Beschlussvorlage - 0588/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "Sparkassen-Karree" zwischen der Bad- und der Körnerstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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19.09.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
die Widmung der Straße
“Sparkassen-Karree”
zwischen der Bad- und der Körnerstraße.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 48 Flurstücke128,
129, 131, 133, 135 sowie die Flurstücke 8, 107, 117, 137 und 165 teilweise.
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 1
StrWG NRW zugeordnet.
Die Straße dient dem Gemeingebrauch.
In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche
gelb mit roter Umrandung dargestellt.
Der Widmungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Im Zuge der Neuordnung des Rathausbereiches und des Neubaus der
Stadtsparkasse wurde die Trasse der ehemalige Grashofstraße verlegt und zum
Teil neu ausgebaut.
Die gesamte Trasse (Teil des Sparkassen-Karree) soll jetzt gewidmet
werden.
Durch den Neubau
der Stadtsparkasse und im Rahmen der Neuordnung des Rathausbereiches wurde die ehemalige Grashofstraße (jetzt Teil
des Sparkassen-Karree) verlegt und zum Teil um- bzw. neu ausgebaut.
Da es sich bei dem Um- bzw. Ausbau der Straße nicht um einen Bagatellfall
im Sinne von § 6 Abs. 8 StrWG NRW handelt, ist die Straße förmlich nach § 6
Abs. 1 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhält die Straße die Eigenschaft
einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und eröffnet der Allgemeinheit
als gesetzliche Folge den Gemeingebrauch. D.h. die Nutzung der Straße ist
jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen
gestattet.
Mit der Widmung geht die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW auf die Stadt
über.
Da die gesamte Straßenfläche im Eigentum der Stadt ist, liegen die
Voraussetzungen für die Widmung vor.
Anlage:
Übersichtsplan
