20.06.2006 - 23 Betrauungsbeschluss über die Durchführung und F...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 23
- Gremium:
- Stadtentwicklungsausschuss
- Datum:
- Di., 20.06.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss
empfiehlt dem rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
I. Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen
(1) Ergänzend zu dem Beschluss vom 15.12.05 (Drucksache
1076/2005), mit dem der Rat der Stadt Hagen dem neuen Finanzierungssystem im
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) für den straßen-gebundenen ÖPNV zugestimmt
hat, erklärt sich der Rat mit der Art und Weise der Betrauung der das
Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen einverstanden, wie sie in dem
Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr" vom 28.06.05 (Drucksache VII/05/30 - einschl. Anlagen)
festgelegt worden ist.
(2) Im Rahmen des VRR-Finanzierungssystems betraut die Stadt
Hagen die Hagener Straßenbahn AG (HST) nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses
mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV im
Stadtgebiet Hagen gemäß Abs. 3. Des Weiteren betraut die Stadt die HST mit
sozialpolitischen Verpflichtungen im Betriebsbereich sowie mit sonstigen
Vorgaben im Betriebsbereich gem. Abs. 4.
(3) Die betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gem.
Abs. 2 Satz 1 umfassen folgende Bausteine gem. Punkt 2.2 der
Finanzierungsrichtlinie des VRR[1] einschl. deren Anlagen 1 und 2:
1.
Infrastrukturvorhaltung
(Finanzierungsbaustein 1) ,
2.
verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben (Finanzierungsbaustein 2),
3.
verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingte Fahrzeugqualitätsstandards (Finanzierungsbaustein 3),
4.
verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im Betriebsbereich
(Finanzierungsbaustein 4a).
(4) Die Betrauung der HST gem. Abs. 2 Satz 2 umfasst darüber
hinaus folgende Bausteine gem. Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR:
1. sozialpolitische Verpflichtungen (Finanzierungsbaustein
4b): Erfüllung der mit ehemaligen Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen zur
Ruhegeldordnung,
2. sonstige Vorgaben im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein
4c): Beibehaltung eines angebotsorientierten Bedienungsstandards in
nachfrageschwächeren Tageszeiten.
(5) Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß
Abs. 3 und 4 ergibt sich aus dem jährlich gemäß Punkt 7.1. der
Finanzierungsrichtlinie des VRR zu stellenden Finanzierungsantrag der HST an
den VRR. Die Übereinstimmung mit den Festlegungen des Nahverkehrsplans und ggf.
anderen Vorgaben ist von der Stadt Hagen jeweils zu bestätigen. Die Bestätigung
ist dem Finanzierungsantrag beizufügen.
II. Ausgleich
(1) Die Stadt Hagen kann zum Ausgleich der der HST entstehenden
Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen gem. Abschn. I.
Gesellschafterzuzahlungen leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrags für die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der HST gemäß Abschnitt I. wird für das
jeweilige Kalenderjahr in dem jährlichen Finanzierungsbescheid des VRR und
dessen Begründung ausgewiesen.
(2) Auf den Ausgleich gemäß Abs. 1 sind die Erträge aus
Verlustausgleichsleistungen aufgrund des zwischen der HVG und der HST
abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages vom 27.06.1997 anzurechnen.
(3) Die HST trägt dafür Sorge, dass die Kosten für die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Abschn. I. in Trennungsrechnungen
gemäß den Grundsätzen des Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfasst werden. Sie
wird die Trennungsrechnungen im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen testieren
lassen und der Stadt Hagen in testierter Form zur Kenntnis geben.
III. Verfehlen des Ausgleichs
(1) Eine
Überschreitung des gem. Abschn. II. Abs. 1 Satz 2 ausgewiesenen
Ausgleichsbetrages in einem Kalenderjahr durch den tatsächlichen Zufluss von
Deckungsmitteln kann innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre mit entsprechenden
Unterschreitungen saldiert werden.
(2) Verbleibt trotz
der Möglichkeit gem. Abs. 1 nach Ablauf eines Dreijahreszeitraums gemäß der
Prüfung der Verwendungsnachweise insgesamt eine Überschreitung, hat die HST
einen dadurch eintretenden beihilferechtswidrigen Tatbestand im Verhältnis zur
Stadt Hagen zu beseitigen. Die Stadt Hagen und die HST werden einvernehmlich
festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt.
(3) Abs. 2 gilt
entsprechend, wenn die den Verwendungsnachweisen zugrunde gelegten
tatsächlichen Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ohne
Anrechnung der Erlöse) diejenigen Kosten überschreiten, die dem vom VRR
beschiedenen Ausgleichsbetrag zugrunde gelegt wurden und diese Überschreitung
nicht spätestens innerhalb der beiden Folgejahre mit entsprechenden
Unterschreitungen saldiert werden kann. Liegt eine Überschreitung vor, ist zu
prüfen, ob hierdurch gegenüber Abs. 2 ein zusätzlicher beihilferechtswidriger
Tatbestand geschaffen wird.
IV. Auftrag an
den Oberbürgermeister
Der
Oberbürgermeister der Stadt Hagen wird beauftragt, durch einen Beschluss der
Gesellschafterversammlung der HVG die Geschäftsführung der HVG anzuweisen, auf
der Grundlage des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der HST
dafür zu Sorge zu tragen, dass die HST die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet
und den ÖPNV in der Stadt Hagen gemäß diesen Vorgaben durchführt.
[1] "Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" des VRR, Anlage zur ZV-Drucksache VII/05/30
