; Bäder).
Rechtliche
Situation
Nach § 76 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) hat der
Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der
Aufsichtsrat hat nach § 111 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Die
Hauptversammlung kann nach § 119 Abs. 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung
nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
Aufgrund dieser Ausgangssituation ergibt sich aus
Sicht der Verwaltung folgende Stellungnahme zu den vom DGB erhobenen
Forderungen:
Zu a):
Sollte der Rat der Stadt Hagen sich der Forderung
nach einem Sozialtarif für Strom und Heizung anschließen, so hat er weder über
den Aufsichtsrat noch über die Hauptversammlung die Möglichkeit, diese Forderung
auch durchzusetzen. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich die Stadt
Lüdenscheid dieser Forderung anschließen würde, wodurch auf der
Hauptversammlung eine rechnerische Mehrheit von rd. 66,8 % entstehen würde. Wie
bereits zur Beteiligungssituation dargelegt, erfolgt die Ausschüttung der
Dividende der Mark E AG an die SEWAG. Diese schüttet ihre Dividende an die HVG
aus. Da die Stadt Hagen somit nicht Empfängerin der Gewinnausschüttung ist,
kann diese auch nicht der Abpufferung eines Sozialtarifs dienen.
Zu b):
Wenn die Mark E AG zu dem letzten Mittel der
Liefersperre greift, wurde der Kunde vorher zweimal gemahnt und ihm bei der zweiten
Mahnung die Liefersperre angedroht. Dies bedeutet, dass Schulden bei der Mark E
AG bestehen, auf deren Begleichung – auch im Interesse der anderen Kunden
– ein Anspruch besteht. Die Bezahlung der Abschlagszahlungen durch die
Stadt Hagen verhindert daher lediglich künftige Sperren. Das angesprochene
Urteil des Landessozialgerichtes ist auf die Hagener Situation nicht anwendbar.
Der Energielieferant der verklagten Stadt war zu mehr als 50 % in deren Eigentum.
Darüber hinaus handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
bei der die Einflussmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Geschäftsführung
größer sind.
Zu c):
Die unmittelbare Anpassung der Abschlagszahlungen
liegt einzig in der Verantwortung des Vorstands. Daher gelten bzgl. der
Einflussmöglichkeiten die Aussagen zu a) entsprechend.
Zusammenfassung:
Es ist festzustellen, dass die Forderungen rechtlich
nicht durchsetzbar sind. Es besteht lediglich die Möglichkeit, gesprächsweise
auf den Vorstand der Mark E AG einzuwirken.
Diesem Vorschlag der Verwaltung ist der Ausschuss
für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften gefolgt
und hat die Mark E AG zu einem Gespräch eingeladen. Dieses fand am 23.03.2007
im Rathaus an der Volme statt. Der Inhalt und das Ergebnis des Gespräches ist
der Niederschrift zu entnehmen, die als Anlage 01 dieser Vorlage beigefügt ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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42,1 kB
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