Beschlussvorlage - 0179/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

§ 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

8. Sport- und Freizeitausschuss:

    15 Mitglieder

- dazu 1 sachkundiger Einwohner aus dem Ausländerbeirat,

- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner

jeweils mit beratender Stimme

 

 

§ 2 Abs. 4 Nr. 1 h) der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

h) Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB und § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Abs. 4 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ergänzt:

 

Unter dem Buchst. f) wird zusätzlich nach dem 1. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich neu eingefügt:

 

- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verzichten.

 

 

§ 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

Vor einer Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu treffen:

 

Angelegenheit

auf Grundlage von

Grundsatzentscheidung des

auf Grundlage von

Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 f)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 8 f)

Vorkaufsrecht nach LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 h)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 8 f)

Vorkaufsrecht nach BauGB

Abs. 4 Nr. 1 h)

Stadtentwicklungsausschusses

Abs. 4 Nr. 7 b)

 

Weicht der Haupt- und Finanzausschuss mit seiner Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft die endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.

 

 

 

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Sachverhalt

Die vorgeschlagene Neufassung des § 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung trägt einem Wunsch des Stadtsportbundes e. V. entsprechend einer Empfehlung der Fraktion Bürger für Hagen Rechnung, wonach dem Sport- und Freizeitausschuss ein vom Stadtsportbund benannter sachkundiger Einwohner mit beratender Stimme angehören soll.

 

 

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung erfolgen im Hinblick auf eine Neuregelung des Landschaftsgesetzes (§ 36 a LG NRW), wodurch für  den Träger der Landschaftsplanung ein gesetzliches Vorkaufsrecht begründet worden ist, das dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24, 25 BauGB vergleichbar ist.

 

 

Die vorgeschlagene Änderung des § 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung beinhaltet lediglich eine redaktionelle Anpassung der Zuständigkeitsordnung an die vorstehend genannten Änderungen der o. g. Bestimmungen.

 
1. Neufassung des § 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung:

 

Mit Schreiben vom 13.02.2007 (Drucksachen-Nr. 0128/2007) hat die Fraktion Bürger für Hagen mit einem Vorschlag zur Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates folgenden Beschlussvorschlag unterbreitet:

 

Der Stadtsportbund e.V. entsendet ein beratendes Mitglied in den Sportausschuss.

 

Dieser Vorschlag wird wie folgt begründet:

 

 „In der letzten Sitzung des Sportausschusses wurde der stellvertretende Vorsitzende des SSB nicht zugelassen. Der Vorstand des SSB soll eigenständig seine Vertretung im Sportausschuss regeln.“

 

Zur konkreten Umsetzung dieses Beschlussvorschlages bedarf es einer Änderung bzw. Neufassung der Regelung in § 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 17. November 2005. Nach dieser Regelung besteht der Sport- und Finanzausschuss bislang aus 15 Mitgliedern sowie 1 sachkundigen Einwohner aus dem Ausländerbeirat mit beratender Stimme. Sofern der Rat dem vg. Beschlussvorschlag der Fraktion Bürger für Hagen folgt, wird dem Sport- und Freizeitausschuss künftig zusätzlich ein vom Stadtsportbund e. V. benannter sachkundiger Einwohner angehören.

 

Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht dem Stadtsportbund e. V. ein ordentliches Mitglied und einen Stellvertreter zu benennen.

 

 

2. Neufassung des § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung:

 

Mit der Änderung des Landschaftsgesetzes – LG NRW – durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 522) wurde mit dem § 36 a LG NRW ein den §§ 24, 25 BauGB vergleichbares, gesetzliches Vorkaufsrecht für den Träger der Landschaftsplanung begründet. An diese gesetzliche Neuregelung ist die Zuständigkeitsordnung in § 2 Abs. 4 anzupassen. Die Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. h) der Zuständigkeitsordnung erweitert die Entscheidungszuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses, die Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 8 Buchst. f) erweitert die Entscheidungszuständigkeit des Umweltausschusses jeweils in Anlehnung an die bisherigen Regelungen über die Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24, 25 BauGB.  

 

 

3. Neufassung des § 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung:

 

In § 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung sind die Zuständigkeiten von Haupt- und Finanzausschuss, Stadtentwicklungsausschuss und Umweltausschuss zusammenfassend in Form einer Tabelle dargestellt. Diese Tabelle ist aufgrund der Neufassung der o. g. Bestimmungen redaktionell an den Inhalt dieser Bestimmungen anzupassen.

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Auswirkungen

X

 Durch die Änderung der Zuständigkeitsordnung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen bis auf die Tatsache, dass für eine weitere Person ein Anspruch auf Sitzungsgeld und Fahrtkostenentschädigung nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Bestimmungen begründet wird.

 

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Beschlüsse

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08.03.2007 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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14.03.2007 - Sport- und Freizeitausschuss - ungeändert beschlossen

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15.03.2007 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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22.03.2007 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

§ 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

8. Sport- und Freizeitausschuss:

    15 Mitglieder

- dazu 1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat,

- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner

jeweils mit beratender Stimme

 

 

§ 2 Abs. 4 Nr. 1 h) der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

h) Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB und § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten,

 

§ 2 Abs. 4 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ergänzt:

 

Unter dem Buchst. f) wird zusätzlich nach dem 1. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich neu eingefügt:

 

- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verzichten.

 

 

§ 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

Vor einer Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu treffen:

 

Angelegenheit

auf Grundlage von

Grundsatzentscheidung des

auf Grundlage von

Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 f)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 8 f)

Vorkaufsrecht nach LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 h)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 8 f)

Vorkaufsrecht nach BauGB

Abs. 4 Nr. 1 h)

Stadtentwicklungsausschusses

Abs. 4 Nr. 7 b)

Weicht der Haupt- und Finanzausschuss mit seiner Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft die endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen