Beschlussvorlage - 0388/2006

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen folgt dem Beschluss des Verwaltungsrates der Stadtentwässerung Hagen - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen und macht von seinem Weisungsrecht nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Kommunalunternehmens keinen Gebrauch.

 

 

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 22.05.2006.

Reduzieren

Sachverhalt

Der Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Hagen SEH (AöR) hat in seiner Sitzung am 25.04.2006 die Verwaltungsgebührensatzung für die SEH beschlossen. Diese Vorlage dient dazu, dass der Rat der Stadt Hagen von seinem Weisungsrecht nach § 8 Abs. 1 der Satzung der SEH keinen Gebrauch macht.


 
In seiner Sitzung am 25.04.2006 fasste der Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Hagen SEH (AöR) folgenden Beschluss (wörtliche Wiedergabe):

 

Der Verwaltungsrat der AöR SEH beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerung Hagen AöR (Verwaltungsgebührensatzung), die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

Zur Begründung führte der Vorstand der SEH folgendes aus (wörtliche Wiedergabe):

 

Mit der Gründung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerung Hagen AöR wurde auch die Kompetenz zum Erlass von Gebühren- und Beitragssatzungen auf die SEH übertragen. Gleichzeitig wurde in § 3 Abs. 2 der Unternehmenssatzung festgelegt, dass bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen Gebühren und Beiträge auf der Grundlage der durch die Stadt Hagen erlassenen Satzungen erhoben werden.

 

Entsprechend dieser Satzungsregelung hat die SEH bisher ihre Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hagen vom 15.Juli 1977 erhoben.

 

Am 15. Dezember 2005 hat der Rat der Stadt Hagen die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen. Die Satzung trat zum 28.12.2005 in Kraft. In dieser Neufassung sind die im Teil B - Besonderer Teil des Tarifes zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung vormals aufgeführten Verwaltungsgebühren der SEH nicht mehr enthalten. Da die SEH eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, wurde offenkundig davon ausgegangen, dass eine Anwendbarkeit der Satzung für die SEH ausgeschlossen sei.

 

Leider wurde die SEH von dieser Satzungsänderung nicht in Kenntnis gesetzt. Formal-juristisch fehlt der SEH seit diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Verwaltungsgebühren nach teil B der städtischen Satzung. Dementsprechend ist die Gebührenerhebung durch die SEH derzeit ausgesetzt.

 

Um die Rechtsgrundlage wieder herzustellen, erlässt die SEH eine eigene Verwaltungsgebührensatzung. Inhaltlich entspricht die vorgelegte Satzung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hagen. Lediglich die Regelung in § 6 “Fälligkeit und Zahlung” wurde dahingehend geändert, dass die SEH die Gebühr im Regelfall mit gesondertem Bescheid festsetzt. Wertmarken wurden bereits in der Vergangenheit nicht von der SEH verwendet. Kleinere Beträge, z.B. für Fotokopien werden über die Barkasse im Sekretariat der SEH direkt gegen Ausgabe von Quittungen vereinnahmt.

 

Die Satzung der Stadtentwässerung Hagen soll rückwirkend zum 28.12.2005 in Kraft treten. Damit ist eine lückenlose Gebührenheranziehung auf einer gültigen Rechtsgrundlage gewährleistet.

 

Bis zum Bekannt werden der Aufhebung der bisherigen Satzung gingen alle Beteiligten (Stadtentwässerung und Gebührenschuldner) von der Gültigkeit der Rechtsgrundlage aus. Einen ausdrücklichen Beschluss oder eine anderweitige Willensbekundung zur Aufhebung gerade der sie SEH betreffenden Satzungsregelungen hat es nicht gegeben. Insofern handelt es sich hier lediglich um einen Verfahrensfehler, der zeitweise die Anwendbarkeit der städtischen Verwaltungsgebührensatzung außer Kraft gesetzt hat.

 

Das langjährig praktizierte Verfahren der Gebührenheranziehung, die einzelnen Gebührenpositionen sowie die Höhe der Gebührensätze wurden nicht geändert. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes besteht daher seitens der Gebührenschuldner kein schutzwürdiges Interesse, dass gegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung spricht. (“So kommt der durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauensschutz insbesondere dort nicht in Frage, wo ein Vertrauen sachlich deshalb nicht schutzwürdig ist, weil in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961, BVerfGE 13, S. 261, 271f.; Beschluss vom 15.2.1978, BVerfGE 48, S. 1, 20; Beschluss vom 15.10.1996, ebd.”. Zitat: VG Göttingen Urteil vom 07.02.2006, AZ.:4 A 22/04).

 

Die Satzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

Reduzieren

Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

11.05.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen