Beschlussvorlage - 0587/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung und Einstufung eines Teiles des Konrad-Adenauer-Rings
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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15.08.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.08.2007
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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13.09.2007
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gem. § 6 Abs. 1 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SDV NRW 91, ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
die Widmung des
Konrad-Adenauer-Ringes
zwischen der Rehstraße und der
Einmündung der Eugen-Richter-Straße (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück
Gemarkung Hagen Flur 23 Flurstücke 65, 66, 513sowie das Flurstück 517 teilweise;
Gemarkung Haspe Flur 12 Flurstücke 55, 58 sowie das Flurstück 41 teilweise).
Die vorgenannte Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Kreisstraße
(K 7) gemäß
§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 StrWG NRW und dient dem Gemeingebrauch.
Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb
markiert und rot umrandet dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Der Konrad-Adenauer-Ring ist endgültig hergestellt. Er dient dem
überörtlichen Verkehr.
Der Abschnitt zwischen Rehstraße und Einmündung Eugen-Richter-Straße ist deshalb
als Kreisstraße zu widmen. Der weiterführende Straßenabschnitt bis zum
Anschluss an die Haenelstraße wird nach Zustimmung des Ministers für Bauen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zu einem späteren Zeitpunkt als Teil der
Landesstraße
L 702 gewidmet.
Der Konrad-Adenauer-Ring
dient als Teil der „Südumgehung Haspe“ u.a. auch der zwischenörtlichen
Verkehrsverbindung der Stadtteile
Wehringhausen und Haspe und hat damit eine überörtliche Verkehrsbedeutung
entsprechend § 3 Abs. 3 StrWG NRW.
Die Straße ist endgültig hergestellt und ist aufgrund der sich aus der
Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW ergebenden Verpflichtung zu widmen.
Durch die Widmung nach § 6 StrWG
NRW erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße Sinne
von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an
der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der
verkehrsrechtlichen Vorschriften,
eröffnet. Die Verkehrsfläche befindet sich vollständig im Eigentum der
Stadt und wird von ihr unterhalten.
Aufgrund der überörtlichen Verkehrsbedeutung (s.o.) ist der betroffene
Teil des Konrad-Adenauer-Ringes als
Kreisstraße einzustufen. Die
Bezirksregierung hat als Straßenaufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 StrWG
NRW der Einstufung bereits zugestimmt.
Anlage: Übersichtsplan
