14.03.2007 - 6 8. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Sport- und Freizeitausschuss
- Datum:
- Mi., 14.03.2007
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
§ 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie
folgt neu gefasst:
8.
Sport- und Freizeitausschuss:
15 Mitglieder
- dazu 1 sachkundiger Einwohner aus dem Ausländerbeirat,
- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger
Einwohner
jeweils mit beratender Stimme
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 h) der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
h)
Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24
und 25 BauGB und § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der
Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne
Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten,
§ 2 Abs. 4 Nr. 8 der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ergänzt:
Unter dem Buchst. f) wird zusätzlich nach dem 1.
Spiegelstrich folgender Spiegelstrich neu eingefügt:
- Grundsatzentscheidung über die
Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,-
€ im Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist
die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des
Vorkaufsrechtes zu verzichten.
§ 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
Vor einer Entscheidung des Haupt- und
Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle
ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu
treffen:
|
Angelegenheit |
auf Grundlage von |
Grundsatzentscheidung des |
auf Grundlage von |
|
Übernahme von Grundstücken nach §§
38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 f) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach BauGB |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Stadtentwicklungsausschusses |
Abs. 4 Nr. 7 b) |
Weicht der Haupt- und Finanzausschuss
mit seiner Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft
die endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.
