Beschlussvorlage - 0289/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 19/79 (364), 1. und 2. Änderung, Südfeld, Entwicklungsbereich Unteres Lennetal/Halden, Bereich Südhier: a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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02.05.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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03.05.2006
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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04.05.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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09.05.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.05.2006
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
zu b) Der Rat der
Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss
gehörenden Bebauungsplan Nr. 19/79 (364) 1. und 2. Änderung, Südfeld,
Entwicklungsbereich Unteres Lennetal / Halden Bereich Süd mit den in der Vorlage
beschriebenen Änderungen einschl. der Begründung vom 16.01.2006 gemäß § 2 und §
10 Abs.1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.
2141, 1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften
des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 16.01.2006 ist Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst die Flächen östlich
der Lennestraße vom Kreuzungsbereich Sudfeldstraße in Hagen-Halden nach Süden
bis zur Hausnummer 66.
Er liegt in der Gemarkung Halden, Flur 2 und umfasst die Flurstücke 379
bis 402, 405 bis 408, 628, 629, 630, 631, 632, 243, 569, 567 teilw. 1152, 1153
und 1154 teilw. und 474, 484, 490 und 491.
Der Geltungsbereich ist im Plan
eindeutig dargestellt.
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Juni 2006 wird das
Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Diese Vorlage schließt das Bebauungsplanverfahren Nr. 19/79, 1. und 2.
Änderung, Südfeld, Entwicklungsbereich Unteres Lennetal / Halden Bereich Süd,
mit dem Satzungsbeschluss ab.
Durch das neue Planungsrecht werden die bestehenden Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 19/79 überlagert.
Verfahrensablauf
Der Rat der Stadt hat am 20.02.2003 die Einleitung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes beschlossen.
Mit Beschluss des Rates vom 17.07.2003 wurde die 2. Änderung des
Bebauungsplanes eingeleitet, die sich mit dem Geltungsbereich der 1.Änderung
teilweise überlagert.
Für diese beiden Änderungsbereiche haben sich inzwischen neue
Rahmenbedingungen ergeben, so dass der Rat der Stadt am 02.03.06 die
Änderungsbereiche zu einem Verfahren zusammengefasst hat.
Für dieses Verfahren wurde vom 16.03.2006 bis 18.04.2006 einschließlich
die öffentliche Auslegung durchgeführt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden
von nachfolgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnahmen abgegeben:
mark E, Postfach 42 49, 58042 Hagen, Schreiben vom 04.04.2006
Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß
den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Bebauungsplanentwurf in zwei
Punkten ergänzt, um den o.g. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu
entsprechen. Es handelt sich hierbei nur um die Ergänzung der textlichen
Festsetzungen 5 und 6. Hierbei wird das Leitungsrecht für Versorgungsträger
ergänzt (textl. Festsetzung 5) und die Anzahl der möglichen Stellplätze auf 44
(textl. Festsetzung 6) festgesetzt.
Die o.g. geringfügigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die
Grundzüge der Planung, so dass auf eine weitere öffentliche Auslegung nach §
4a Abs.3 BauGB verzichtet werden kann. Es handelt sich um eine redaktionelle
Ergänzung, so dass ebenfalls auf eine Beteiligung der Betroffenen verzichtet
werden kann.
zum Schreiben der mark E, Postfach 42 49, 58042 Hagen vom 04.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die mark E weist auf bestehende Gas- und Wasserleitungen hin, die
entsprechend rechtlich gesichert werden müssen.
Der zukünftige Eigentümer wird darauf hin gewiesen, die Ausbauarbeiten
zum festgesetzten Parkplatz mit der mark E abzustimmen. Die
grundstücksrechtlichen Inhalte werden an das Amt für Liegenschaften
weitergeleitet, sie sind nicht Inhalte des Bebauungsplanes.
Die textliche Festsetzung 5 wird entsprechend ergänzt.
Den Anregungen wird entsprechend der Stellungnahme gefolgt bzw. ein
Beschluss über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.
