Beschlussvorlage - 0465/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten, Teil Ihier:a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss gemäß §§ 2 und 10 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.06.2006
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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13.06.2006
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.06.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.06.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
Zu a)
Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und
ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu b)
Der
Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem
Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten Teil I, mit den in der Vorlage
beschriebenen geringfügigen Änderungen nebst der Begründung vom 16.05.2006
gemäß § 2 und § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997
(BGBl. I S.2141), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004
(BGBl. I S.1359) ihn Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs.
2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Die
Begründung vom 16.05.2006 wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage
Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Die
nordwestliche und westliche Plangebietsgrenze umfassen das Ensemble Haus
Harkorten, das Landesinstitut und die unmittelbar dazugehörigen Freiräume. Im
Osten begrenzen die vorhandene Bebauung auf der Westseite der Grundschötteler
Straße, der Bremker Weg und die Harkortstraße das Plangebiet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan
eindeutig dargestellt.
Die
Rechtskraft des Planes erfolgt mit der Veröffentlichung nach diesem
Beschlussgang.
Sachverhalt
Anlass
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten, Teil I, war die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des
Seminar- und Verwaltungsgebäudes für das Landesinstitut für Qualifizierung
sowie den Neubau eines Einfamilienhauses. Diese Vorhaben stellen einen
wichtigen Schritt zum Erhalt und Entwicklung des “Haus Harkorten”
dar.
Das
Einvernehmen der Gemeinde zum Landesinstitut wurde in gemeinsamer Sitzung der
BV-Haspe und des Stadtentwicklungsausschusses im September 2003 nach Vorliegen
der Zustimmung des Landschaftsbeirates hinsichtlich der erforderlichen
Befreiung von den Ver- und Geboten des Landschaftsplans erteilt.
Die
Vorhaben wurden zwischenzeitlich realisiert.
Unbenommen
davon verbleibt das Erfordernis der mit der Bezirksregierung Arnsberg verabredeten
Fortführung des planungsrechtlichen Verfahrens. Die bereits genehmigten und
errichteten Vorhaben werden in diesem Verfahren entsprechend festgesetzt.
Diese
Vorlage schließt das Bebauungsplanverfahren Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten Teil
I mit dem Satzungsbeschluss ab.
Verfahrensablauf
Das
Bebauungsplanverfahren wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen am 28. 06.
2001 eingeleitet.
Ebenso
wurde in der gleichen Ratssitzung die Einleitung des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan
beschlossen. Das Änderungsverfahren wird
parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten, Teil II fortgeführt.
Die
Bürgeranhörung nach § 3.1 BauGB wurde am 17. 12. 2001 durchgeführt. Die
vorgebrachten Anregungen betrafen neben den Punkten Bebauung, Erschließung und
Freiraumplanung auch die Sicherung des Ensembles "Haus Harkorten".
Um
die erstem Maßnahmen zur Sicherung des "Haus Harkorten" vorab
planungsrechtlich festsetzen zu können, wurde die Teilung des Gesamtplanes Nr.
7/01 (534) Haus Harkorten in
Teil
I, Bereich um das Haus Harkorten
und
Teil
II, Baufelder entlang der Harkortstraße
vom
Rat der Stadt Hagen am 1.03.2004 beschlossen.
Die
vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom
31.10. bis zum 04.12.2003 durchgeführt.
Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes hat, entsprechend des
Beschlusses des Rates der Stadt Hagen vom 02.03.2006 in der Zeit vom 16.03.2006
bis 18.04.2006 stattgefunden. Zeitgleich wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Im
Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von
den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange bzw. Personen
Stellungnahmen vorgebracht.
1.1 Westfälisches
Museum für Archäologie
1.2 Westfälisches
Amt für Denkmalpflege
1.3 Stadtentwässerung
Hagen, SEH
1.4 Hagener
Naturschutz-Verbände
1.5 Stadt
Hagen, Untere Wasserbehörde
1.6 Stadt
Hagen, Untere Landschaftsbehörde
2.1 Eheleute
Bovelette
2.2 Eckart
Söding von Elsner
2.3 Bernhard
Scheideler
Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten
Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1
Abs. 6 BauGB.
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der
Bebauungsplanentwurf in einigen Punkten überarbeitet, um den o.g.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger zu entsprechen.
Änderungen im Plan
Der Anregung aus der Stellungnahme der Eheleute
Bovelette wurde gefolgt. Im Bereich des Spielplatzes, nordöstlich im
Plangebiet, wurde die Lage des Fußweges
optimiert.
Das Westfälische Amt für Denkmalpflege hat darauf
hingewiesen, dass auch die Lindenallee die nachrichtliche Festsetzung
Denkmalschutz erhalten sollte. Dieser Wunsch wurde im Plan berücksichtigt.
Für das Landesinstitut wurden im Planentwurf Ausgleichsflächen festgesetzt. Mit der Anpflanzung
von 5 Obstbäumen ist der Eigentümer der Fläche Herr Söding von Elsner nicht
einverstanden. Die Bäume wurden aus dem Plan herausgenommen und werden im
Einvernehmen mit der Umweltbehörde in Hagen Herbeck als Ausgleich für die
Baumaßnahme nachgewiesen.
Herr Söding von Elsner hat ebenfalls erweiterte
Nutzungsmöglichkeiten für die SO Bereiche angeregt. Die Nutzungsmöglichkeiten
in den SO Bereichen wurden erweitert.
Aufgrund der Anregung aus der Stellungnahme der SEH
werden die im Plangebiet vorhandenen Gewässer nachrichtlich dargestellt.
Ein Teil der Anregung aus der Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde bezog sich auf die Bilanzierung des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes, der Anteil der Bäume in der Hecke und die Herstellungskosten
wurden dem Vorschlag entsprechen geändert. Die textlichen Festsetzungen wurden
entsprechend geändert.
Änderungen in der Begründung
Da die für das Landesinstitut festgesetzten 5 Obstbäume
aus dem Plan herausgenommen wurden und nun in Hagen Herbeck nachgewiesen
werden, wurden auch die Begründung und der Landschaftspflegerische Begleitplan
angepasst. Der Lageplan der neuen Baumstandorte ist Anlage des
Landschaftspflegerischen Begleitplanes.
Der Punkt 6 "Städtebau" wird um die
erweiterten Nutzungsmöglichkeiten in den SO Bereichen geändert.
Aufgrund der Anregung der SEH und der Unteren Wasserbehörde
wurde der Punkt 12 Entwässerung geändert.
Wie unter dem Punkt
"Änderungen im Plan" bereits aufgeführt, wurde die
Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes geändert, die
Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst.
Die
überarbeitete Begründung vom 16.05.2006 ersetzt die Begründung vom 10.11.2005.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom Mai 2006
ersetzt die Planung aus Dezember 2005.
Die o.g. geringfügigen Änderungen haben keine
Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung, so dass auf eine weitere
öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB verzichtet werden kann. Es
handelt sich hauptsächlich um textliche Klarstellungen und redaktionelle
Ergänzungen, so dass ebenfalls auf eine Beteiligung der Betroffenen gemäß § 4a
Abs. 3 Satz 4 BauGB) verzichtet werden kann.
Zu 1.1
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum
für Archäologie, In der Wüste 4, 57462 Olpe, vom 28.03.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Bei Bodeneingriffen ist das Amt für Bodendenkmalpflege
zu benachrichtigen.
Der Hinweis im Plan wird in der Begründung
berücksichtigt.
Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird
gefolgt.
Zu 1.2
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Amt
für Denkmalpflege, Freiherr vom Stein-Platz, 48133 Münster, vom 03.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Im Bebauungsplan wird die Lindenallee mit einem,
"D" Einzelanlagen die dem Denkmalschutz unterliegen, versehen.
Vor dem Ausbau des Fußweges wird die denkmalrechtliche
Erlaubnis beantragt.
Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird
gefolgt.
Zu 1.3
Stadtentwässerung Hagen SEH, Diekstraße 42, 58089 Hagen,
vom 18.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Der Textbaustein wurde in die Begründung aufgenommen.
Das Dachflächenwasser des Einfamilienhauses wird in eine
Versickerungsgrube eingeleitet.
Das künstliche Gewässer II. Ordnung wird nachrichtlich
in den Plan eingetragen.
Der Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird
gefolgt.
Da in der Vergangenheit
keinerlei Überflutungen bekannt sind und davon ausgegangen werden kann,
dass von diesem künstlichen Obergraben keine Gefährdung ausgeht, wird auf eine
Hochwasser - Gefährdungsabschätzung verzichtet.
Der Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zu 1.4
Hagener Naturschutz-Verbände, Boeler Str. 39, 58097
Hagen
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Verwaltung sieht hier das Erfordernis der Steuerung
der städtebaulichen Entwicklung. Mit den baulichen Festsetzungen einer
nachhaltigen Nutzung der vorhandenen Gebäude, soll ein Beitrag zum Erhalt des
Ensembles Haus Harkorten getroffen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten, Teil I ist bereits abgestimmt
auf den Teil II des Bebauungsplanes. Die geplanten privaten Grünflächen bilden
hier im Vorgriff auf den Teil II einen Puffer zwischen der geplanten Bebauung
an der Harkortstraße und dem Ensemble
Haus Harkorten.
Die städtebaulichen Verträge zur Planung Nr. 7/01
(534) Haus Harkorten, Teil II sollen in
Kürze verfasst werden.
Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zu 1.5
Stadt Hagen, Untere Wasserbehörde, Rathausstraße 11,
58095 Hagen vom 21.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Begründung wurde geändert, der letzte Satz Punkt 12
"Entwässerung" lautet nun:
Das Dachflächenwasser des Einfamilienhauses wird in eine
Versickerungsmulde eingeleitet.
Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird
gefolgt.
Das auf dem Parkplatz anfallende Regenwasser wird in die
belebte Bodenfläche eingeleitet.
Die Dachflächenentwässerung des Landesinstitutes vom
Gebäude bis zum Teich ist durch eine Baulast gesichert. Diese Sicherung wird
als ausreichend erachtet.
Zur Zeit sind keine weiteren Einläufe in den Teich vorgesehen.
Der den Teich speisende, teilweise verrohrte Bachlauf (Obergraben) ist
nachrichtlich im Plan dargestellt.
Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu 1.6
Stadt Hagen, Untere Landschaftsbehörde,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen vom
24.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Auf die Topographie wird dahingehend Rücksicht genommen,
dass die Überfahrt eine Rampe bildet und so Anschüttungen weitestgehend
minimiert werden.
Bei der hier vorliegenden Bebauungsplanung handelt es sich
um eine sog. Angebotsplanung. Wenn der vorhandene Stellplatz für die Nutzung
des Landesinstitutes ausreicht, muss die
Erweiterung des Parkplatzes nicht umgesetzt werden.
Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Im Bereich der Sonderbauflächen wird die
Grundflächenzahl (GRZ) ausgerichtet am Bestand so begrenzend festgesetzt, dass
weitere Versiegelungen ausgeschlossen werden. Im Bereich des Herren- und
Jungfernhauses sind die nicht überbaubaren Flächen bereits im wesentlichen versiegelt.
Eine Erweiterung der bereits vorhandenen weitgehenden Versiegelungen ist nur
äußerst begrenzt möglich und würde nicht zu einer maßgeblichen Veränderung der
Eingriffsbilanzierung führen.
Die Bilanzierung des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes, der Anteil der Bäume in der Hecke und die Herstellungskosten
werden nachgearbeitet bzw. geändert.
Die Maßnahmen, die im Plangebiet umgesetzt wurden, sind
durch entsprechende Festsetzungen gesichert. Die Maßnahmen außerhalb des
Bebauungsplanes sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Begründung
zum Bebauungsplan dokumentiert.
Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird
gefolgt.
Zu 2.1
Gerd u. Ingrid Bovelette, Bremker Weg 53, 58135 Hagen,
vom 21.03.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Lage des Fußweges wird im Bereich des Spielplatzes,
im nordöstlichen Bereich des Plangebietes, entsprechen dem Vorschlag der
Eheleute Bovelette geändert.
Das Forstamt Schwerte und die Untere Landschaftsbehörde
wurden beteiligt und sind mit der Umplanung einverstanden.
Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird
gefolgt.
Zu 2.2
Eckart Söding von Elsner, Haus Harkorten 1, 58135 Hagen
vom 30.03.2006 und 06.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Zu Punkt 1
Der Rat der Stadt Hagen hat in der Sitzung am 11.03.2004
die Teilung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Teil I des
Bebauungsplanverfahrens sollte vorgezogen bearbeitet werden, der Teil II wird
bis zur Konkretisierung der Planungsinhalte zurückgestellt.
Die
Teilung ist für die Entwicklung des Teil II des Bebauungsplanes unschädlich. In
großen Teilen korrespondieren die Festsetzungen, z. B. Lage der geplanten
Fußwege und die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Planung für den
Generationenwohnpark.
Zu Punkt 2
Der Geltungsbereich ist textlich beschrieben und im Plan
eindeutig dargestellt.
Zu Punkt 3
Die im Sondergebiet zulässigen Nutzungen zusätzlich zu
Bildung und Forschung werden im Verfahren ergänzt.
Zu Punkt 4
Die Festsetzung des SO – Gebietes schließt ein,
dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze eingerichtet
werden können. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist derzeit nicht abzuleiten.
Zu Punkt 5
Die öffentlichen Wegeflächen werden im Teil II weitergeführt.
Zu Punkt 6
Die im östlichen Plangebiet befindlichen Grundstücke
wurden nach Einleitung des Verfahrens veräußert. Da es sich bei diesen Flächen
um Gartenflächen handelt ist die Festsetzung private Grünfläche passend und
somit für die betroffenen Eigentümer unschädlich.
Zu Punkt 7
Die Gebäude sind durch eine öffentliche
Verkehrmischfläche erschlossen.
Zu Punkt 8
Da die Nutzungsinhalte der SO – Gebiete zur
Offenlegung des Planes noch nicht feststanden, wurden sie auch nicht aufgeführt.
Als Nutzungsinhalte werden entsprechend der Zielsetzung Kultur, Bildung,
Soziales, Verwaltung, Dienstleistung und Gastronomie festgesetzt.
Zu Punkt 9
Die Scheune ist als landwirtschaftliches Nebengebäude,
durch Baugrenze in der Fläche für die Landwirtschaft gesichert. Für den dauerhaften Erhalt des Gebäudes und
der Nutzung ist diese Festsetzung ausreichend.
Zu Punkt 10
Der geplante Standort für einen Ersatzreitplatz wird im
Teil II des Bebauungsplanverfahrens behandelt. Sollte der Standort im Geltungsbereich
das Teil I des Bebauungsplanes liegen wird eine Änderung des Planes
vorgenommen.
Zu Punkt 11
Bei einem Teilabriss und einem Ersatzneubau ist die
Denkmalbehörde zu beteiligen. Sie wird mitentscheiden ob die Belange des unter
Schutz gestellten Gebäudes berücksichtigt werden. Sollten die Festsetzungen der
Umgestaltung des Gebäudes entgegenstehen, wird der Bebauungsplan angepasst.
Zu Punkt 12
Der Bebauungsplan wurde im Bereich des Spielplatzes im
Verfahren geändert. Nun wird dort eine öffentliche Spielfläche festgesetzt.
Zu Punkt 13
Der Ausgleich für das Landesinstitut wurde im
Baugenehmigungsverfahren geregelt. Die Flächen für Ausgleich und Ersatz sind im
Bebauungsplan festgesetzt, bzw. sind Anlage des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes.
Zu Punkt 14
Die festgesetzten Fußwege sind öffentlich. Die Kosten
für die Anlage und Unterhaltung liegen bei der Stadt Hagen. Die Stadt Hagen
wird zu gegebener Zeit Grundstücksverhandlungen mit dem Eigentümer der Flächen
aufnehmen.
Zu Punkt 15
Die Form der Darstellung, dass die Flächen für
Landschaftsschutzgebiete zur Plangebietsgrenze nicht geschlossen wurden, soll
verdeutlichen, dass nur ein Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes in den
Plan übernommen wurde. Rechtlich eindeutig
wird dieses Vorgehen, dass außer dem Planzeichen für die Umgrenzung,
auch in sämtlichen betroffenen Flächen zusätzlich das "L"
(Landschaftsschutzgebiet) nachrichtlich festgesetzt ist.
Zu Punkt 16
Der Wunsch einer teilweisen Auflösung des
Landschaftsschutzgebietes kann nicht gefolgt werden. Der Erhalt des Ensembles
"Haus Harkorten" bedarf auch des schonenden Umgangs mit dem
vorhandenen Naturraum.
Zu Punkt 17
Von der Errichtung des Landesinstitutes hat nicht nur
die Stadt Hagen Nutzen gezogen, sondern auch der Eigentümer. Im Zuge der
Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt Hagen bekam der
Eigentümer die Möglichkeit für seine Zwecke ein Wohnhaus zu errichten. Die
Genehmigungen wurden nach § 35 BauGB erteilt, im Vorgriff auf einen die
Vorhaben sichernden Bebauungsplan. Allen Beteiligten, auch dem Grundstückeigentümer
war zum Zeitpunkt der Genehmigungen klar, dass kurzfristig ein Bebauungsplan
aufgestellt und zur Rechtskraft gebracht werden muss.
Die Verwaltung hat im Sinne des Eigentümers die
Bearbeitung des Verfahrens auf die Entwicklung der Planung für den Teil II
sowohl zeitlich als auch inhaltlich berücksichtigt.
Die
Fußwege, sowie Grünfläche und die den Entwurf für den Teil II unterstützenden
Nutzungen für das Sondergebiet sind auf die Planung für den derzeit angedachten Generationenwohnpark
abgestimmt. Es ist völlig richtig, dass diese Fußwege nur Sinn machen, wenn sie
bis zur Harkortstraße weitergeführt werden. Deshalb werden sie auch erst
ausgebaut, wenn auch der Teil II des Bebauungsplanes zur Rechtskraft gebracht
wurde. In diesem Zuge werden dann auch die notwendigen Ausgleichmaßnahmen
vertraglich gesichert. Die private
Grünfläche wird als Mähwiese genutzt, diese Nutzung ist weiterhin möglich.
Die nachrichtlich übernommene Festsetzung "D"
(Denkmalschutz) für das Gebäude Haus Harkorten 3b und den Treckerschuppen
wurden aus dem Plan herausgenommen.
Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme zu den
Punkten 3 und 8 wird gefolgt. Den sonstigen Anregungen entsprechend der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu 2.3
Bernhard Scheideler, Bremker Weg 55, 58135 Hagen, vom
07.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Es ist richtig, dass Herr Scheideler mit der Unteren
Wasserbehörde bezüglich seiner Böschung zum Bremker Bach in Gesprächen
ist. Die Einbeziehung des Grundstückes
in den Bebauungsplan hat darauf keinen Einfluss.
Die geplante Fußwegeverbindung soll das Ensemble Haus
Harkorten für die Öffentlichkeit zugänglich machen und soll für eine bessere
fußläufige Erreichbarkeit der Siedlungsgebiete Quambusch und Bremker Weg /
Spielbrink sorgen. Deshalb kann aus städtebaulichen Gründen auf diese
Wegeverbindung nicht verzichtet werden.
Die Verwaltung ist aber gern bereit nach Fertigstellung
der Wegeverbindung die Hasper Polizei zu bitten, in regelmäßigen Abständen dort
nach dem Rechten zu sehen.
Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
