Beschlussvorlage WBH - 0539/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschäftsordnung für den Vorstand des Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage WBH
- Federführend:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Bearbeitung:
- Gabriele Zmarowski
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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WBH-Verwaltungsrat
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Entscheidung
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12.06.2024
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Sachverhalt
Begründung
Der Verwaltungsrat und nachfolgend der Rat der Stadt Hagen hatten im September 2018 die Geschäftsordnung (GeschO) für den Vorstand des Wirtschaftsbetriebes Hagen AÖR beschlossen.
Insbesondere aufgrund der Bestellung des dritten Vorstandsmitgliedes ist nunmehr eine Neufassung der GeschO in § 3 Abs. 2 erforderlich geworden. Die Regelung besagt, dass bei besonders wichtigen Angelegenheiten die einstimmige Entscheidung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.
Dies sind:
a) die Einbringung von Verwaltungsvorlagen zur Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat;
b) Angelegenheiten, die nicht durch die Geschäftsverteilung einem Geschäftsbereich zugewiesen sind oder die gleichzeitig ein anderes Vorstandsmitglied betreffen; dies gilt auch, soweit es sich um die Angelegenheiten von Beteiligungsunternehmen handelt;
c) Personalentscheidungen im Bereich des höheren Dienstes;
d) sonstige Angelegenheiten, die von einem Vorstandsmitglied den jeweils anderen Vorstandsmitgliedern zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bei längerem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist sicherzustellen, dass der Vorstand beschlussfähig bleibt. Hierzu dient die neu aufgenommene Regelung in § 3 Abs. 2 des angehängten Entwurfes.
Um die Interessen der Stadt Hagen in den vorgenannten Angelegenheiten ausreichend zu wahren, ist bei längerer Abwesenheit des Vorstandssprechers vor der Entscheidungsfindung der Vorsitzende des Verwaltungsrates zu hören.
Die Anpassung in § 4 Abs. 1 a) beruht auf der Tatsache, dass die Fahrzeug- und Maschinenbeschaffung heute deutlich über den bisher in § 4 Abs. 1, 3. Spiegelstrich angegebenen Wertgrenzen für Lieferungen (300.000 €) liegt. Die Wertgrenze für Geschäfte, in denen der Vorstand der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, soll daher in Bezug auf Anlagegüter, die eigene Aufgaben des WBH betreffen, auf 1 Mio. € angehoben werden. Für übrige Liefer- und Dienstleistungen soll weiterhin die Wertgrenze 300.000 € gelten.
Die Änderungen im Vergleich zur bisherigen GeschO sind in der als Anlage 2 angehängten Synopse rot gekennzeichnet.
Die Entscheidung des Verwaltungsrates unterliegt gem. § 11 Abs. 4, 2. Spiegelstrich der Kommunalunternehmenssatzung dem Entscheidungsvorbehalt des Rates der Stadt Hagen.
Christoph Gerbersmann
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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372,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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160,6 kB
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