Beschlussvorlage - 0489/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrauungsbeschluss über die Durchführung und Finanzierung des ÖPNV in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.06.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.06.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
I.Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
(1) Ergänzend zu dem Beschluss vom 15.12.05 (Drucksache
1076/2005), mit dem der Rat der Stadt Hagen dem neuen Finanzierungssystem im
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) für den straßen-gebundenen ÖPNV zugestimmt
hat, erklärt sich der Rat mit der Art und Weise der Betrauung der das
Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen einverstanden, wie sie in dem
Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr" vom 28.06.05 (Drucksache VII/05/30 - einschl. Anlagen)
festgelegt worden ist.
(2) Im Rahmen des VRR-Finanzierungssystems betraut die Stadt
Hagen die Hagener Straßenbahn AG (HST) nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses
mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV im
Stadtgebiet Hagen gemäß Abs. 3. Des Weiteren betraut die Stadt die HST mit
sozialpolitischen Verpflichtungen im Betriebsbereich sowie mit sonstigen
Vorgaben im Betriebsbereich gem. Abs. 4.
(3) Die betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gem.
Abs. 2 Satz 1 umfassen folgende Bausteine gem. Punkt 2.2 der
Finanzierungsrichtlinie des VRR[1] einschl. deren Anlagen 1 und 2:
1.
Infrastrukturvorhaltung
(Finanzierungsbaustein 1) ,
2.
verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben (Finanzierungsbaustein 2),
3.
verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingte Fahrzeugqualitätsstandards (Finanzierungsbaustein 3),
4.
verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im Betriebsbereich
(Finanzierungsbaustein 4a).
(4) Die Betrauung der HST gem. Abs. 2 Satz 2 umfasst darüber
hinaus folgende Bausteine gem. Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR:
1. sozialpolitische Verpflichtungen (Finanzierungsbaustein
4b): Erfüllung der mit ehemaligen Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen zur
Ruhegeldordnung,
2. sonstige Vorgaben im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein
4c): Beibehaltung eines angebotsorientierten Bedienungsstandards in
nachfrageschwächeren Tageszeiten.
(5) Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß
Abs. 3 und 4 ergibt sich aus dem jährlich gemäß Punkt 7.1. der
Finanzierungsrichtlinie des VRR zu stellenden Finanzierungsantrag der HST an
den VRR. Die Übereinstimmung mit den Festlegungen des Nahverkehrsplans und ggf.
anderen Vorgaben ist von der Stadt Hagen jeweils zu bestätigen. Die Bestätigung
ist dem Finanzierungsantrag beizufügen.
II. Ausgleich
(1) Die Stadt Hagen kann zum Ausgleich der der HST entstehenden
Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen gem. Abschn. I.
Gesellschafterzuzahlungen leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrags für die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der HST gemäß Abschnitt I. wird für das
jeweilige Kalenderjahr in dem jährlichen Finanzierungsbescheid des VRR und
dessen Begründung ausgewiesen.
(2) Auf den Ausgleich gemäß Abs. 1 sind die Erträge aus
Verlustausgleichsleistungen aufgrund des zwischen der HVG und der HST
abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages vom 27.06.1997 anzurechnen.
(3) Die HST trägt dafür Sorge, dass die Kosten für die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Abschn. I. in Trennungsrechnungen
gemäß den Grundsätzen des Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfasst werden. Sie
wird die Trennungsrechnungen im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen testieren
lassen und der Stadt Hagen in testierter Form zur Kenntnis geben.
III. Verfehlen des Ausgleichs
(1) Eine
Überschreitung des gem. Abschn. II. Abs. 1 Satz 2 ausgewiesenen
Ausgleichsbetrages in einem Kalenderjahr durch den tatsächlichen Zufluss von
Deckungsmitteln kann innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre mit entsprechenden
Unterschreitungen saldiert werden.
(2) Verbleibt trotz
der Möglichkeit gem. Abs. 1 nach Ablauf eines Dreijahreszeitraums gemäß der
Prüfung der Verwendungsnachweise insgesamt eine Überschreitung, hat die HST
einen dadurch eintretenden beihilferechtswidrigen Tatbestand im Verhältnis zur
Stadt Hagen zu beseitigen. Die Stadt Hagen und die HST werden einvernehmlich
festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt.
(3) Abs. 2 gilt
entsprechend, wenn die den Verwendungsnachweisen zugrunde gelegten
tatsächlichen Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ohne
Anrechnung der Erlöse) diejenigen Kosten überschreiten, die dem vom VRR
beschiedenen Ausgleichsbetrag zugrunde gelegt wurden und diese Überschreitung
nicht spätestens innerhalb der beiden Folgejahre mit entsprechenden
Unterschreitungen saldiert werden kann. Liegt eine Überschreitung vor, ist zu
prüfen, ob hierdurch gegenüber Abs. 2 ein zusätzlicher beihilferechtswidriger
Tatbestand geschaffen wird.
IV. Auftrag an
den Oberbürgermeister
Der
Oberbürgermeister der Stadt Hagen wird beauftragt, durch einen Beschluss der
Gesellschafterversammlung der HVG die Geschäftsführung der HVG anzuweisen, auf
der Grundlage des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der HST
dafür zu Sorge zu tragen, dass die HST die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet
und den ÖPNV in der Stadt Hagen gemäß diesen Vorgaben durchführt.
[1] "Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" des VRR, Anlage zur ZV-Drucksache VII/05/30
Sachverhalt
Vor dem Hintergrund der europäischen Rechtssprechung und im Rahmen des
Finanzierungssystems des Zweckverbundes Rhein-Ruhr (VRR) ist die Stadt Hagen
als Aufgabenträger für den örtlichen ÖPNV gehalten, die Hagener Straßenbahn AG
mit gemeinwirtschaftlichen Leistungen zur Durchführung des ÖPNV im Stadtgebiet
Hagen zu betrauen.
Die Stadt Hagen ist
Aufgabenträgerin für die auf ihrem Gebiet auf Basis erteilter
Linienverkehrsgenehmigungen erbrachten ÖPNV-Leistungen. Sie ist des Weiteren über
ihre Eigengesellschaft Hagener Versorgungs- und Verkehrs- GmbH (HVG) mittelbare
Gesellschafterin der HST, die insbesondere im Stadtgebiet Hagen den ÖPNV
durchführt. Vor diesem Hintergrund trägt die Stadt Hagen die wirtschaftliche
Verantwortung für die Finanzierung des lokalen ÖPNV und nimmt Einfluss auf das
Leistungsangebot der HST.
Die HST
führt den ÖPNV in der Stadt Hagen auf der Grundlage der bestehenden
eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen durch. Ihr
personenbeförderungsrechtlicher Status im Verhältnis zu den Fahrgästen und
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden bleibt unberührt. Gleiches gilt für die
Planungshoheit der Stadt Hagen für den kommunalen Nahverkehrsplan und dessen
Fortschreibung.
Mit dem
vorstehenden Beschluss des Rates der Stadt Hagen werden ergänzend zu
bestehenden Finanzierungsregelungen des VRR die Voraussetzungen des Urteils des
EuGH in der Rechtssache "Altmark Trans" vom 24.07.2003 (Rs. C-280/00)
für gemeinschaftsrechtskonforme Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen im ÖPNV außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-VO 1191/69 in
der Fassung der EG-VO 1893/91 erfüllt. Der Stadt Hagen entstehen durch diesen
Beschluss keinerlei Verpflichtungen, der HST Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Vielmehr dient die in dem Beschluss enthaltene, von dem vorgenannten Urteil des
EuGH ausgelöste beihilferechtliche Begrenzung des Defizitausgleichs bei der HST
gerade auch dem Haushaltsinteresse der Stadt Hagen.
Die
Beschlussfassung erfolgt unter dem Vorhalt einer positiven steuerlichen
Auskunft des zuständigen Finanzamts zur Aufrechterhaltung des Querverbundes.
