Beschlussvorlage - 0478/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 20/77 (326) 1. Änderung Teil 1 und Teil 2/1 Sanierung Haspe -Freizeit-, Sportanlage und Gewerbe, 2. Änderunghier:a) Beschluss über die vorgebrachten Änderungenb) Beschluss über die Erweiterung des Plangebietesc) Beschluss nach §§ 2 und 10 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.06.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.06.2006
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
a)
Der
Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten
Belange die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahmen
in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der vorgenannten
Stellungnahmen.
Die
Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
b)
An
der südlichen Grenze des Plangebietes wird durch eine Ergänzung der
Belastungsfläche, der Anschluss an die im Bebauungsplan Nr. 20/77 (326) Teil
2/1 Sanierung Haspe -Freizeit-, Sportanlage und Gewerbe, festgesetzten
Belastungsfläche geschaffen.
c)
Der
Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem
Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 20/77 (326) 1. Änderung Teil 1 und Teil
2/1 Sanierung Haspe -Freizeit-, Sportanlage und Gewerbe, 2. Änderung , nebst
der Begründung vom 04.08.2004 nach den §§ 2, 10 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I, S.137), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in
Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
in der z. Zt. gültigen Fassung als Satzung.
Die
Begründung vom 04.08.2004 wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage
Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Das
Plangebiet liegt im Stadtbezirk Hagen – West, im Ortsteil Westerbauer, im
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 20/77 (326) 1.
Änderung Teil 1 und Teil 2/1 Sanierung Haspe -Freizeit-, Sportanlage und
Gewerbe und ist durch eine Signatur im Plan eindeutig definiert.
Es umfasst in der Gemarkung Westerbauer, Flur 9, die
Flurstücke 57, 523 und 689, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 671.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan
eindeutig dargestellt.
Die Rechtskraft des Planes erfolgt mit der
Veröffentlichung nach diesem Beschlussgang.
Sachverhalt
Anlass der 2.
Änderung des Bebauungsplanverfahren Nr. 20/77 (326) 1. Änderung Teil 1 und Teil
2/1 Sanierung Haspe -Freizeit-, Sportanlage und Gewerbe, war Baurecht für eine
Lebensmitteldiscounter und einem weiteren Handelsbetrieb zu schaffen.
Das
Bebauungsplanverfahren wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen am
20.02.2002 eingeleitet.
Die Bürgeranhörung wurde in der Zeit vom 14.07. 16.07.2003 einschließlich durchgeführt. Es
wurden keine Anregungen zur Planung vorgebracht.
Der Erörterungstermin zur vorgezogenen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange fand am 10.09.2003 statt.
Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes hat, entsprechend des
Beschlusses des Rates der Stadt Hagen vom 29.04.2004 in der Zeit vom 14.05.
– 24.06.2004 stattgefunden. Zeitgleich wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Im
Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von
den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen
vorgebracht.
Südwestfälische
Industrie- und Handelskammer
Stadtentwässerung
Hagen
Von
Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht.
Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten
Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1
Abs. 6 BauGB.
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der
Bebauungsplanentwurf in einigen Punkten überarbeitet, um unter anderem den o.g.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu entsprechen.
Änderungen im Plan
Durch
die Erweiterung des Plangebietes wird an
der südlichen Grenze des Plangebietes durch eine Ergänzung der
Belastungsfläche, der Anschluss an die im Bebauungsplan Nr. 20/77 (326) Teil
2/1 Sanierung Haspe -Freizeit-, Sportanlage und Gewerbe, festgesetzten
Belastungsfläche geschaffen.
Die
südwestliche Baugrenze wird um 1,50 m nach Westen verschoben, damit konnte der
Verzicht auf eine Reihe Parkplätze verhindert werden.
Die
textlichen Hinweise werden geändert. Der dritte Absatz lautet nun:
"Der
Oberboden der überbaubaren Fläche ist vor einer möglichen Bebauung bzw.
Versiegelung unter Aufsicht eines nach § 18 BBodSchG anerkannten Sachverständigen
abzuschieben. Der Boden kann jedoch zur Geländemodellierung (z.B. Erdwall)
genutzt werden. Wenn in diesem Fall eine gärtnerische Nutzung ausgeschlossen
werden kann, ist eine Überdeckung der umgelagerten Böden mit 0,50 m
unbelastetem Vegetationsboden ausreichend, Ein nach § 18 BBodSchG anerkannter
Sachverständiger hat diese Maßnahme zu überwachen. Die Eignung des Vegetationsbodens
ist der Unteren Bodenschutzbehörde vor dem Einbau nachzuweisen.
Der
nach § 18 BBodSchG anerkannte Sachverständige hat nach Abschluss der Maßnahme
der Unteren Bodenschutzbehörde einen vollständigen Abschlussbericht
vorzulegen."
Änderungen in der Begründung
Der
Punkt 10 "Altlasten" der Begründung zum Bebauungsplan wird neu
gefasst.
Die o.g. geringfügigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung, so dass auf eine weitere öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB verzichtet werden kann. Es handelt sich hauptsächlich um textliche Klarstellungen und redaktionelle Ergänzungen, so dass ebenfalls auf eine Beteiligung der Betroffenen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB) verzichtet werden kann.
Die
Änderungen werden im Bebauungsplan in
violett dargestellt.
Aufgrund
der zuvor aufgeführten Ergänzungen wird die Begründung zum Bebauungsplan vom
07.08.2003 ersetzt durch die Begründung vom 08.04.2004.
Zu 1.
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen,
Staberger Straße 5, 58511 Lüdenscheid, vom 23.06.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Bereits
in der Sitzung am 21.01.2004 hat die Bezirksvertretung Haspe einen, der
Empfehlung der SIHK entsprechendenden, Beschluss gefasst, dass westlich der
Nordstraße kein Lebensmittelgewerbe zugelassen werden soll.
Der Anregung wird somit gefolgt.
Zu 2.
Stadtentwässerung Hagen, Diekstraße 42, 58089 Hagen,
15.06.2004, vom 15.06.2004
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Im
Süden des Plangebietes befindet sich eine Belastungsfläche, die den Anschluss
zur Straße "An der Kohlenbahn" bildet. Bei der Aufstellung der Pläne
wurde seinerzeit vorsorglich ein Kanalrecht für die Stadt Hagen festgesetzt. Da
es sich bei einem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handelt ist das
Verbleiben dieser Festsetzung unschädlich.
Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
