Beschlussvorlage - 0220/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung der Flächen unter den Arkaden zwischen dem Grundstück Stresemannstr. 10 und dem Grundstück Graf-von Galen-Ring 17 einschließlich.

 

Die Widmung wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Hagen Flur 46 Flurstücke 34, 44, 45, 49, 50, 53, 58, 80, 83 und 84.

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach §  3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW zugeordnet; sie dient dem Gemeingebrauch.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung dargestellt.

 

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Sachverhalt

Im Zusammenhang von Umlegungsverfahren im Bahnhofsbereich sind die betroffenen Arkadenflächen zugunsten der Stadt mit Grunddienstbarkeiten des Inhaltes belastet worden, dass diese Flächen als Gehweg einzurichten und auf Dauer entsprechend zu nutzen sind.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen diese Flächen jetzt straßenrechtlich gewidmet werden.


 
Nach den Beschlüssen in den Umlegungsverfahren III/8-2 und IV/8-2 ist die Stadt berechtigt, die Arkadenflächen im Bereich Bahnhofstraße und Graf-von-Galen-Ring als Bürgersteig einzurichten und zu benutzen. Der Inhalt dieser Beschlüsse wurde als Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt in Abt. II der betroffenen Grundbücher eingetragen. Danach haben die Eigentümer der “dienenden” Grundstücke die Nutzung der Arkadenflächen als Bürgersteig zu dulden und Handlungen, die dem Inhalt der Grunddienstbarkeit widersprechen, zu unterlassen.

 

Im Zuge der Maßnahme “Neugestaltung der Verkehrsflächen am Bahnhofsvorplatz” und im Rahmen des Ausbaues der unteren Bahnhofstraße zur Fußgängerzone wurden die Arkadenflächen vollständig erneuert.

 

Unter den Arkaden finden zur Zeit mannigfache Nutzungen (Warenauslagen, Außengastronomien) statt, die die Verfügbarkeit der Flächen als Bürgersteig zum Teil stark einschränken bzw. vollständig ausschließen und darüber hinaus auch das Straßen- und Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen.

 

Damit die Arkadenflächen uneingeschränkt entsprechend dem durch die Eintragung der Grunddienstbarkeiten angestrebten öffentlichen Zweck von der Allgemeinheit als Bürgersteig bzw. Gehweg genutzt werden können, ist es im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, diese Flächen nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW zu widmen. Hierdurch erhalten sie die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und der Allgemeinheit wird als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch eröffnet. D.h. die Nutzung der Flächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Durch die Widmung geht die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW auf die Stadt über.

 

Voraussetzung für die Widmung ist nach § 6 Abs. 5 StrWG NRW, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Die Zustimmungserklärung ist nicht  formbedürftig.

Durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit haben die jeweiligen Eigentümer der Arkadenflächen erklärt, dass sie die betroffenen Grundstücksflächen auf Dauer dem öffentlichen Fußgängerverkehr zur Verfügung stellen. Diese Erklärungen enthalten folglich den gleichen Inhalt, der auch von einer Zustimmung im Sinne von § 6 Abs. 5 StrWG NRW gefordert wird. Daher kann die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeit schlüssig abgeleitet werden.

Die Eigentümer der Arkadenflächen wurden entsprechend schriftlich darüber informiert.

 

Die Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung liegen damit vor.

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

 

 

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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02.05.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen