Beschlussvorlage - 0492/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beschlussfassung erfolgt gemäß dem Ergebnis der Beratung.

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Sachverhalt

Mit seinem Bürgerantrag vom 07.12.2006 möchte der Deutsche Gewerkschaftsbund, gemeinsam mit dem Institut für Kirche und Gesellschaft der ev. Kirche Westfalen und dem Kirchenkreis Hagen eine Verbesserung der Situation der von Armut betroffenen Bürgerinnen und Bürger herbeiführen. Der Ausschuss wird gebeten, sich mit dem hierzu aufgestellten Forderungskatalog zu befassen.


 
In seinem Bürgerantrag schildert der Deutsche Gewerkschaftsbund, dass das Thema Armut seit einigen Jahren einen gemeinsamen Arbeitsschwerpunkt zwischen dem Institut für Kirche und Gesellschaft der evangelischen Kirche Westfalen, dem Kirchenkreis Hagen und dem DGB Ruhr- Mark darstellt. Aufgrund der jüngsten gemeinsamen Aktivitäten wurde der 1. Hagener Armutsrundgang unter der Überschrift „Auf den Spuren der Armut- der Armut begegnen“ durchgeführt. Im Anschluss dazu erstellten die Teilnehmer einen Forderungskatalog. Dieser wird dem Ausschuss vorgelegt mit der Bitte, sich mit dem Thema zu befassen und eine positive Entscheidung im Sinne der betroffenen Menschen herbeizuführen. Dem Bürgerantrag beigefügt sind die hierzu veröffentlichten Presseberichte.

 

Diese Vorlage befasst sich mit Punkt zwei des Forderungskatalogs. Hinsichtlich der übrigen Punkte wird auf die Vorlage Nr. 0033/2007 verwiesen.

 

Punkt  2 der Forderungen des DGB lautet:

 

Die Stadt Hagen muss sich beim Energieversorger Mark E über ihre Vertreter im Aufsichtsrat und der Aktionärsversammlung für folgende Forderungen einsetzen:

 

a)     Sozialtarif für Strom und Heizung  (es ist zu prüfen, inwieweit die jährliche Gewinnausschüttung der Mark E zur Abpufferung eines solchen Sozialtarifes beitragen kann)

b)     Keine Sperre der Strom- und Heizenergie, wenn die ARGE oder das Sozialamt zusagen, die Zahlung der künftigen Abschlagszahlungen direkt an Mark E zu leisten

c)      Mark E wird aufgefordert, bei künftigen Veränderungen der Energiepreise die monatliche Abschlagszahlung umgehend anzupassen.

 

Begründung:

 

Im Regelsatz des ALG II ist eine Pauschale von acht Prozent für Haushaltsenergie vorgesehen. In Hagen müssen 30 € mehr für Energie aufgewendet werden als in der Kommune mit dem billigsten Stromanbieter in NRW. Die Mark E ist in NRW der zweitteuerste Anbieter. Die Hagener ALG II- Empfänger dürfen dadurch nicht benachteiligt werden.

 

Das Ziel, Liefersperren bei Energierückständen zu vermeiden, wird bei Umsetzung dieser Forderung erreicht. Die Stadt Hagen würde damit dem Beispiel der Städte Bielefeld und Münster folgen, die vor dem Hintergrund eines LSG- Urteils (Landessozialgericht) vom 15.07.2005 eine solche Vereinbarung mit dem örtlichen Energieversorger getroffen haben. Während die Stadt Hagen (Anteilseigner bei Mark E mit 44 %) mit mehr als 100.000 € pro Jahr zur Kasse gebeten wird und dennoch nicht alle Liefersperren verhindert werden, ist es in den genannten Städten nicht mehr erforderlich, Energierückstände zur Vermeidung von Liefersperren zu übernehmen. Mark E ist in Hagen dagegen nicht bereit, auf das Instrument der Liefersperre zu verzichten, selbst wenn durch direkte Abschlagszahlungen ein weiterer wirtschaftlicher Schaden für Mark E vermieden wird.

 

Es ist erforderlich, diese Forderungen über die kommunalen Vertreter in den Gremien der Mark E zu vertreten. Zusammen mit den Vertretern der Stadt Lüdenscheid (Anteil ca. 20 %) sind sogar Mehrheiten in der Aktionärsversammlung möglich.

 

Die Preiserhöhungen im laufenden Abrechnungszeitraum wirken sich erst bei der Jahresendrechnung aus und führen zu hohen Nachforderungen, die gerade von ALG II- und Sozialhilfeempfängern oft nicht gezahlt werden können.

 

Zu den Forderungen des DGB unter Punkt 2 des Bürgerantrags wurde eine Stellungnahme der Verwaltung eingeholt sowie ein Gespräch mit Vertretern der Mark E AG geführt.

 

Die Verwaltung (OB/ Beteiligungscontrolling) nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Beteiligungssituation

 

Im Juni 2006 wurden die Anteile der Stadt Hagen an der Mark E AG in die Südwestfalen Energie und Wasser AG (SEWAG) eingebracht. An dieser Gesellschaft ist die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Hagen, mit 42,654 % beteiligt. Die Stadt Hagen nimmt für die HVG treuhänderisch die Aufgaben wahr, die sich aus der Beteiligung ergeben. Die Gewinnausschüttungen der SEWAG fließen in voller Höhe der HVG zu und dienen der Finanzierung deren Aufgaben (ÖPNV; Bäder).

 

Rechtliche Situation

 

Nach § 76 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der Aufsichtsrat hat nach § 111 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Die Hauptversammlung kann nach § 119 Abs. 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

 

Aufgrund dieser Ausgangssituation ergibt sich aus Sicht der Verwaltung folgende Stellungnahme zu den vom DGB erhobenen Forderungen:

 

Zu a):

Sollte der Rat der Stadt Hagen sich der Forderung nach einem Sozialtarif für Strom und Heizung anschließen, so hat er weder über den Aufsichtsrat noch über die Hauptversammlung die Möglichkeit, diese Forderung auch durchzusetzen. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich die Stadt Lüdenscheid dieser Forderung anschließen würde, wodurch auf der Hauptversammlung eine rechnerische Mehrheit von rd. 66,8 % entstehen würde. Wie bereits zur Beteiligungssituation dargelegt, erfolgt die Ausschüttung der Dividende der Mark E AG an die SEWAG. Diese schüttet ihre Dividende an die HVG aus. Da die Stadt Hagen somit nicht Empfängerin der Gewinnausschüttung ist, kann diese auch nicht der Abpufferung eines Sozialtarifs dienen.

 

Zu b):

Wenn die Mark E AG zu dem letzten Mittel der Liefersperre greift, wurde der Kunde vorher zweimal gemahnt und ihm bei der zweiten Mahnung die Liefersperre angedroht. Dies bedeutet, dass Schulden bei der Mark E AG bestehen, auf deren Begleichung – auch im Interesse der anderen Kunden – ein Anspruch besteht. Die Bezahlung der Abschlagszahlungen durch die Stadt Hagen verhindert daher lediglich künftige Sperren. Das angesprochene Urteil des Landessozialgerichtes ist auf die Hagener Situation nicht anwendbar. Der Energielieferant der verklagten Stadt war zu mehr als 50 % in deren Eigentum. Darüber hinaus handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der die Einflussmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Geschäftsführung größer sind.

 

Zu c):

Die unmittelbare Anpassung der Abschlagszahlungen liegt einzig in der Verantwortung des Vorstands. Daher gelten bzgl. der Einflussmöglichkeiten die Aussagen zu a) entsprechend.

 

Zusammenfassung:

 

Es ist festzustellen, dass die Forderungen rechtlich nicht durchsetzbar sind. Es besteht lediglich die Möglichkeit, gesprächsweise auf den Vorstand der Mark E AG einzuwirken.

 

Diesem Vorschlag der Verwaltung ist der Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften gefolgt und hat die Mark E AG zu einem Gespräch eingeladen. Dieses fand am 23.03.2007 im Rathaus an der Volme statt. Der Inhalt und das Ergebnis des Gespräches ist der Niederschrift zu entnehmen, die als Anlage 01 dieser Vorlage beigefügt ist.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.05.2007 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung

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20.08.2007 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung

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06.09.2007 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen