Beschlussvorlage - 0320/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Strukturreform WFG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- 19 Zentrale Steuerung; 01 Koordinierungsstelle für Innenstadt- und Sonderprojekte; VB3 Vorstandsbereich für Jugend und Soziales, Integration, Bildung und Kultur; OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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19.05.2004
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01.07.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.07.2004
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat nimmt den Bericht über die Entwicklung der Strukturreform der Wirtschaftsförderung Hagen GmbH zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, die
Wirtschaftsförderung Hagen GmbH mit den in der Anlage 1 genannten Aufgaben zu
betrauen und entsprechend dem dargestellten Gesamtumfang kostendeckend zu
bezuschussen. Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der WFG ist die
Zusage der Stadt Hagen über den Zuschuss jeweils mit Vorlage eines
Wirtschaftsplanentwurfes einzuholen. Zur Erhöhung der Transparenz ist dieser
entsprechend aufgabenbezogen zu gliedern.
3.
Die
Zusammenarbeit zwischen der Stadt und der Wirtschaftsförderung Hagen GmbH auf
dem Gebiet der Flächenvermarktung und der allgemeinen Bau- und
Erweiterungsberatung für Gewerbe und Industrie erfolgt in der in der Anlage 2
dargestellten Form.
Sachverhalt
Am 6.6.2002 hat sich der Rat der Stadt mit der Struktur der WFG befasst.
Seitdem
sind in der WFG folgende Strukturveränderungen durchgeführt worden:
1.
Gesellschafterstruktur
Die Stadt Hagen ist Hauptgesellschafter der WFG mit 50,08 %. Die Gesellschaftsstruktur der übrigen Gesellschafter hat sich verändert. Ausgeschieden aus dem Gesellschafterkreis sind die SIHK, der Einzelhandelsverband, die Firma Bamberger, die Firma Silbersiepe.
Die
Sparkasse Hagen, die Märkische Bank und die Kreishandwerkerschaft sind in der
Gesellschaft verblieben. Neu hinzugekommen sind die Mark-E Aktiengesellschaft,
HFS Hagener Feinblech Service GmbH, Dr.Wehberg & Partner Steuerberatungsgesellschaft
sowie die Multimedia-Community e.V..
Die
nicht-städtischen Gesellschafter konnten nur zum Verbleiben bzw. neu gewonnen
werden, wenn sie auch künftig vom Risiko eines Betriebskostenzuschusses freigestellt
werden. Wird seitens der nichtstädtischen Gesellschafter jedoch eine Ausweitung
der Aufgaben über den städtischerseits festgelegten Umfang hinaus gewünscht, so
sind sie entsprechend in die Finanzierung einzubeziehen.
Hinsichtlich
der weiteren Entwicklung der Gesellschaftsstruktur war entsprechend einem
Auftrag des HFA die Frage der Einbindung der SEH als Mitgesellschafter zu
prüfen. Die WFG hat der SEH eine Beteiligung in Höhe von 2% (aus den Anteilen
der ausgeschiedenen Gesellschafter der WFG) angeboten.
a) Zulässigkeit der Beteiligung
Gemäß §
114a GO NRW kann sich eine Anstalt öffentlichen Rechts “nach Maßgabe der
Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Anstaltszweck dient. §
108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.”
§ 2 Abs. 5
der Anstaltssatzung der SEH führt dazu aus:
“Das Kommunalunternehmen ist weiterhin zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert werden kann. Es kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben, pachten oder für sie die Betriebsführung übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.”
Den
Anstaltszweck bildet in erster Linie die Abwasserbeseitigung. Diese wird definiert
in § 2 Abs. 2 der Satzung, der lautet:
“Die Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere Planung, Bau und Betrieb der Anlagen für das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des Inhalts aus abflusslosen Gruben.”
Eine
Beteiligung der SEH an der WFG kommt danach in Betracht, wenn dies der Erfüllung
der SEH-Aufgaben dient. Ob und inwieweit dies der Fall sein kann, ist anhand
des Gesellschaftszweckes der WFG zu beurteilen. Geht man nur von der schlagwortartigen
Umschreibung dieses Zweckes mit dem Wort “Wirtschaftsförderung”
aus, erschließt sich ein Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht
unmittelbar. Es bedarf daher einer näheren Betrachtung des den
Gesellschaftszweck der WFG beschreibenden § 2 des Gesellschaftsvertrages der
WFG mit folgendem Wortlaut:
“1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Strukturen der Stadt Hagen durch Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handwerk, Handel und Dienstleistungen auf allen Handlungsfeldern der kommunalen Wirtschaftsförderung mit besonderem Schwerpunkt auf dem Gebiet der Technologieförderung und des Technologietransfers.
2. Diesem Zweck dienen insbesondere folgende Teilziele:
- Erhalt und Verbesserung des Arbeitsplatzpotentials;
- Erhalt und Verbesserung des Arbeitskräftepotentials;
- Gewerbepotentialsicherung;
- Ansiedlung neuer, die bestehende Branchenstruktur ergänzender Betriebe;
- Gewerbeflächenvorsorge und optimale Gewerbeflächennutzung;
- Stärkung des Images als Wirtschafts- und Einkaufsstandort.
3. ........
4. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften, Maßnahmen und Dienstleistungen berechtigt, die der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Hagen und seiner Region dienlich sind und durch die in sonstiger Weise der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Die Vorschriften der GO NW sind zu beachten.”
Eine
Verknüpfung des Anstalts- und Gesellschaftszweckes lässt sich begründen über
die von der WFG zu verfolgenden Teilziele
-
Ansiedlung
neuer, die bestehende Branchenstruktur ergänzender Betriebe,
-
Gewerbeflächenvorsorge
und optimale Gewerbeflächennutzung.
Der
Zusammenhang der Tätigkeitsfelder macht eine Beteiligung der SEH an der WFG
rechtlich zulässig.
b) Erforderlichkeit der Beteiligung
Im
notwendigen Anzeigeverfahren ist darüber hinaus darzulegen (über die Kette §§
114a Abs. 4 S. 2, § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO NRW), dass ein öffentlicher Zweck
die Beteiligung erfordert (§ 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO NRW). Der Begriff
des Erforderns geht über die reine Sinnhaftigkeit hinaus. Insbesondere wäre
hier zu prüfen, ob bestehende Kooperationsdefizite über die durch die Struktur
der Gesellschaftsbeteiligung zu realisierenden Synergieeffekte behoben werden
können.
Die weitere
Voraussetzung, dass die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Anstalt steht (§ 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GO
NRW) erscheint unproblematisch. Auch könnte begründet werden, dass der
öffentliche Zweck, wie er sich aus vorgenannten Teilzielen ergibt, durch andere
Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann (§ 107 Abs. 1
S. 1 Nr. 3 GO NRW).
c) Funktionale Zweckmäßigkeit der
Beteiligung
Die von der
SEH bemängelte Informationslage lässt sich sicherlich auch durch organisatorische
Maßnahmen verbessern. Insoweit ist auf die laufenden Überlegungen zur
Umstrukturierung der Zusammenarbeit zwischen WFG und Verwaltung und die
beabsichtigte Einrichtung eines “Behördenlotsen” hinzuweisen. Die
Hoffnung des Vorstandes der SEH, als Gesellschafterin bessere und schnellere
Informationen zu erhalten, erscheint hingegen nicht zwingend, da der Großteil
der Arbeiten durch die Geschäftsführung und Mitarbeiter der WFG abgewickelt
werden und eine frühzeitige Information der Gesellschafter nur in wenigen,
besonders bedeutsamen Fällen erwartet werden kann. Dem gemäß kann nur eine
Ausweitung der SEH zur Erschließungs-Anstalt für eine Beteiligung an der WFG
sprechen.
Ergebnis:
Nach all
dem lässt sich eine Zulässigkeit einer Beteiligung der SEH an der WFG
wohl argumentativ begründen. Angesichts der Neustrukturierung der Zusammenarbeit WFG / Stadt Hagen kann aber nicht von einer Erfordernis
oder Zweckmässigkeit einer solchen Beteiligung gesprochen werden. Die
Beteiligung könnte sogar eher problematisch sein, wenn sich die SEH als
Gesellschafterin über die WFG quasi selbst beauftragen würde.
2.
Aufgabenstruktur der Gesellschaft
Die WFG hat entsprechend der Anforderungen des Rates der Stadt und auf der Grundlage von Umfragen bei der Hagener Unternehmerschaft ihr Aufgabenspektrum neu strukturiert. Danach werden folgende 16 Aufgaben und Arbeitsfelder, die in Anlage 1 im Detail beschrieben sind, durch die WFG wahrgenommen:
- Unternehmensbetreuung von
Bestandsunternehmen
- Immobilienmarketing/-vermarktung
- Wissenspark
- Standort-/Strukturdatenanalyse
- Brachflächenaktivierung
- Wisnet
- Branchenbezogene Initiativen
- Gründungsberatung/HAFEX
- Immobilienverwaltung HAWIT
- Betrieb TGZ
- Betrieb Gewerbehof
- Administration der
Gesellschaft
- Technologie- und
Innovationsförderung
- Internationalisierung/EU
- Regionale Kooperation
- Standortmarketing
Die Stelle OB/EU wurde zum 1.1.2003 in die WFG verlagert und die Aufgaben bereits in das o.g. Spektrum integriert.
Die
Flächenvermarktung wurde nicht in die Verwaltung reintegriert. Von den angedachten vier
Stellen wurden nur zwei - allerdings mit anderen Aufgaben - in die Verwaltung
verlagert.
Zum 31.12.2002 wurde das Hagener TGZ an das Land NRW zur Nutzung für die Fern-Universität veräussert. Hierbei konnte die WFG eine erhebliche Entschuldung realisieren und die laufenden Verbindlichkeiten reduzieren. Ebenso wurden die dadurch nicht mehr benötigten Mitarbeiter abgebaut und sozial verträglich in andere Beschäftigungen bei der Fern-Universität oder in zu besetzende Stellen bei der Stadt Hagen überführt. So konnte seit 2002 eine Personalreduzierung von seinerzeit 26 Mitarbeiter auf derzeit 17 Mitarbeiter (incl. Teilzeitkräfte) realisiert werden.
Für die
themenbezogene Gewerbeflächenentwicklung wurde die Wissenspark-Entwicklungs
GmbH (WEG) gegründet. Sie wird durch die WFG im Rahmen der Geschäftsbesorgung
geführt.
Das Projekt
Fleyerstraße soll von einer privaten Objektgesellschaft errichtet werden. Der
erste Bauabschnitt wird der Unterbringung der Studienseminare Hagen (Mieter ist
das Land NRW, vertreten durch das Schulministerium) und der WFG sowie Firmen
und Instituten im Bereich TGZ/Weiterbildung dienen.
Die WEG bereitet die Entwicklung des Projektes Feithstraße vor.
3.
Konzept zur strategischen Neuausrichtung und Finanzierung der WFG
In 2003 wurde in Zusammenarbeit mit externer Beratung ein Konzept zur strategischen Neuausrichtung und Finanzierung der Wirtschaftsförderung Hagen GmbH erarbeitet und bereits in den Arbeitsablauf integriert (s. Anlage 1). Das Konzept beschreibt die Analyse des Wirtschaftsstandortes Hagen und die dafür notwendigen Strategien. Um im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge eine kundenorientierte Leistung zu erbringen, wurde die o.g. Angebotspalette entwickelt.
Über die
durchgeführten Maßnahmen hinaus sind auf dem Gebiet der Flächenvermarktung
sowie bezüglich der Finanzierung der WFG folgende Veränderungen vorgesehen:
4. Flächenvermarktung
Wesentlicher
Bestandteil der Strukturdiskussion WFG ist die Verbesserung der Zusammenarbeit
zwischen WFG einerseits und Stadt Hagen andererseits. Dies betrifft
insbesondere die Abwicklung von Fragen um Flächen- und Baubedarfe. In diesem
Zusammenhang werden erhebliche Zeitanteile in die Koordination zwischen der WFG
und den zuständigen Ämtern investiert. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit
zwischen der WFG und der Stadt auf dem Gebiet der Flächenvermarktung ist folgende
Struktur vorgesehen, die als Übersicht der Anlage 2 zu entnehmen ist.
Auf der
Ebene des Verwaltungsvorstandes (A) wird eine Lenkungsgruppe mit den Aufgaben Festlegung wirtschaftspolitischer
Ziele sowie strategisches Flächenmanagements eingerichtet. Die hier gebildeten
Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen WFG und Stadt auf dem Gebiet
der Flächenvermarktung münden schließlich in Grundsatzvorlagen für den Rat
sowie den Aufsichtsrat der WFG. Vorbereitet werden die Sitzungen der
Lenkungsgruppe durch die Arbeitsgruppe Flächenmanagement unter Federführung des
Amtes 23.
Das Behördenengineering spielt eine zentrale Rolle bei der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen WFG und Stadt auf dem Gebiet der Flächenvermarktung. Es koordiniert als kommunale Dienstleistung jede planungs- und/oder baurechtsbezogene Anfrage unabhängig von Größe und Erfolgsaussicht der Sache zentral aus einer Hand bis zur Realisierung und nach Möglichkeit zum Abschluss. Gemäß Vorlage Drs.Nr. 0098/2004 vom 20.02.2004 zur Neuausrichtung der Organisationsstruktur im Vorstandsbereich für Stadtentwicklung und Bauen ist eine organisatorische Angliederung des Behördenengineering an den Fachbereich Stadtentwicklung/Stadtplanung des VB 5 vorgesehen (vgl. Übersicht Anlage 3).
Da die
Unternehmensakquise sowie die Flächenvermittlung Aufgabe der WFG ist, ist sie
zunächst erster Ansprechpartner für Unternehmen mit Flächenbedarf. Die WFG
leitet die Anfrage weiter an das Behördenengineering, das den jeweiligen
Interessenten bis zur Abwicklung der Baumaßnahme begleiten wird.
Auf der Vorbereitungsebene (B) ist vom Behördenengineering zunächst zu klären, ob entsprechende Flächen in der Stadt Hagen bereit stehen. In diesem Zusammenhang ist ein gesamtstädtisches Immobilienmarketing zu entwickeln. Unabhängig von der Bearbeitung konkreter Anfragen dient die Arbeitsgruppe Flächenmanagement zum Informationsaustausch über Flächenangebot und –nachfrage.
Parallel
dazu ist 61 über den Bedarf zu unterrichten. Die Vorbereitungsphase mündet in
Einzelbeschlüsse, die z.B. vom Haupt- und Finanzausschuss oder vom Stadtentwicklungsausschuss
zu fassen sind. Auch an dieser Stelle muss eine Rückmeldung an das
Behördenengineering erfolgen, so dass das interessierte Unternehmen jederzeit
über die Fortentwicklung unterrichtet werden kann.
Soweit die Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und Baurecht geschaffen wurde (C), koordiniert das Behördenengineering die Einreichung des Bauantrags, die Erstellung der vertraglichen Grundlagen sowie die gegebenenfalls zu fassenden Durchführungsbeschlüsse zwischen den beteiligten Ämtern. Dabei liegt die Vertragsvorbereitung bei der WFG. Soweit es sich um städtische Grundstücke handelt, werden künftig die Kaufverträge durch Amt 23 abgeschlossen. Diese Schnittstelle ist sorgsam zu definieren. Nach ersten Erfahrungen wird der Zeitaufwand dafür zu berechnen und zuzuordnen sein.
5.
Umstellung der Finanzierung
Gemäß § 4
des Gesellschaftsvertrages der WFG übernimmt die Stadt Hagen im Rahmen eines
Betriebskostenzuschusses die Liquiditätsunterdeckung der Gesellschaft. Sofern
die Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres nicht durch eigene Mittel der
Gesellschaft und die zu erwartenden Einnahmen gedeckt sind, ist rechtzeitig und
unter Vorlage eines Wirtschaftsplanentwurfes die Zusage der Stadt Hagen über
einen entsprechenden Zuschuss einzuholen.
Eine
Beteiligung nichtstädtischer Gesellschafter am Betriebskostenzuschuss ist nicht
zu erwarten (s.o.). Die Übernahme eines unternehmerischen Risikos konnte auch
über die Ausgründung der WEG nicht erreicht werden.
Es ist
daher vorgesehen, dass - zur Erhöhung der Transparenz und damit auch zur
besseren Steuerung und Kontrolle - der Zuschuss auf die Finanzierung von konkreten
Aufgaben bzw. Arbeitsfeldern - jedoch als Gesamtpaket - umgestellt wird. In diesem
Zusammenhang wurde jeder Mitarbeiter der WFG in eine Kosten- und Leistungsrechnung
integriert und die Tätigkeiten auf Tagewerke hochgerechnet und diese bepreist.
So konnte eine Kostentransparenz für jede Aufgabe der WFG erreicht werden. Wie
sich die Kosten für die Administration der Gesellschaft auf die einzelnen
Aufgaben / Arbeitsfelder verteilen, bleibt noch zu klären.
Mittlerweile
ist ein aufgaben- und tätigkeitsbezogenes Zeiterfassungssystem integriert, das
stundengenaue Projekt- bzw. Aufgabenzuordnungen zulässt und einen Abgleich mit
den Jahresplandaten ermöglicht.
Im Rahmen
des Jahresabschlusses 2004 muss von der Gesellschaft eine aufgabenbezogene
Rechnung vorgelegt werden, um es dem Gesellschafter Stadt zu ermöglichen, die
Ergebnisse der einzelnen Aufgabenfelder zu beurteilen. Entsprechend sind auch
die Wirtschaftspläne für die Folgejahre um eine aufgabenbezogene Planrechnung
zu ergänzen. Nur so ist eine Transparenz der Einzelprojekte und Einzelbudgets
langfristig gegeben.
Da im
Bereich der Wirtschaftsförderung im wesentlichen keine Gewinne erzielt werden
können, die Ergebnisse der einzelnen Aufgabenbereiche unabhängig von der
Erwirtschaftung von Einnahmen durch die WFG damit zwangsläufig negativ sind,
ist diese finanzzielbezogene Darstellung um sachzielbezogene Aspekte zu
ergänzen. In diesem Zusammenhang hat die WFG zu den einzelnen Aufgaben auch
entsprechende sachzielbezogene Erfolgskennziffern ermittelt. Auf dieser Basis
wird es den Gesellschaftern ermöglicht, Ziele für die Fortentwicklung der
Wirtschaftsförderung in Hagen zu setzen und auch zu kontrollieren.
Die Stadt
Hagen legt damit fest, welche Aufgaben der Wirtschaftsförderung wahrgenommen
und damit auch von ihr finanziert werden sollen. Das von der WFG vorgeschlagene
Aufgabenspektrum ist der Anlage 1 mit den jeweiligen finanziellen Ergebnissen
und Erfolgskennziffern zu entnehmen.
Wird
seitens der nichtstädtischen Gesellschafter eine Ausweitung der Aufgaben über
den städtischerseits festgelegten Umfang hinaus gewünscht, so sind sie entsprechend
in die Finanzierung einzubeziehen.
