Beschlussvorlage - 0489/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

I.Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

 

(1)   Ergänzend zu dem Beschluss vom 15.12.05 (Drucksache 1076/2005), mit dem der Rat der Stadt Hagen dem neuen Finanzierungssystem im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) für den straßen-gebundenen ÖPNV zugestimmt hat, erklärt sich der Rat mit der Art und Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen einverstanden, wie sie in dem Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" vom 28.06.05 (Drucksache VII/05/30 - einschl. Anlagen) festgelegt worden ist.

 

 

 

(2)   Im Rahmen des VRR-Finanzierungssystems betraut die Stadt Hagen die Hagener Straßenbahn AG (HST) nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV im Stadtgebiet Hagen gemäß Abs. 3. Des Weiteren betraut die Stadt die HST mit sozialpolitischen Verpflichtungen im Betriebsbereich sowie mit sonstigen Vorgaben im Betriebsbereich gem. Abs. 4.

 

 

 

 

 

 

(3)   Die betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gem. Abs. 2 Satz 1 umfassen folgende Bausteine gem. Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR[1] einschl. deren Anlagen 1 und 2:

 

1.     Infrastrukturvorhaltung (Finanzierungsbaustein 1) ,

 

2.     verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben (Finanzierungsbaustein 2),

 

3.     verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Fahrzeugqualitätsstandards (Finanzierungsbaustein 3),

 

4.     verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein 4a).

 

 

(4)   Die Betrauung der HST gem. Abs. 2 Satz 2 umfasst darüber hinaus folgende Bausteine gem. Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR:

 

1.      sozialpolitische Verpflichtungen (Finanzierungsbaustein 4b): Erfüllung der mit ehemaligen Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen zur Ruhegeldordnung,

 

2.      sonstige Vorgaben im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein 4c): Beibehaltung eines angebotsorientierten Bedienungsstandards in nachfrageschwächeren Tageszeiten.

 

(5)   Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 ergibt sich aus dem jährlich gemäß Punkt 7.1. der Finanzierungsrichtlinie des VRR zu stellenden Finanzierungsantrag der HST an den VRR. Die Übereinstimmung mit den Festlegungen des Nahverkehrsplans und ggf. anderen Vorgaben ist von der Stadt Hagen jeweils zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Finanzierungsantrag beizufügen.

 

 

II. Ausgleich

 

(1)   Die Stadt Hagen kann zum Ausgleich der der HST entstehenden Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen gem. Abschn. I. Gesellschafterzuzahlungen leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrags für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der HST gemäß Abschnitt I. wird für das jeweilige Kalenderjahr in dem jährlichen Finanzierungsbescheid des VRR und dessen Begründung ausgewiesen.

 

(2)   Auf den Ausgleich gemäß Abs. 1 sind die Erträge aus Verlustausgleichsleistungen aufgrund des zwischen der HVG und der HST abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages vom 27.06.1997 anzurechnen.

 

(3)   Die HST trägt dafür Sorge, dass die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Abschn. I. in Trennungsrechnungen gemäß den Grundsätzen des Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfasst werden. Sie wird die Trennungsrechnungen im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen testieren lassen und der Stadt Hagen in testierter Form zur Kenntnis geben.

 

 

III. Verfehlen des Ausgleichs

 

(1) Eine Überschreitung des gem. Abschn. II. Abs. 1 Satz 2 ausgewiesenen Ausgleichsbetrages in einem Kalenderjahr durch den tatsächlichen Zufluss von Deckungsmitteln kann innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert werden.

(2) Verbleibt trotz der Möglichkeit gem. Abs. 1 nach Ablauf eines Dreijahreszeitraums gemäß der Prüfung der Verwendungsnachweise insgesamt eine Überschreitung, hat die HST einen dadurch eintretenden beihilferechtswidrigen Tatbestand im Verhältnis zur Stadt Hagen zu beseitigen. Die Stadt Hagen und die HST werden einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die den Verwendungsnachweisen zugrunde gelegten tatsächlichen Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ohne Anrechnung der Erlöse) diejenigen Kosten überschreiten, die dem vom VRR beschiedenen Ausgleichsbetrag zugrunde gelegt wurden und diese Überschreitung nicht spätestens innerhalb der beiden Folgejahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert werden kann. Liegt eine Überschreitung vor, ist zu prüfen, ob hierdurch gegenüber Abs. 2 ein zusätzlicher beihilferechtswidriger Tatbestand geschaffen wird.

 

 

IV. Auftrag an den Oberbürgermeister

 

Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen wird beauftragt, durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der HVG die Geschäftsführung der HVG anzuweisen, auf der Grundlage des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der HST dafür zu Sorge zu tragen, dass die HST die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet und den ÖPNV in der Stadt Hagen gemäß diesen Vorgaben durchführt.

 

 

 



[1]  "Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" des VRR, Anlage zur ZV-Drucksache VII/05/30

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Sachverhalt

Vor dem Hintergrund der europäischen Rechtssprechung und im Rahmen des Finanzierungssystems des Zweckverbundes Rhein-Ruhr (VRR) ist die Stadt Hagen als Aufgabenträger für den örtlichen ÖPNV gehalten, die Hagener Straßenbahn AG mit gemeinwirtschaftlichen Leistungen zur Durchführung des ÖPNV im Stadtgebiet Hagen zu betrauen.


 
Die Stadt Hagen ist Aufgabenträgerin für die auf ihrem Gebiet auf Basis erteilter Linienverkehrsgenehmigungen erbrachten ÖPNV-Leistungen. Sie ist des Weiteren über ihre Eigengesellschaft Hagener Versorgungs- und Verkehrs- GmbH (HVG) mittelbare Gesellschafterin der HST, die insbesondere im Stadtgebiet Hagen den ÖPNV durchführt. Vor diesem Hintergrund trägt die Stadt Hagen die wirtschaftliche Verantwortung für die Finanzierung des lokalen ÖPNV und nimmt Einfluss auf das Leistungsangebot der HST.

 

Die HST führt den ÖPNV in der Stadt Hagen auf der Grundlage der bestehenden eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen durch. Ihr personenbeförderungsrechtlicher Status im Verhältnis zu den Fahrgästen und Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Planungshoheit der Stadt Hagen für den kommunalen Nahverkehrsplan und dessen Fortschreibung.

 

Mit dem vorstehenden Beschluss des Rates der Stadt Hagen werden ergänzend zu bestehenden Finanzierungsregelungen des VRR die Voraussetzungen des Urteils des EuGH in der Rechtssache "Altmark Trans" vom 24.07.2003 (Rs. C-280/00) für gemeinschaftsrechtskonforme Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖPNV außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-VO 1191/69 in der Fassung der EG-VO 1893/91 erfüllt. Der Stadt Hagen entstehen durch diesen Beschluss keinerlei Verpflichtungen, der HST Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Vielmehr dient die in dem Beschluss enthaltene, von dem vorgenannten Urteil des EuGH ausgelöste beihilferechtliche Begrenzung des Defizitausgleichs bei der HST gerade auch dem Haushaltsinteresse der Stadt Hagen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt unter dem Vorhalt einer positiven steuerlichen Auskunft des zuständigen Finanzamts zur Aufrechterhaltung des Querverbundes.

 

 

 

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Beschlüsse

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08.06.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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20.06.2006 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen