Beschlussvorlage - 0519/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.                  Der Rat der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder.

 

2.                  Die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen in Hagen wird wie folgt festgelegt.

 

Stufe 1             Stufe 2             Stufe 3             Stufe 4               Stufe 5             Stufe 6

E i n k o m m e n

bis 12.271 €      bis 24.542 €      bis 36.813 €      bis 49.084 €        bis 61.355 €     über 61.355 €

 

                                                  B e i t r a g s s a t z    K in d e r g ä r t e n

0,00 €               26,08 €             44,48 €             70,11 €               115,04 €           151,34 €

 

                                                  B e i t r a g s s a t z   T a g e s s t ä t t e n

0,00 €               41,93 €             70,56 €             115,04 €              177,93 €           235,19 €

 

                                                  B e i t r a g s s a t z   U 3 - B e t r e u u n g

0,00 €               68,00 €             141,12 €           208,61 €              276,61 €           312,91 €

 

 

                                                                                                                                            

3.         Die Verwaltung wird beauftragt dem Rat einen Vorschlag zur Neugestaltung der             Beitragsstaffelung unter Berücksichtigung der Reduzierung der Landeförderung        vorzugeben.

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Sachverhalt

 
Im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltes 2006 hat der Landtag am 17.05.2006 auch das Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2006) beschlossen.

 

Folge der Gesetzesänderung ist, dass ab 01.08.2006 die landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge nach § 17 GTK (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) entfällt. Die Neufassung des § 17 GTK sieht aber die Möglichkeit der Erhebung von Elternbeiträgen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor.

 

Es bedarf somit einer Elternbeitragssatzung, um ab 01.08.2006 wirksam Elternbeiträge erheben zu können.

 

 

 

 
Im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltes 2006 hat der Landtag am 17.05.2006 auch das Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2006) beschlossen.

 

Folge der Gesetzesänderung ist, dass ab 01.08.2006 die landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge nach § 17 GTK (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) entfällt. Die Neufassung des § 17 GTK sieht aber die Möglichkeit der Erhebung von Elternbeiträgen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eigener Rechtsgrundlage vor.

 

Es bedarf somit einer Elternbeitragssatzung, um ab 01.08.2006 wirksam Elternbeiträge erheben zu können.  Der Entwurf der Satzung ist als Anlage 1 beigefügt.

In der Beitragsstaffel sind die derzeitig geltenden Elternbeiträge enthalten, so dass die bisherigen Elternbeiträge weiterhin erhoben werden.

 

Die aktuellen Beitragsstaffeln und Einkommensgrenzen:

 

K i n d e r g ä r t e n

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 12.271 €

EK bis 24.542 €

EK bis 36.813 €

EK bis 49.084 €

EK bis 61.355 €

EK über 61.355 €

B e i t r a g s s a t z

0,00 €

26,08 €

44,48 €

70,11 €

115,04 €

151,34 €

Z ä h l k i n d e r

1.125

808

1.227

704

314

382

K i nd e r

1.273

906

1.349

774

346

416

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

24,7 %

17,7 %

26,9 %

15,4 %

6,9 %

8,4 %

Einnahmen:                                                                   218.966 € monatlich       (2.627.592 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          48,02 € pro Zählkind       (43,24 € pro Kind)

 

 

T a g e s s t ä t t e n

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 12.271 €

EK bis 24.542 €

EK bis 36.813 €

EK bis 49.084 €

EK bis 61.355 €

EK über 61.355 €

B e i t r a g s s a t z

0,00 €

41,93 €

70,56 €

115,04 €

177,93 €

235,19 €

Z ä h l k i n d e r

384

193

251

133

68

55

K i nd e r

442

218

271

151

85

65

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

35,4 %

17,8 %

23,1 %

12,3 %

6,3 %

5,1 %

Einnahmen:                                                       66.195 € monatlich         (794.340 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:              61,02 € pro Zählkind       (53,09 € pro Kind)

 

 

 

 

 

 

 

U 3 – B e t r e u u n g

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 12.271 €

EK bis 24.542 €

EK bis 36.813 €

EK bis 49.084 €

EK bis 61.355 €

EK über 61.355 €

B e i t r a g s s a t z

0,00 €

68,00 €

141,12 €

208,61 €

276,61 €

312,91 €

Z ä h l k i n d e r

23

26

19

23

7

19

K i nd e r

29

35

21

29

7

23

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

19,4 %

22,4 %

16,4 %

19,4 %

6,0 %

16,4 %

Einnahmen:                                                       17.059 € monatlich         (204.708 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:              146,76 € pro Zählkind     (118,47 € pro Kind)

 

 

 

 

Durch

·         die Kürzungen der Sachmittelpauschalen im Bereich der Kindertageseinrichtungen,

·         den Wegfall des Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahrens sowie

·         die Kürzung des Landeszuschusses für die Betriebskosten von 40 auf 30,5 %

werden sich  die Landeszuschüsse für die Kindertageseinrichtungen in Hagen um jährlich ca. 2,2 Millionen Euro verringern.

 

Zu dieser Problemlage ist aufgrund des im Rahmen der Haushaltskonsolidierung aufgestellten Grundsatzes, ausfallende Landesmittel nicht durch städtische Leistungen zu kompensieren, noch eine städtische Position zu erarbeiten und diese dem Jugendhilfeausschuss und dem Rat vorzulegen.

 

Eine beispielhafte Staffelung auf der Grundlage der neuen Beiträge für den Besuch der offenen Ganztagsschule (Vorlage 0467/2006   ) ist als Anlage zur Vorabinformation beigefügt.

(Anlage 2 – 4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

Satzung der Stadt Hagen vom                  über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

 

- Elternbeitragssatzung -

 

Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) der §§ 2, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV, NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), der §§ 24, 33, 90 des 8. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 zuletzt geändert durch  Gesetz vom 13. September 2005 (BGBI  I S. 2729), des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW S. 380/SGV NRW 216),  zuletzt geändert durch  Gesetz vom 23. Mai 2006 (GV NRW S. 197) und der §§ 2, 32 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl I S.4210) zuletzt geändert durch  Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3682 hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am ........... hier folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) wird durch die Stadt Hagen ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gemäß  § 17 Abs. 1 und Abs. 3 GTK erhoben.

 

 

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

(1)              Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

 

(2)              Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der  Eltern.

 

(3)              Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere

Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Beitragszeitraum

(1)                Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.

 

(2)               Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet mit dem Ablauf des Kindergartenjahres,  zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt.

 

 

§ 4

Höhe der Elternbeiträge

(1)               Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Bei der Beitragserhebung sind die Betreuungsform und der Betreuungsumfang ausschlaggebend.

Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes über Mittag ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.

 

(2)               Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Im Fall des § 2 Abs. 2 (Pflegeeltern) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der  sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedriger Beitrag.

 

(3)               Der Träger einer Einrichtung gemäß § 1 Ziffer 1 GTK kann von  den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.

 

§ 5

Einkommensermittlung

(1)               Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und  das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld  nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz  sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

(2)               Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden  Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben

 

 

§ 6

Beitragsermäßigung

(1)            Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an  die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

(2)            Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung der Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

§ 7

Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1)               Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der  Träger der Einrichtungen gemäß  § 1 Absatz 1 dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.

Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis  des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtlich für die  Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.

 

(2)               Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Überprüfung der Angaben zum Einkommen kann im Rahmen der Erzielung einer Beitragsgerechtigkeit regelmäßig vorgenommen werden.

 

(3)               Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Nachweis- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

 

§ 8

Beitragsfestsetzung

(1)               Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.

 

(2)       Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7  Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, kann der Beitrag rückwirkend neu festgesetzt werden. Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabeordnung (AO).

 

 

§ 9

Fälligkeit

Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig.

 

 

§ 10

Beitreibung

Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 13.05.1980 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

 

§ 11

Bußgeldverfahren

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 7 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig  oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am .......... in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

Alternative 2:   Einkommensgrenzen nach der “neuen” OGS-Staffel

                        Der Beitrag der Stufe 1 wird auf 10 € hochgesetzt

                        Die Beiträge der übrigen Stufen entsprechen (gerundet) den aktuellen Werten

K i n d e r g ä r t e n

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

25,00 €

45,00 €

70,00 €

115,00 €

150,00 €

Z ä h l k i n d e r

1.312

648

1.010

662

394

533

K i nd e r

1.475

738

1.117

713

436

584

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

28,8 %

14,2 %

22,2 %

14,5 %

8,6 %

11,7 %

Einnahmen:                                                                   246.468 € monatlich       (2.957.616 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          54,05 € pro Zählkind       (48,67 € pro Kind)

 

 

T a g e s s t ä t t e n

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

40,00 €

70,00 €

115,00 €

180,00 €

235,00 €

Z ä h l k i n d e r

427

156

218

148

53

83

K i nd e r

495

173

236

163

70

95

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

39,4 %

14,4 %

20,1 %

13,7 %

4,9 %

7,6 %

Einnahmen:                                                                   71.795 € monatlich         (861.540 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                                      66,18 € pro Zählkind       (58,23 € pro Kind)

 

U 3 – B e t r e u u n g

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

70,00 €

140,00 €

210,00 €

275,00 €

315,00 €

Z ä h l k i n d e r

29

19

19

21

3

24

K i nd e r

36

28

21

28

3

28

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

25,4 %

16,4 %

16,4 %

17,9 %

3,0 %

20,9 %

Einnahmen:                                                                   17.280 € monatlich         (207.360 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          148,66 € pro Zählkind     (120,00 € pro Kind)

 

Jährliche Einnahmen über alle Betreuungsformen:                            4.026.516 €

 

Verbleibender Einnahmeausfall durch wegbrechende Landesmittel: 1.800.000 €

 

 

Anlage 3

Alternative 3:   Einkommensgrenzen nach der “neuen” OGS-Staffel

                        der Beitrag der Stufe 1 bleibt bei 10 €

die Beiträge der übrigen Stufen werden ausgehend von der Alternative 2 linear um 30 % erhöht

 

K i n d e r g ä r t e n

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

32,50 €

58,50 €

91,00 €

149,50 €

195,00 €

Z ä h l k i n d e r

1.312

648

1.010

662

394

533

K i nd e r

1.475

738

1.117

713

436

584

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

28,8 %

14,2 %

22,2 %

14,5 %

8,6 %

11,7 %

Einnahmen:                                                                   316.472 € monatlich       (3.797.664 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          69,40 € pro Zählkind       (62,49 € pro Kind)

 

T a g e s s t ä t t e n

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

52,00 €

91,00 €

149,50 €

234,00 €

305,50 €

Z ä h l k i n d e r

427

156

218

148

53

83

K i nd e r

495

173

236

163

70

95

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

39,4 %

14,4 %

20,1 %

13,7 %

4,9 %

7,6 %

Einnahmen:                                                                   92.053 € monatlich         (1.104.636 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          84,85 € pro Zählkind       (74,66 € pro Kind)

 

U 3 – B e t r e u u n g

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

91,00 €

182,00 €

273,00 €

357,50 €

409,50 €

 

 

 

 

 

 

Z ä h l k i n d e r

29

19

19

21

3

24

K i nd e r

36

28

21

28

3

28

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

25,4 %

16,4 %

16,4 %

17,9 %

3,0 %

20,9 %

Einnahmen:                                                                   22.376 € monatlich         (268.512 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          192,49 € pro Zählkind     (155,39 € pro Kind)

Jährliche Einnahmen über alle Betreuungsformen:                            5.171.000 €

 

Verbleibender Einnahmeausfall durch wegbrechende Landesmittel:    650.000 €

 

 

 

 

Anlage 4

Alternative 4:   Einkommensgrenzen nach der “neuen” OGS-Staffel

                        der Beitrag der Stufe 1 bleibt bei 10 €

die Beiträge der übrigen Stufen werden ausgehend von der Alternative 2 linear um 47 % erhöht, bis der Einnahmeausfall vollständig kompensiert wird

 

 

 

K i n d e r g ä r t e n

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

35,00 €

65,00 €

105,00 €

170,00 €

220,00 €

Z ä h l k i n d e r

1.312

648

1.010

662

394

533

K i nd e r

1.475

738

1.117

713

436

584

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

28,8 %

14,2 %

22,2 %

14,5 %

8,6 %

11,7 %

Einnahmen:                                                                   355.344 € monatlich       (4.264.128 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          77,93 € pro Zählkind       (70,17 € pro Kind)

 

T a g e s s t ä t t e n

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

60,00 €

100,00 €

170,00 €

265,00 €

345,00 €

Z ä h l k i n d e r

427

156

218

148

53

83

K i nd e r

495

173

236

163

70

95

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

39,4 %

14,4 %

20,1 %

13,7 %

4,9 %

7,6 %

Einnahmen:                                                                   103.210 € monatlich       (1.238.520 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          95,14 € pro Zählkind       (83,71 € pro Kind)

 

U 3 – B e t r e u u n g

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10,00 €

105,00 €

205,00 €

310,00 €

405,50 €

465,00 €

Z ä h l k i n d e r

29

19

19

21

3

24

K i nd e r

36

28

21

28

3

28

Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

25,4 %

16,4 %

16,4 %

17,9 %

3,0 %

20,9 %

Einnahmen:                                                                   25.365 € monatlich         (304.380 € jährlich)

Durchschnittlicher Elternbeitrag:                          218,21 € pro Zählkind     (176,14 € pro Kind)

Jährliche Einnahmen über alle Betreuungsformen:                            5.807.000 €

 

Verbleibender Einnahmeausfall durch wegbrechende Landesmittel:                0 €

 

 

 

Zur ergänzenden Information die “neue” OGS-Staffel:

 

O f f e n e r   G a n z t a g

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

EK bis 15.000 €

EK bis 25.000 €

EK bis 35.000 €

EK bis 45.000 €

EK bis 55.000 €

EK über 55.000 €

B e i t r a g s s a t z

10 €

45 €

65 €

85 €

100 €

150 €

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

07.06.2006 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.06.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen