Beschlussvorlage - 0388/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerung Hagen - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen (Verwaltungsgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.05.2006
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen folgt dem Beschluss des Verwaltungsrates der Stadtentwässerung Hagen - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen und macht von seinem Weisungsrecht nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Kommunalunternehmens keinen Gebrauch.
Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum
22.05.2006.
Sachverhalt
Der
Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Hagen SEH (AöR) hat in seiner Sitzung am
25.04.2006 die Verwaltungsgebührensatzung für die SEH beschlossen. Diese
Vorlage dient dazu, dass der Rat der Stadt Hagen von seinem Weisungsrecht nach
§ 8 Abs. 1 der Satzung der SEH keinen Gebrauch macht.
In
seiner Sitzung am 25.04.2006 fasste der Verwaltungsrat der Stadtentwässerung
Hagen SEH (AöR) folgenden Beschluss (wörtliche Wiedergabe):
Der Verwaltungsrat der AöR
SEH beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerung Hagen AöR
(Verwaltungsgebührensatzung), die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.
Zur Begründung führte der
Vorstand der SEH folgendes aus (wörtliche Wiedergabe):
Mit der Gründung des
Kommunalunternehmens Stadtentwässerung Hagen AöR wurde auch die Kompetenz zum
Erlass von Gebühren- und Beitragssatzungen auf die SEH übertragen. Gleichzeitig
wurde in § 3 Abs. 2 der Unternehmenssatzung festgelegt, dass bis zum
Inkrafttreten eigener Satzungen Gebühren und Beiträge auf der Grundlage der
durch die Stadt Hagen erlassenen Satzungen erhoben werden.
Entsprechend dieser Satzungsregelung hat die SEH
bisher ihre Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hagen vom 15.Juli 1977 erhoben.
Am 15. Dezember 2005 hat der Rat der Stadt Hagen die
Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen. Die Satzung trat zum
28.12.2005 in Kraft. In dieser Neufassung sind die im Teil B - Besonderer Teil des Tarifes zu § 1 Abs. 1 der
Verwaltungsgebührensatzung vormals aufgeführten Verwaltungsgebühren der SEH
nicht mehr enthalten. Da die SEH eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt,
wurde offenkundig davon ausgegangen, dass eine Anwendbarkeit der Satzung für
die SEH ausgeschlossen sei.
Leider wurde die SEH von
dieser Satzungsänderung nicht in Kenntnis gesetzt. Formal-juristisch fehlt der
SEH seit diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage zur Erhebung der
Verwaltungsgebühren nach teil B der städtischen Satzung. Dementsprechend ist
die Gebührenerhebung durch die SEH derzeit ausgesetzt.
Um die Rechtsgrundlage wieder
herzustellen, erlässt die SEH eine eigene Verwaltungsgebührensatzung.
Inhaltlich entspricht die vorgelegte Satzung der Verwaltungsgebührensatzung der
Stadt Hagen. Lediglich die Regelung in § 6 Fälligkeit und Zahlung wurde
dahingehend geändert, dass die SEH die Gebühr im Regelfall mit gesondertem
Bescheid festsetzt. Wertmarken wurden bereits in der Vergangenheit nicht von
der SEH verwendet. Kleinere Beträge, z.B. für Fotokopien werden über die Barkasse
im Sekretariat der SEH direkt gegen Ausgabe von Quittungen vereinnahmt.
Die Satzung der
Stadtentwässerung Hagen soll rückwirkend zum 28.12.2005 in Kraft treten. Damit
ist eine lückenlose Gebührenheranziehung auf einer gültigen Rechtsgrundlage
gewährleistet.
Bis zum Bekannt werden der Aufhebung der bisherigen
Satzung gingen alle Beteiligten (Stadtentwässerung und Gebührenschuldner) von
der Gültigkeit der Rechtsgrundlage aus. Einen ausdrücklichen Beschluss oder
eine anderweitige Willensbekundung zur Aufhebung gerade der sie SEH
betreffenden Satzungsregelungen hat es nicht gegeben. Insofern handelt es sich
hier lediglich um einen Verfahrensfehler, der zeitweise die Anwendbarkeit der
städtischen Verwaltungsgebührensatzung außer Kraft gesetzt hat.
Das langjährig
praktizierte Verfahren der Gebührenheranziehung, die einzelnen
Gebührenpositionen sowie die Höhe der Gebührensätze wurden nicht geändert. Im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes besteht daher
seitens der Gebührenschuldner kein schutzwürdiges Interesse, dass gegen das
rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung spricht. (So kommt der durch das Rechtsstaatsprinzip
gewährleistete Vertrauensschutz insbesondere dort nicht in Frage, wo ein
Vertrauen sachlich deshalb nicht schutzwürdig ist, weil in dem Zeitpunkt, auf
den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer
solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961, BVerfGE
13, S. 261, 271f.; Beschluss vom 15.2.1978, BVerfGE 48, S. 1, 20; Beschluss vom
15.10.1996, ebd.. Zitat: VG Göttingen Urteil vom 07.02.2006, AZ.:4
A 22/04).
Die Satzung ist dieser
Vorlage als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt Hagen wird
um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
