Beschlussvorlage - 0220/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Flächen unter den Arkaden zwischen dem Grundstück Stresemannstr. 10 und dem Grundstück Graf-von-Galen-Ring 17 einschließlich
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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02.05.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
die Widmung der Flächen unter den Arkaden zwischen dem Grundstück
Stresemannstr. 10 und dem Grundstück Graf-von Galen-Ring 17 einschließlich.
Die Widmung wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Hagen Flur 46
Flurstücke 34, 44, 45, 49, 50, 53, 58, 80, 83 und 84.
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW zugeordnet; sie
dient dem Gemeingebrauch.
In dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan ist die Verkehrsfläche gelb
mit roter Umrandung dargestellt.
Sachverhalt
Im Zusammenhang von Umlegungsverfahren im Bahnhofsbereich sind die
betroffenen Arkadenflächen zugunsten der Stadt mit Grunddienstbarkeiten des
Inhaltes belastet worden, dass diese Flächen als Gehweg einzurichten und auf
Dauer entsprechend zu nutzen sind.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen diese Flächen jetzt straßenrechtlich
gewidmet werden.
Nach den
Beschlüssen in den Umlegungsverfahren III/8-2 und IV/8-2 ist die Stadt berechtigt,
die Arkadenflächen im Bereich Bahnhofstraße und Graf-von-Galen-Ring als
Bürgersteig einzurichten und zu benutzen. Der Inhalt dieser Beschlüsse wurde
als Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt in Abt. II der betroffenen Grundbücher
eingetragen. Danach haben die Eigentümer der “dienenden”
Grundstücke die Nutzung der Arkadenflächen als Bürgersteig zu dulden und
Handlungen, die dem Inhalt der Grunddienstbarkeit widersprechen, zu
unterlassen.
Im Zuge der Maßnahme “Neugestaltung der Verkehrsflächen am
Bahnhofsvorplatz” und im Rahmen des Ausbaues der unteren Bahnhofstraße
zur Fußgängerzone wurden die Arkadenflächen vollständig erneuert.
Unter den Arkaden finden zur Zeit mannigfache Nutzungen (Warenauslagen,
Außengastronomien) statt, die die Verfügbarkeit der Flächen als Bürgersteig zum
Teil stark einschränken bzw. vollständig ausschließen und darüber hinaus auch
das Straßen- und Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen.
Damit die Arkadenflächen uneingeschränkt entsprechend dem durch die
Eintragung der Grunddienstbarkeiten angestrebten öffentlichen Zweck von der
Allgemeinheit als Bürgersteig bzw. Gehweg genutzt werden können, ist es im
öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, diese
Flächen nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW zu widmen. Hierdurch erhalten sie die
Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und der Allgemeinheit
wird als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch eröffnet. D.h. die Nutzung der
Flächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften gestattet. Durch die Widmung geht die Straßenbaulast nach § 9
StrWG NRW auf die Stadt über.
Voraussetzung für die Widmung ist nach § 6 Abs. 5 StrWG NRW, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder
dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Die Zustimmungserklärung ist
nicht formbedürftig.
Durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit haben die jeweiligen
Eigentümer der Arkadenflächen erklärt, dass sie die betroffenen
Grundstücksflächen auf Dauer dem öffentlichen Fußgängerverkehr zur Verfügung
stellen. Diese Erklärungen enthalten folglich den gleichen Inhalt, der auch von
einer Zustimmung im Sinne von § 6 Abs. 5 StrWG NRW gefordert wird. Daher kann
die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeit
schlüssig abgeleitet werden.
Die Eigentümer der Arkadenflächen wurden entsprechend schriftlich darüber
informiert.
Die Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung liegen damit vor.
Anlage: Übersichtsplan
