Beschlussvorlage - 0356/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Nordrhein-Westfalen (BHKG) bei Einsätzen der Feuerwehr der Stadt Hagen, wie sie als Anhang A Gegenstand dieser Vorlage ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Infolge der Schaffung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein-Westfalen (BHKG) sind örtliche Satzungen über den Kostenersatz, Gebühren und Entgelte anzupassen. Der Kostenersatztarif für Leistungen der Feuerwehr wurde seit dem 01.01.2011 nicht mehr überarbeitet. Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Tariferhöhungen und Kostensteigerungen machen eine Anpassung dertze zum 01.06.2024 erforderlich.

 

Begründung

 

Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz erbringt nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). Aufgabenträger ist die Gemeinde. Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen. In der Regel sind die Einsätze der Feuerwehr unentgeltlich.

 

Nur in speziellen Fällen, die in § 52 Abs. 2 BHKG abschließend aufgezählt sind, kann die Gemeinde den Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen notwendigen Kosten verlangen, wenn sie dies durch Satzung geregelt hat. Solche Ausnahmefälle sind insbesondere Einsätze, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder im Falle der Gefährdungshaftung. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Bei der Kalkulation der nach § 52 Absatz 2 BHKG ersatzfähigen Kosten eines Feuerwehreinsatzes ist zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten) und Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) zu differenzieren.

 

Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Vom Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

 

Mit der Anpassung der bestehenden Satzung an die geltende Rechtslage werden auch die seit dem 01.01.2011 geltenden Pauschalsätze neu kalkuliert und entsprechend angepasst. Die Pauschale für Einsätze in Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage wird stärker differenziert. Die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Einsätze sowie die Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf den Kostenersatz bleibt unangetastet.

 

Der zu erwartende Kostenersatz wird aufgrund der angestiegenen Personalkosten voraussichtlich sowohl im Bereich der Technischen Hilfeleistung als auch im Bereich Brandschutz um jeweils ca. 10.000,- Euro pro Haushaltsjahr höher ausfallen.

Die Annahme wurde bereits in der HH-Planung 2024/2025 berücksichtigt.

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

  1.                Auswirkungen auf den Haushalt

 

Kurzbeschreibung:

(Bitte eintragen)

Ersatz für entstandene Einsatz-Kosten 

 

1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

1.02.60

Bezeichnung:

Brandschutz

Auftrag:

1026001

Bezeichnung:

Brandschutz

Auftrag:

1026002

Bezeichnung:

Technische Hilfeleistung

Kostenart:

432100

Bezeichnung:

Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte

 

 

Kostenart

2024

2025

2026

2027

2028

Ertrag (-)

432100

20.000 € 

20.000 € 

20.000 €

20.000 € 

20.000 €

Aufwand (+)

 

 

 

 

 

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

 

 

  1. Steuerliche Auswirkungen

 

 

X

Die Erträge sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

 

  1.                Rechtscharakter

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. André Erpenbach

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

 

gez. Christoph Gerbersmann

Bei finanziellen Auswirkungen:

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

02.05.2024 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.05.2024 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen