Beschlussvorlage - 0520/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen - Mitte anlässlich der Veranstaltung “Samba - 7 - Festival”, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

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Sachverhalt

An die Veranstaltung “Samba - 7 - Festival” am 2. Juli 2006, soll ein verkaufsoffener Sonntag gekoppelt werden.

 


 
Die Hagen City Gemeinschaft hat mit Schreiben vom 31.03.2006 beantragt, die Geschäfte im Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen - Mitte aus Anlass der Veranstaltung “Samba - 7 - Festival” am 02.07.2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

Der Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen - Mitte umfasst alle Straßen, die innerhalb des Stadtrings Bergischer Ring, Märkischer Ring und Graf - von - Galen - Ring liegen. Hierzu gehören auch die Verkaufstellen an den jeweils äußeren Straßenseiten des Innenstadtrings, zusätzlich der Bereich des Johanniskirchplatzes, der Springe, der Mühlenstraße, der Dödterstraße und der Frankfurter Straße von der Kreuzung Märkischer Ring bis zur Einmündung Dödterstraße.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss – LadschlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2005 (BGBl.I S. 1954) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Bisher wurde von dieser Regelung im Stadtteil Hagen - Mitte erst zweimal Gebrauch gemacht.

 

Nach dem Inhalt des Antrages wird ein Live Musik- und Aktions- - Festival “Samba -7” durchgeführt. Es ist geplant, in der City auf vier Open - Air - Bühnen lateinamerikanisches Flair zu bieten, in dem im Wechsel vier unterschiedliche brasilianische Bands und Sambatänzerinnen auftreten. Neben den musikalischen Darbietungen bieten die Händler und Gastronomie der City - Gemeinschaft Hagen ein kulinarisches Angebot und weitere Aktivitäten von Dekorationen bis zum Cocktail. Es wird ein starker Besucherandrang erwartet.

 

Die Stellungnahmen der Verbände sind Gegenstand dieser Vorlage.

 

Der Einzelhandelsverband und die Industrie- und Handelskammer haben dem Vorhaben zur Öffnung der Geschäfte am 02.07.2006 ausdrücklich zugestimmt. Dem gegenüber steht die Gewerkschaft ver.di einer solchen Regelung kritisch gegenüber und stimmt dem Vorhaben nicht zu.

 

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen  gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel  auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Mitte Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

 

Anlage

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 02. Juli 2006 für den Stadtteil Hagen - Mitte vom

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz - LadschlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbesbeschränkungen vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1954) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 05.1996 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04. 2005 (GV NRW S.274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäss Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Verkaufstellen im Stadtteil Hagen - Mitte dürfen am Sonntag, 02. Juli 2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

 

§ 2

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen - Mitte umfasst folgendes Gebiet:

 

Alle Straßen, die innerhalb der Stadtringe Bergischer Ring, Märkischer Ring und Graf - von - Galen - Ring liegen. Dazu rechnen auch die Verkaufsstellen an den jeweils äußeren Straßenseiten des Innenstadtrings, zusätzlich der Bereich des Johanniskirchplatzes, der Springe, der Mühlenstraße, der Dödterstraße und der Frankfurter Straße von der Kreuzung Märkischer Ring bis zur Einmündung Dödterstraße.

 

§ 3

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

13.06.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen