Beschlussvorlage - 0356/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB37 - Brand- und Katastrophenschutz
- Bearbeitung:
- Gabriele Thomzig
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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02.05.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.05.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Nordrhein-Westfalen (BHKG) bei Einsätzen der Feuerwehr der Stadt Hagen, wie sie als Anhang A Gegenstand dieser Vorlage ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
Infolge der Schaffung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein-Westfalen (BHKG) sind örtliche Satzungen über den Kostenersatz, Gebühren und Entgelte anzupassen. Der Kostenersatztarif für Leistungen der Feuerwehr wurde seit dem 01.01.2011 nicht mehr überarbeitet. Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Tariferhöhungen und Kostensteigerungen machen eine Anpassung der Sätze zum 01.06.2024 erforderlich.
Begründung
Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz erbringt nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). Aufgabenträger ist die Gemeinde. Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen. In der Regel sind die Einsätze der Feuerwehr unentgeltlich.
Nur in speziellen Fällen, die in § 52 Abs. 2 BHKG abschließend aufgezählt sind, kann die Gemeinde den Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen notwendigen Kosten verlangen, wenn sie dies durch Satzung geregelt hat. Solche Ausnahmefälle sind insbesondere Einsätze, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder im Falle der Gefährdungshaftung. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Bei der Kalkulation der nach § 52 Absatz 2 BHKG ersatzfähigen Kosten eines Feuerwehreinsatzes ist zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten) und Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) zu differenzieren.
Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Vom Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Mit der Anpassung der bestehenden Satzung an die geltende Rechtslage werden auch die seit dem 01.01.2011 geltenden Pauschalsätze neu kalkuliert und entsprechend angepasst. Die Pauschale für Einsätze in Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage wird stärker differenziert. Die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Einsätze sowie die Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf den Kostenersatz bleibt unangetastet.
Der zu erwartende Kostenersatz wird aufgrund der angestiegenen Personalkosten voraussichtlich sowohl im Bereich der Technischen Hilfeleistung als auch im Bereich Brandschutz um jeweils ca. 10.000,- Euro pro Haushaltsjahr höher ausfallen.
Die Annahme wurde bereits in der HH-Planung 2024/2025 berücksichtigt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
(Bitte eintragen)
Ersatz für entstandene Einsatz-Kosten |
1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro
Teilplan: | 1.02.60 | Bezeichnung: | Brandschutz |
Auftrag: | 1026001 | Bezeichnung: | Brandschutz |
Auftrag: | 1026002 | Bezeichnung: | Technische Hilfeleistung |
Kostenart: | 432100 | Bezeichnung: | Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte |
| Kostenart | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 |
Ertrag (-) | 432100 | 20.000 € | 20.000 € | 20.000 € | 20.000 € | 20.000 € |
Aufwand (+) |
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Eigenanteil |
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- Steuerliche Auswirkungen
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X | Die Erträge sind nicht umsatzsteuerpflichtig. |
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X | Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
gez. Erik O. Schulz | gez. André Erpenbach |
Oberbürgermeister | Beigeordneter
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| gez. Christoph Gerbersmann |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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28,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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65 kB
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