Beschlussvorlage - 0962/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung eines gesamtstädtischen Jugendrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Beate Westermann
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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05.12.2006
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.02.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.02.2007
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat beschließt die Gründung eines gesamtstädtischen Jugendrates
2. Das in Zusammenarbeit mit der "Planungsgruppe Gesamtstädtischer Jugendrat" erarbeitete "Konzept der Hagener Jugendräte" wird beschlossen
3. Der gesamtstädtische Jugendrat erhält ein eigenes Budget. Die Mittel werden im Rahmen des Budgets Kinder- und Jugendarbeit ohne Haushaltsausweitung bereit gestellt und jeweils durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen.
4. Die Umsetzung der Vorlage erfolgt nach der Sitzungsrunde 1/07 der Bezirksjugendräte bis zum 30.04.2007.
Sachverhalt
Die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe junger Menschen soll
durch die Einführung eines gesamtstädtischen Jugendrates ausgeweitet werden.
Entsprechend den Vorgaben des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (3. AG-KJHG – KJFöG) vom 12. Oktober 2004 ist bei der Kinder- und Jugendarbeit ein Schwerpunkt bei der politischen und sozialen Bildung von Kindern und Jugendlichen zu setzen.
Die in der Vorlage dargestellten Rahmenbedingungen wurden in einer
Arbeitsgruppe von Jugendlichen entwickelt
Die Umsetzung der Konzeption soll nach Beschlussfassung und nach
Beratungen in den Bezirksjugendräten bis
zum 30.04.2007 erfolgen.
I.
Konzept der Hagener Jugendräte
1. Anlass der Gründung
In ihrer letzten Sitzungsrunde 2005 beschlossen alle Hagener Bezirksjugendräte
übereinstimmend die Gründung eines Gesamtstädtischen Jugendrates (GJ) mit
folgenden Aufgaben:
§ Der GJ ist ein bezirksübergreifendes Gremium zur Koordinierung aller Maßnahmen und Aktivitäten der Bezirksjugendräte auf gesamtstädtischer Ebene.
§ Das Gremium beschäftigt sich mit bezirksübergreifenden Themen und vertritt Interessen von Kindern und Jugendlichen auf gesamtstädtischer Ebene.
§
Anträge oder Empfehlungen von
bezirksübergreifender Bedeutung werden vom GJ direkt an die zuständigen
Verwaltungsstellen bzw. an den Jugendhilfeausschuss weitergeleitet.
2.
Bisherige Jugendratsarbeit in Hagen
§ In vielen Städten und Kreisen sind Jugendräte bzw. -parlamente fester Bestandteil der Jugendbeteiligung in der Kommunalpolitik - so auch seit 1991 in Hagen.
§ Hintergrund ist, Kinder und Jugendliche über politische Entscheidungsprozesse in ihrer Stadt zu informieren und sie daran zu beteiligen.
§ In Hagen gibt es in jedem Stadtbezirk einen Jugendrat. Die Gremien tagen 4 - 5 mal jährlich. Geschäftsführende Stelle ist das Kinder- und Jugendbüro. Anträge, Aufträge und Anregungen aus den Jugendräten werden direkt an die zuständigen Fachämter weitergeleitet. Mitglieder der Bezirksvertretungen bzw. des Jugendhilfeausschusses nehmen regelmäßig an den Sitzungen teil. Dadurch wird gewährleistet, dass Anträge aus den Jugendräten direkt in die kommunalpolitischen Gremien transportiert werden.
§ Seit 2003 bestehen neben der Arbeit der Jugendräte in den Stadtbezirken bezirksübergreifende Arbeitsgruppen, die themenbezogen arbeiten: AG Jugendhilfeausschuss, AG-Spielplatz- und Umfeldplanung, AG-Rechtsextremismus, AG-Öffentlichkeitsarbeit, AG-Umwelt.
§ Die Hagener Jugendräte arbeiten auf Landesebene mit Jugendgremien anderer Städte zusammen und sind mit zwei Sitzen im Kinder- und Jugendrat des Landes Nordrhein- Westfalen vertreten.
3. Gesamtstädtischer
Jugendrat - Ziele
Mit der Einrichtung des GJ sollen folgende Ziele erreicht werden:
·
Generelle Zielsetzung ist, die Situation von
Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Ent-sprechend den Vorgaben des Kinder-
und Jugendförderungsgesetzes (3. AG-KJHG – KJFöG) vom 12. Oktober 2004
(GV NRW S. 568/SGV NRW 216) ist bei der Kinder- und Jugendarbeit ein
Schwerpunkt bei der politischen und sozialen Bildung von Kindern und
Jugendlichen zu setzen.
· Kindern und Jugendlichen soll die Möglichkeit geboten werden, demokratische Entscheidungsformen und Verhaltensweisen sowie kommunalpolitische Arbeit kennen zu lernen und zu praktizieren.
· Belange aus den Jugendräten sollen bei Beratungen und Planungen in Politik und Verwaltung Berücksichtigung finden.
· Der GJ beschließt selbst sowie auf Vorschlag aus den Bezirken die Planung und Durchführung von Projekten mit bezirksübergreifender Bedeutung. Hierbei können auch Kinder und Jugendliche die nicht Mitglieder der Jugendräte sind, beteiligt werden.
· Der GJ erarbeitet Vorschläge und Maßnahmen, damit Hagen sich zu einer kinder- und jugendfreundlicheren Stadt entwickeln kann.
· Der GJ informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Aktivitäten, um damit eine größere Akzeptanz der Hagener Jugendgremien zu erreichen.
· Der GJ nimmt Anregungen und Vorschläge von Kindern und Jugendlichen aus dem gesamten Stadtgebiet entgegen.
· Der GJ vertritt Interessen von Kindern und Jugendlichen in Hagen und bringt sich damit in das kommunalpolitische Geschehen ein.
· Der GJ steht in Kontakt mit Jugendgremien auf Bundes- und Landesebene, tauscht sich mit ihnen aus und arbeitet in relevanten Belangen mit ihnen zusammen.
· Durch den GJ sollen die Hagener Jugendgremien im Kinder- und Jugendrat des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten sein.
·
Der GJ hat auch die Aufgabe, den Dialog der
Generationen und das Verständnis füreinander zu fördern.
II.
Gesetzliche Grundlagen
§ Artikel 12 bis 17 der UN-Kinderrechtskonvention enthalten umfassende rechtliche Leitlinien zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens)
Artikel 13 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
Artikel 14 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)
Artikel 15 (Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit)
Artikel 16 (Schutz der Privatsphäre und Ehre)
Artikel 17 (Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz)
§
§ 8 Abs. 1 SGB VIII
Kinder und Jugendliche sind nach dieser Bestimmung ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.
§
§ 11 Abs. 1 SGB VIII
Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
§
§ 80 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach dieser Bestimmung “…im Rahmen ihrer Planungsverantwortung ........ den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln.” Hierbei ist die Planung und Entwicklung bedarfsgerechter Angebote unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen junger Menschen ohne deren Beteiligung nicht denkbar.
§
Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG – KJFöG)
§ 2 Grundsätze
Die Kinder- und Jugendarbeit …… soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.
§ 5 Interkulturelle Bildung
Die Kinder- und Jugendarbeit .... soll .... in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen.
§ 6 Beteiligung von Kindern
und Jugendlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten ...unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. …..
(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.
(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 ...... sollen die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt werden. Hierzu soll diesen ein Mitspracherecht eingeräumt werden.
§ 10 Schwerpunkte der
Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere:
1. die politische und soziale Bildung.
Sie soll das Interesse an
politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer
Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive
Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
III.
Rechte der Bezirksjugendräte und des GJ
§ Zwei Delegierte mit Rede- und Antragsrecht sollen die Belange aus den Jugendräten im Jugendhilfeausschuss vortragen (wird bereits praktiziert).
In kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten sind die Jugendräte berechtigt, über ihre Vertreter im Jugendhilfeausschuss eigene Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen durch Beschlussfassung des JHA an den Rat und andere Ausschüsse zu richten. Die Vertreter bringen diese in den Jugendhilfeausschuss ein. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet abschließend über den weiteren Umgang mit dem jeweiligen Thema.
· Die Bezirksjugendräte haben das Recht, eigene Anträge an den GJ weiterzuleiten.
· Die Bezirksjugendräte und der GJ haben ebenso wie andere kommunalpolitische Gremien das Recht, sachkundige Vertreter/innen aus der Verwaltung und Politik zu bestimmten Themen einzuladen, zu hören und auf Wunsch fachliche Stellungnahmen zu erhalten.
·
Der GJ lädt zu seinen Sitzungen Vertreter der
Ratsfraktionen zur Teilnahme ein.
IV.
Räumliche und finanzielle
Voraussetzungen
· Die Geschäftsführung der Jugendräte und des GJ liegt beim Kinder- und Jugendbüro der Stadt Hagen.
· Die Bezirksjugendräte tagen i.d.R. in den Sitzungsräumen der jeweiligen Bezirksvertretung bzw. im Sitzungstrakt des Rathaus I, können aber auch nach Absprache die vorhanden Räumlichkeiten in den jeweiligen städtischen Jugendeinrichtungen nutzen.
· Der GJ tagt im Kinder- und Jugendbüro der Stadt Hagen und kann die dort vorhandenen Räumlichkeiten und Strukturen für seine Treffen nutzen.
· Die Treffen des GJ finden vor dem Jugendhilfeausschuss und nach den Bezirksjugendräten statt.
· Innerhalb des Budgets für die Kinder- und Jugendarbeit werden jährlich Mittel für den gesamtstädtischen Jugendrat bereitgestellt. Hieraus werden Projekte, Schulungen, Seminare, Ausgaben für die Kontaktpflege mit Jugendgremien anderer Städte und organisatorische Aufwendungen finanziert.
·
Bei einer hierfür neu einzurichtenden
Haushaltsstelle wird für das Jahr 2007 ein Finanzrahmen von 2.500 € im
Rahmen des bestehenden Budgets vorgeschlagen. Die Festlegung der Höhe der
Mittel in den Folgejahren bleibt dem Jugendhilfeausschuss vorbehalten.
V.
Zusammensetzung und Wahlverfahren des GJ
·
In den Sitzungen der fünf Bezirksjugendräte
werden je vier Mitglieder für den GJ gewählt sowie vier Stellvertreter, so dass
der GJ insgesamt aus 20 ordentlichen und 20 stellvertretenden Mitgliedern
besteht.
·
Wählen und gewählt werden können alle Mitglieder
der Bezirksjugendräte, die im Zeitpunkt der Wahl mindestens 10 und noch keine
18 Jahre alt sind.
·
Auf eine persönliche Vorstellung der Kandidaten
folgt eine geheime Wahl mit zwei Wahlgängen. Hierzu kreuzen alle anwesenden
Mitglieder der Bezirksjugendräte den Namen ihres Wunschkandidaten auf einem
Stimmzettel an, wobei der erste Wahlgang zur Festlegung der Mitglieder und der
zweite zur Festlegung der Stellvertreter dient.
·
Die Auszählung der Stimmen erfolgt vor Ort durch
die Mitarbeiter des Kinder- und Jugendbüros der Stadt Hagen.
·
Ein "Sprecher" des GJ und dessen
Stellvertreter(in) werden aus dessen Mitte gewählt.
·
Die "Amtszeit" der Mitglieder beträgt
ein Jahr und kann nach Ablauf dieser Zeitspanne im Rahmen der Neuwahlen
bestätigt werden.
·
Der GJ kann
sich eine Geschäftsordnung geben, in der nähere Einzelheiten (z.B. über die
Aufstellung der Tagesordnung, den Ablauf der Sitzungen, über die Sitzungsordnung,
über Beschlussfassungen und Beschlussfähigkeit sowie über die Geschäftsführung) geregelt sind.

05.12.2006 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat beschließt die Gründung eines gesamtstädtischen Jugendrates unter Einbeziehung der von der Planungsgruppe vorgeschlagenen Ergänzung zu Punkt V der Vorlage:
“ Wählen und gewählt werden
- können alle Mitglieder der Bezirksjugendräte, die im Zeitpunkt der Wahl mindestens 10 und noch keine 18 Jahre alt sind”
- können über diese Altersgrenze hinaus alle Mitglieder der Bezirksjugendräte bis zum Abschluss einer allgemeinbildenden Schulausbildung, längstens aber bis 21 Jahre.
Darüber hinaus besteht für alle Mitglieder der Bezirksjugendräte die Möglichkeit, bis längstens 21 Jahre als beratendes Mitglied tätig zu sein.
2. Das in Zusammenarbeit mit der "Planungsgruppe Gesamtstädtischer Jugendrat" erarbeitete "Konzept der Hagener Jugendräte" wird beschlossen.
3. Der gesamtstädtische Jugendrat erhält ein eigenes Budget. Die Mittel werden im Rahmen des Budgets Kinder- und Jugendarbeit ohne Haushaltsausweitung bereit gestellt und jeweils durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen.
4. Die Umsetzung der Vorlage erfolgt nach der Sitzungsrunde 1/07 der Bezirksjugendräte bis zum 30.04.2007.
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Abstimmungsergebnis: |
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|
X |
Einstimmig beschlossen |
01.02.2007 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat beschließt die Gründung eines gesamtstädtischen Jugendrates unter Einbeziehung der von der Planungsgruppe vorgeschlagenen Ergänzung zu Punkt V der Vorlage:
„ Wählen und gewählt werden
- können alle Mitglieder der Bezirksjugendräte, die im Zeitpunkt der Wahl mindestens 10 und noch keine 18 Jahre alt sind“
- können über diese Altersgrenze hinaus alle Mitglieder der Bezirksjugendräte bis zum Abschluss einer allgemeinbildenden Schulausbildung, längstens aber bis 21 Jahre.
Darüber hinaus besteht für alle Mitglieder der Bezirksjugendräte die Möglichkeit, bis längstens 21 Jahre als beratendes Mitglied tätig zu sein.
2. Das in Zusammenarbeit mit der "Planungsgruppe Gesamtstädtischer Jugendrat" erarbeitete "Konzept der Hagener Jugendräte" wird beschlossen.
3. Der gesamtstädtische Jugendrat erhält ein eigenes Budget. Die Mittel werden im Rahmen des Budgets Kinder- und Jugendarbeit ohne Haushaltsausweitung bereit gestellt und jeweils durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen.
4. Die Umsetzung der Vorlage erfolgt nach der Sitzungsrunde 1/07 der Bezirksjugendräte bis zum 30.04.2007.
22.02.2007 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat beschließt die Gründung eines gesamtstädtischen Jugendrates unter Einbeziehung der von der Planungsgruppe vorgeschlagenen Ergänzung zu Punkt V der Vorlage:
„ Wählen und gewählt werden
- können alle Mitglieder der Bezirksjugendräte, die im Zeitpunkt der Wahl mindestens 10 und noch keine 18 Jahre alt sind“
- können über diese Altersgrenze hinaus alle Mitglieder der Bezirksjugendräte bis zum Abschluss einer allgemeinbildenden Schulausbildung, längstens aber bis 21 Jahre.
Darüber hinaus besteht für alle Mitglieder der Bezirksjugendräte die Möglichkeit, bis längstens 21 Jahre als beratendes Mitglied tätig zu sein.
2. Das in Zusammenarbeit mit der "Planungsgruppe Gesamtstädtischer Jugendrat" erarbeitete "Konzept der Hagener Jugendräte" wird beschlossen.
3. Der gesamtstädtische Jugendrat erhält ein eigenes Budget. Die Mittel werden im Rahmen des Budgets Kinder- und Jugendarbeit ohne Haushaltsausweitung bereit gestellt und jeweils durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen.
4. Die Umsetzung der Vorlage erfolgt nach der Sitzungsrunde 1/07 der Bezirksjugendräte bis zum 30.04.2007.
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Abstimmungsergebnis: |
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Einstimmig beschlossen |