Beschlussvorlage - 0465/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)

Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.

 

Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Zu b) 

Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 7/01 (534)  Haus Harkorten Teil I, mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen nebst der Begründung vom 16.05.2006 gemäß § 2 und § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S.1359) ihn Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.

 

Die Begründung vom 16.05.2006 wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Geltungsbereich:

Die nordwestliche und westliche Plangebietsgrenze umfassen das Ensemble Haus Harkorten, das Landesinstitut und die unmittelbar dazugehörigen Freiräume. Im Osten begrenzen die vorhandene Bebauung auf der Westseite der Grundschötteler Straße, der Bremker Weg und die Harkortstraße das Plangebiet.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan eindeutig dargestellt.

 

 

Die Rechtskraft des Planes erfolgt mit der Veröffentlichung nach diesem Beschlussgang.

 

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Sachverhalt

Anlass des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten, Teil I, war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Seminar- und Verwaltungsgebäudes für das Landesinstitut für Qualifizierung sowie den Neubau eines Einfamilienhauses. Diese Vorhaben stellen einen wichtigen Schritt zum Erhalt und Entwicklung des “Haus Harkorten” dar.

 

Das Einvernehmen der Gemeinde zum Landesinstitut wurde in gemeinsamer Sitzung der BV-Haspe und des Stadtentwicklungsausschusses im September 2003 nach Vorliegen der Zustimmung des Landschaftsbeirates hinsichtlich der erforderlichen Befreiung von den Ver- und Geboten des Landschaftsplans erteilt.

Die Vorhaben wurden zwischenzeitlich realisiert.

 

Unbenommen davon verbleibt das Erfordernis der mit der Bezirksregierung Arnsberg verabredeten Fortführung des planungsrechtlichen Verfahrens. Die bereits genehmigten und errichteten Vorhaben werden in diesem Verfahren entsprechend festgesetzt. 

 

Diese Vorlage schließt das Bebauungsplanverfahren Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten Teil I mit dem Satzungsbeschluss ab.

 


 
Verfahrensablauf

 

Das Bebauungsplanverfahren wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen am 28. 06. 2001 eingeleitet.

 

Ebenso wurde in der gleichen Ratssitzung die Einleitung des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan beschlossen.  Das Änderungsverfahren wird parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr. 7/01 (534)  Haus Harkorten, Teil II fortgeführt.

 

Die Bürgeranhörung nach § 3.1 BauGB wurde am 17. 12. 2001 durchgeführt. Die vorgebrachten Anregungen betrafen neben den Punkten Bebauung, Erschließung und Freiraumplanung auch die Sicherung des Ensembles "Haus Harkorten".

 

Um die erstem Maßnahmen zur Sicherung des "Haus Harkorten" vorab planungsrechtlich festsetzen zu können, wurde die Teilung des Gesamtplanes Nr. 7/01 (534)  Haus Harkorten  in

Teil I, Bereich um das Haus Harkorten

und

Teil II, Baufelder entlang der Harkortstraße

vom Rat der Stadt Hagen am 1.03.2004 beschlossen.

 

Die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 31.10. bis zum 04.12.2003 durchgeführt.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes hat, entsprechend des Beschlusses des Rates der Stadt Hagen vom 02.03.2006 in der Zeit vom 16.03.2006 bis 18.04.2006 stattgefunden. Zeitgleich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange bzw. Personen Stellungnahmen vorgebracht.

 

1.1       Westfälisches Museum für Archäologie

1.2       Westfälisches Amt für Denkmalpflege

1.3       Stadtentwässerung Hagen, SEH

1.4       Hagener Naturschutz-Verbände

1.5       Stadt Hagen, Untere Wasserbehörde

1.6       Stadt Hagen, Untere Landschaftsbehörde

 

 

2.1       Eheleute Bovelette

2.2       Eckart Söding von Elsner

2.3       Bernhard Scheideler

 

Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stel­lungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ge­geneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.

 

Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Bebauungsplanentwurf in einigen Punkten überarbeitet, um den o.g. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger zu entsprechen.

 

Änderungen im Plan

 

Der Anregung aus der Stellungnahme der Eheleute Bovelette wurde gefolgt. Im Bereich des Spielplatzes, nordöstlich im Plangebiet,  wurde die Lage des Fußweges optimiert.

 

Das Westfälische Amt für Denkmalpflege hat darauf hingewiesen, dass auch die Lindenallee die nachrichtliche Festsetzung Denkmalschutz erhalten sollte. Dieser Wunsch wurde im Plan berücksichtigt.

 

Für das Landesinstitut wurden im Planentwurf  Ausgleichsflächen festgesetzt. Mit der Anpflanzung von 5 Obstbäumen ist der Eigentümer der Fläche Herr Söding von Elsner nicht einverstanden. Die Bäume wurden aus dem Plan herausgenommen und werden im Einvernehmen mit der Umweltbehörde in Hagen Herbeck als Ausgleich für die Baumaßnahme nachgewiesen.

 

Herr Söding von Elsner hat ebenfalls erweiterte Nutzungsmöglichkeiten für die SO Bereiche angeregt. Die Nutzungsmöglichkeiten in den SO Bereichen wurden erweitert.

 

Aufgrund der Anregung aus der Stellungnahme der SEH werden die im Plangebiet vorhandenen Gewässer nachrichtlich dargestellt.

 

Ein Teil der Anregung aus der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde bezog sich auf die Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, der Anteil der Bäume in der Hecke und die Herstellungskosten wurden dem Vorschlag entsprechen geändert. Die textlichen Festsetzungen wurden entsprechend geändert.

 

Änderungen in der Begründung

 

Da die für das Landesinstitut festgesetzten 5 Obstbäume aus dem Plan herausgenommen wurden und nun in Hagen Herbeck nachgewiesen werden, wurden auch die Begründung und der Landschaftspflegerische Begleitplan angepasst. Der Lageplan der neuen Baumstandorte ist Anlage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes.

 

Der Punkt 6 "Städtebau" wird um die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten in den SO Bereichen geändert.

 

Aufgrund der Anregung der SEH und der Unteren Wasserbehörde wurde der Punkt 12 Entwässerung geändert.

 

Wie unter dem Punkt  "Änderungen im Plan" bereits aufgeführt, wurde die Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes geändert, die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst.

 

Die überarbeitete Begründung vom 16.05.2006 ersetzt die Begründung vom 10.11.2005.

 

Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom Mai 2006 ersetzt die Planung aus Dezember 2005. 

 

Die o.g. geringfügigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung, so dass auf eine weitere öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB verzichtet wer­den kann. Es handelt sich hauptsächlich um textliche Klarstellungen und redaktionelle Ergänzungen, so dass ebenfalls auf eine Beteiligung der Betroffenen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB) verzichtet werden kann.

 




Zu 1.1   

Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie, In der Wüste 4, 57462 Olpe, vom 28.03.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Bei Bodeneingriffen ist das Amt für Bodendenkmalpflege zu benachrichtigen.

 

Der Hinweis im Plan wird in der Begründung berücksichtigt.

 

Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 


Zu 1.2   

Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Freiherr vom Stein-Platz, 48133 Münster, vom 03.04.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Im Bebauungsplan wird die Lindenallee mit einem, "D" Einzelanlagen die dem Denkmalschutz unterliegen, versehen.

 

Vor dem Ausbau des Fußweges wird die denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt. 

 

Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 


Zu 1.3   

Stadtentwässerung Hagen SEH, Diekstraße 42, 58089 Hagen, vom 18.04.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Der Textbaustein wurde in die Begründung aufgenommen.

 

Das Dachflächenwasser des Einfamilienhauses wird in eine Versickerungsgrube eingeleitet.

 

Das künstliche Gewässer II. Ordnung wird nachrichtlich in den Plan eingetragen.

 

Der Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Da in der Vergangenheit  keinerlei Überflutungen bekannt sind und davon ausgegangen werden kann, dass von diesem künstlichen Obergraben keine Gefährdung ausgeht, wird auf eine Hochwasser - Gefährdungsabschätzung verzichtet.

 

Der Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 


Zu 1.4   

Hagener Naturschutz-Verbände, Boeler Str. 39, 58097 Hagen

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Verwaltung sieht hier das Erfordernis der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung. Mit den baulichen Festsetzungen einer nachhaltigen Nutzung der vorhandenen Gebäude, soll ein Beitrag zum Erhalt des Ensembles Haus Harkorten getroffen werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 7/01 (534)  Haus Harkorten, Teil I ist bereits abgestimmt auf den Teil II des Bebauungsplanes. Die geplanten privaten Grünflächen bilden hier im Vorgriff auf den Teil II einen Puffer zwischen der geplanten Bebauung an der Harkortstraße und  dem Ensemble Haus Harkorten.

Die städtebaulichen Verträge zur Planung Nr. 7/01 (534)  Haus Harkorten, Teil II sollen in Kürze verfasst werden.

 

Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 


Zu 1.5   

Stadt Hagen, Untere Wasserbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen vom 21.04.2006 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Die Begründung wurde geändert, der letzte Satz Punkt 12 "Entwässerung" lautet nun:

Das Dachflächenwasser des Einfamilienhauses wird in eine Versickerungsmulde eingeleitet.

Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Das auf dem Parkplatz anfallende Regenwasser wird in die belebte Bodenfläche eingeleitet.

 

Die Dachflächenentwässerung des Landesinstitutes vom Gebäude bis zum Teich ist durch eine Baulast gesichert. Diese Sicherung wird als ausreichend erachtet.

 

Zur Zeit sind keine weiteren Einläufe in den Teich vorgesehen. Der den Teich speisende, teilweise verrohrte Bachlauf (Obergraben) ist nachrichtlich im Plan dargestellt.

 

Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird  nicht gefolgt.

 

 


Zu 1.6 

Stadt Hagen, Untere Landschaftsbehörde, Rathausstraße  11, 58095 Hagen vom 24.04.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Auf die Topographie wird dahingehend Rücksicht genommen, dass die Überfahrt eine Rampe bildet und so Anschüttungen weitestgehend minimiert werden.

Bei der hier vorliegenden Bebauungsplanung handelt es sich um eine sog. Angebotsplanung. Wenn der vorhandene Stellplatz für die Nutzung des Landesinstitutes ausreicht, muss die  Erweiterung des Parkplatzes nicht umgesetzt werden.

 

Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird  nicht gefolgt.

 

Im Bereich der Sonderbauflächen wird die Grundflächenzahl (GRZ) ausgerichtet am Bestand so begrenzend festgesetzt, dass weitere Versiegelungen ausgeschlossen werden. Im Bereich des Herren- und Jungfernhauses sind die nicht überbaubaren Flächen bereits im wesentlichen versiegelt. Eine Erweiterung der bereits vorhandenen weitgehenden Versiegelungen ist nur äußerst begrenzt möglich und würde nicht zu einer maßgeblichen Veränderung der Eingriffsbilanzierung führen.

 

Die Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, der Anteil der Bäume in der Hecke und die Herstellungskosten werden nachgearbeitet bzw. geändert.

 

Die Maßnahmen, die im Plangebiet umgesetzt wurden, sind durch entsprechende Festsetzungen gesichert. Die Maßnahmen außerhalb des Bebauungsplanes sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert.

 

Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 


Zu 2.1   

Gerd u. Ingrid Bovelette, Bremker Weg 53, 58135 Hagen, vom 21.03.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Die Lage des Fußweges wird im Bereich des Spielplatzes, im nordöstlichen Bereich des Plangebietes, entsprechen dem Vorschlag der Eheleute Bovelette geändert.

 

Das Forstamt Schwerte und die Untere Landschaftsbehörde wurden beteiligt und sind mit der Umplanung einverstanden.

 

Der Anregung entsprechend der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 


Zu 2.2   

Eckart Söding von Elsner, Haus Harkorten 1, 58135 Hagen vom 30.03.2006 und 06.04.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Zu Punkt 1

Der Rat der Stadt Hagen hat in der Sitzung am 11.03.2004 die Teilung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Teil I des Bebauungsplanverfahrens sollte vorgezogen bearbeitet werden, der Teil II wird bis zur Konkretisierung der Planungsinhalte zurückgestellt.

Die Teilung ist für die Entwicklung des Teil II des Bebauungsplanes unschädlich. In großen Teilen korrespondieren die Festsetzungen, z. B. Lage der geplanten Fußwege und die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Planung für den Generationenwohnpark.

 

Zu Punkt 2

Der Geltungsbereich ist textlich beschrieben und im Plan eindeutig dargestellt.

 

Zu Punkt 3

Die im Sondergebiet zulässigen Nutzungen zusätzlich zu Bildung und Forschung werden im Verfahren ergänzt.

 

Zu Punkt 4

Die Festsetzung des SO – Gebietes schließt ein, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze eingerichtet werden können. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist derzeit nicht abzuleiten.

 

Zu Punkt 5

Die öffentlichen Wegeflächen werden im Teil II  weitergeführt.

 

Zu Punkt 6

Die im östlichen Plangebiet befindlichen Grundstücke wurden nach Einleitung des Verfahrens veräußert. Da es sich bei diesen Flächen um Gartenflächen handelt ist die Festsetzung private Grünfläche passend und somit für die betroffenen Eigentümer unschädlich.

 

Zu Punkt 7

Die Gebäude sind durch eine öffentliche Verkehrmischfläche erschlossen.

 

Zu Punkt 8

Da die Nutzungsinhalte der SO – Gebiete zur Offenlegung des Planes noch nicht feststanden, wurden sie auch nicht aufgeführt. Als Nutzungsinhalte werden entsprechend der Zielsetzung Kultur, Bildung, Soziales, Verwaltung, Dienstleistung und Gastronomie festgesetzt.

 

Zu Punkt 9

Die Scheune ist als landwirtschaftliches Nebengebäude, durch Baugrenze in der Fläche für die Landwirtschaft gesichert.  Für den dauerhaften Erhalt des Gebäudes und der Nutzung ist diese Festsetzung ausreichend.

 

Zu Punkt 10

Der geplante Standort für einen Ersatzreitplatz wird im Teil II des Bebauungsplanverfahrens behandelt. Sollte der Standort im Geltungsbereich das Teil I des Bebauungsplanes liegen wird eine Änderung des Planes vorgenommen.

 

Zu Punkt 11

Bei einem Teilabriss und einem Ersatzneubau ist die Denkmalbehörde zu beteiligen. Sie wird mitentscheiden ob die Belange des unter Schutz gestellten Gebäudes berücksichtigt werden. Sollten die Festsetzungen der Umgestaltung des Gebäudes entgegenstehen, wird der Bebauungsplan angepasst.

 

Zu Punkt 12

Der Bebauungsplan wurde im Bereich des Spielplatzes im Verfahren geändert. Nun wird dort eine öffentliche Spielfläche festgesetzt.

 

Zu Punkt 13

Der Ausgleich für das Landesinstitut wurde im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Die Flächen für Ausgleich und Ersatz sind im Bebauungsplan festgesetzt, bzw. sind Anlage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes.

 

Zu Punkt 14

Die festgesetzten Fußwege sind öffentlich. Die Kosten für die Anlage und Unterhaltung liegen bei der Stadt Hagen. Die Stadt Hagen wird zu gegebener Zeit Grundstücksverhandlungen mit dem Eigentümer der Flächen aufnehmen.

 

Zu Punkt 15

Die Form der Darstellung, dass die Flächen für Landschaftsschutzgebiete zur Plangebietsgrenze nicht geschlossen wurden, soll verdeutlichen, dass nur ein Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes in den Plan übernommen wurde. Rechtlich eindeutig  wird dieses Vorgehen, dass außer dem Planzeichen für die Umgrenzung, auch in sämtlichen betroffenen Flächen zusätzlich das "L" (Landschaftsschutzgebiet) nachrichtlich festgesetzt ist.

 

Zu Punkt 16

Der Wunsch einer teilweisen Auflösung des Landschaftsschutzgebietes kann nicht gefolgt werden. Der Erhalt des Ensembles "Haus Harkorten" bedarf auch des schonenden Umgangs mit dem vorhandenen Naturraum.

 

Zu Punkt 17

Von der Errichtung des Landesinstitutes hat nicht nur die Stadt Hagen Nutzen gezogen, sondern auch der Eigentümer. Im Zuge der Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt Hagen bekam der Eigentümer die Möglichkeit für seine Zwecke ein Wohnhaus zu errichten. Die Genehmigungen wurden nach § 35 BauGB erteilt, im Vorgriff auf einen die Vorhaben sichernden Bebauungsplan. Allen Beteiligten, auch dem Grundstückeigentümer war zum Zeitpunkt der Genehmigungen klar, dass kurzfristig ein Bebauungsplan aufgestellt und zur Rechtskraft gebracht werden muss.

Die Verwaltung hat im Sinne des Eigentümers die Bearbeitung des Verfahrens auf die Entwicklung der Planung für den Teil II sowohl zeitlich als auch inhaltlich berücksichtigt.

 

Die Fußwege, sowie Grünfläche und die den Entwurf für den Teil II unterstützenden Nutzungen für das Sondergebiet sind auf die Planung für den  derzeit angedachten Generationenwohnpark abgestimmt. Es ist völlig richtig, dass diese Fußwege nur Sinn machen, wenn sie bis zur Harkortstraße weitergeführt werden. Deshalb werden sie auch erst ausgebaut, wenn auch der Teil II des Bebauungsplanes zur Rechtskraft gebracht wurde. In diesem Zuge werden dann auch die notwendigen Ausgleichmaßnahmen vertraglich gesichert.  Die private Grünfläche wird als Mähwiese genutzt, diese Nutzung ist weiterhin möglich.

 

Die nachrichtlich übernommene Festsetzung "D" (Denkmalschutz) für das Gebäude Haus Harkorten 3b und den Treckerschuppen wurden aus dem Plan herausgenommen.

 

Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme zu den Punkten 3 und 8 wird gefolgt. Den sonstigen Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 




Zu 2.3   

Bernhard Scheideler, Bremker Weg 55, 58135 Hagen, vom 07.04.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Es ist richtig, dass Herr Scheideler mit der Unteren Wasserbehörde bezüglich seiner Böschung zum Bremker Bach in Gesprächen ist.  Die Einbeziehung des Grundstückes in den Bebauungsplan hat darauf keinen Einfluss.

 

Die geplante Fußwegeverbindung soll das Ensemble Haus Harkorten für die Öffentlichkeit zugänglich machen und soll für eine bessere fußläufige Erreichbarkeit der Siedlungsgebiete Quambusch und Bremker Weg / Spielbrink sorgen. Deshalb kann aus städtebaulichen Gründen auf diese Wegeverbindung nicht verzichtet werden.

 

Die Verwaltung ist aber gern bereit nach Fertigstellung der Wegeverbindung die Hasper Polizei zu bitten, in regelmäßigen Abständen dort nach dem Rechten zu sehen.

 

Den Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

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Beschlüsse

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07.06.2006 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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13.06.2006 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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14.06.2006 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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20.06.2006 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen