Beschlussvorlage - 0179/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
8. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen vom 13. April 2000
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- 18 Zentraler Service; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.03.2007
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●
Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Vorberatung
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14.03.2007
| |||
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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15.03.2007
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.03.2007
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Beschlussvorschlag
§ 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
8. Sport- und Freizeitausschuss:
15 Mitglieder
- dazu 1 sachkundiger Einwohner aus dem Ausländerbeirat,
- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner
jeweils mit beratender Stimme
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 h) der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
h) Entscheidung
über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB
und § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert
100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung
befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten,
§ 2 Abs. 4 Nr. 8 der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ergänzt:
Unter dem Buchst. f) wird zusätzlich nach dem 1. Spiegelstrich folgender
Spiegelstrich neu eingefügt:
- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder
Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im
Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die
Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes
zu verzichten.
§ 2
Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
Vor einer Entscheidung des Haupt- und
Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle
ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu
treffen:
|
Angelegenheit |
auf Grundlage von |
Grundsatzentscheidung des |
auf Grundlage von |
|
Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3,
40 Abs. 3 LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 f) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach BauGB |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Stadtentwicklungsausschusses |
Abs. 4 Nr. 7 b) |
Weicht der Haupt- und Finanzausschuss mit seiner
Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft die
endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.
Sachverhalt
Die vorgeschlagene Neufassung des § 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung trägt einem Wunsch des Stadtsportbundes e. V. entsprechend einer Empfehlung der Fraktion Bürger für Hagen Rechnung, wonach dem Sport- und Freizeitausschuss ein vom Stadtsportbund benannter sachkundiger Einwohner mit beratender Stimme angehören soll.
Die vorgeschlagenen Änderungen des § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung erfolgen im Hinblick auf eine Neuregelung des Landschaftsgesetzes (§ 36 a LG NRW), wodurch für den Träger der Landschaftsplanung ein gesetzliches Vorkaufsrecht begründet worden ist, das dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24, 25 BauGB vergleichbar ist.
Die vorgeschlagene Änderung des § 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung
beinhaltet lediglich eine redaktionelle Anpassung der Zuständigkeitsordnung an
die vorstehend genannten Änderungen der o. g. Bestimmungen.
1. Neufassung des § 1 Nr. 8 der
Zuständigkeitsordnung:
Mit Schreiben vom 13.02.2007 (Drucksachen-Nr. 0128/2007) hat die Fraktion Bürger für Hagen mit einem Vorschlag zur Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates folgenden Beschlussvorschlag unterbreitet:
Der Stadtsportbund e.V. entsendet ein beratendes Mitglied in den
Sportausschuss.
Dieser Vorschlag wird wie folgt begründet:
„In der letzten Sitzung des Sportausschusses wurde der stellvertretende Vorsitzende des SSB nicht zugelassen. Der Vorstand des SSB soll eigenständig seine Vertretung im Sportausschuss regeln.“
Zur konkreten Umsetzung dieses Beschlussvorschlages bedarf es einer Änderung bzw. Neufassung der Regelung in § 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 17. November 2005. Nach dieser Regelung besteht der Sport- und Finanzausschuss bislang aus 15 Mitgliedern sowie 1 sachkundigen Einwohner aus dem Ausländerbeirat mit beratender Stimme. Sofern der Rat dem vg. Beschlussvorschlag der Fraktion Bürger für Hagen folgt, wird dem Sport- und Freizeitausschuss künftig zusätzlich ein vom Stadtsportbund e. V. benannter sachkundiger Einwohner angehören.
Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht dem
Stadtsportbund e. V. ein ordentliches Mitglied und einen Stellvertreter zu
benennen.
2.
Neufassung des § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung:
Mit der Änderung des Landschaftsgesetzes –
LG NRW – durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 522) wurde mit dem § 36 a
LG NRW ein den §§ 24, 25 BauGB vergleichbares, gesetzliches Vorkaufsrecht für
den Träger der Landschaftsplanung begründet. An diese gesetzliche Neuregelung
ist die Zuständigkeitsordnung in § 2 Abs. 4 anzupassen. Die Änderung des § 2
Abs. 4 Nr. 1 Buchst. h) der Zuständigkeitsordnung erweitert die Entscheidungszuständigkeit
des Haupt- und Finanzausschusses, die Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 8 Buchst. f)
erweitert die Entscheidungszuständigkeit des Umweltausschusses jeweils in
Anlehnung an die bisherigen Regelungen über die Ausübung bzw. Nichtausübung des
Vorkaufsrechts nach §§ 24, 25 BauGB.
3.
Neufassung des § 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung:
In § 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung sind die
Zuständigkeiten von Haupt- und Finanzausschuss, Stadtentwicklungsausschuss und
Umweltausschuss zusammenfassend in Form einer Tabelle dargestellt. Diese
Tabelle ist aufgrund der Neufassung der o. g. Bestimmungen redaktionell an den
Inhalt dieser Bestimmungen anzupassen.

22.03.2007 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
§ 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
8. Sport- und Freizeitausschuss:
15 Mitglieder
- dazu 1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat,
- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner
jeweils mit beratender Stimme
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 h) der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
h) Entscheidung
über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB
und § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert
100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung
befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten,
§ 2 Abs. 4 Nr. 8 der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ergänzt:
Unter dem Buchst. f) wird zusätzlich nach dem 1. Spiegelstrich folgender
Spiegelstrich neu eingefügt:
- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder
Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im
Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die
Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes
zu verzichten.
§ 2
Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
Vor einer Entscheidung des Haupt- und
Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle
ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu
treffen:
|
Angelegenheit |
auf Grundlage von |
Grundsatzentscheidung des |
auf Grundlage von |
|
Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3,
40 Abs. 3 LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 f) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach BauGB |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Stadtentwicklungsausschusses |
Abs. 4 Nr. 7 b) |
Weicht der Haupt- und Finanzausschuss mit seiner
Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft die
endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.
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Abstimmungsergebnis: |
|
x |
Einstimmig beschlossen |