Beschlussvorlage - 0587/2007

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gem. § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SDV NRW 91, ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung des

 

Konrad-Adenauer-Ringes

zwischen der Rehstraße und  der Einmündung der Eugen-Richter-Straße (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 23 Flurstücke 65, 66, 513sowie das Flurstück 517 teilweise; Gemarkung Haspe Flur 12 Flurstücke 55, 58 sowie das Flurstück 41 teilweise).

 

Die vorgenannte Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Kreisstraße (K 7) gemäß

§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 StrWG NRW und dient dem Gemeingebrauch.

 

Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb markiert und rot umrandet dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Reduzieren

Sachverhalt

Der Konrad-Adenauer-Ring ist endgültig hergestellt. Er dient dem überörtlichen Verkehr.

Der Abschnitt zwischen Rehstraße und Einmündung Eugen-Richter-Straße ist deshalb als Kreisstraße zu widmen.  Der  weiterführende Straßenabschnitt bis zum Anschluss an die Haenelstraße wird nach Zustimmung des Ministers für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zu einem späteren Zeitpunkt als Teil der Landesstraße

L 702 gewidmet.

 
Der Konrad-Adenauer-Ring dient als Teil der „Südumgehung Haspe“ u.a. auch der zwischenörtlichen Verkehrsverbindung  der Stadtteile Wehringhausen und Haspe und hat damit eine überörtliche Verkehrsbedeutung entsprechend  § 3 Abs. 3 StrWG NRW.

 

Die Straße ist endgültig hergestellt und ist aufgrund der sich aus der Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW ergebenden Verpflichtung zu widmen.

 

Durch die  Widmung nach § 6 StrWG NRW erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften,  eröffnet. Die Verkehrsfläche befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt und wird von ihr unterhalten.

 

Aufgrund der überörtlichen Verkehrsbedeutung (s.o.) ist der betroffene Teil des Konrad-Adenauer-Ringes  als Kreisstraße  einzustufen. Die Bezirksregierung hat als Straßenaufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW der Einstufung bereits zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

Reduzieren

Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

15.08.2007 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

Erweitern

21.08.2007 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

13.09.2007 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen