Beschlussvorlage - 0991/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Wasserrechtliches Verfahren gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Verlegung des verrohrten Bunkebaches im Rahmen des Ersatzneubaus der Regenwasserbehandlungsanlage Hagen-Hengstey
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Isabella Närdemann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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28.11.2023
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Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigte Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen für die Verlegung des verrohrten Bunkebaches im Zuge des Ersatzneubaus der Regenwasserbehandlungsanlage Hagen-Hengstey.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt.
Begründung
Der unteren Wasserbehörde Hagen liegt ein Antrag der Autobahn GmbH zur Verlegung des verrohrten Bunkebaches (DN 1000) auf Grundlage des § 68 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) vor. Die untere Naturschutzbehörde ist zur Stellungnahme aufgefordert. Die untere Naturschutzbehörde beteiligt den Naturschutzbeirat hiermit gem. § 70 LNatSchG NRW.
Ausgangssituation:
Das Straßenoberflächenwasser der Bundesautobahn (BAB) A 1 im Bereich zwischen den Anschlussstellen (AS) Hagen-Nord und Hagen-West wird über die Streckenentwässerung der bestehenden Regenwasserbehandlungsanlage (RWBA) Hagen-Hengstey in die Ruhr geleitet. Die bestehende RWBA ist in ihrer Lage eng durch die BAB A1 und die benachbarte Ruhr eingegrenzt.
Da unmittelbar südlich der BAB A 1 das Wasserwerk liegt, ist der Bereich nördlich der BAB A1 in die Wasserschutzzone (WSZ) II eingegliedert. Direkt östlich neben der bestehenden RWBA kreuzt eine Rohwasserleitung DN 1000 des Wasserwerkes Hagen-Hengstey den Behandlungsstandort. Neben der Einleitungsstelle der Autobahnabwässer mündet der verrohrte Bunkebach (DN 1000) in die Ruhr.
Die vorhandene RWBA Hagen-Hengstey entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Auf Grundlage von Forderungen der unteren Wasserbehörde der Stadt Hagen wurden die dementsprechenden Planungen zur Anpassung an den Stand der Technik aufgenommen.
Der Ersatzneubau der RWBA Hagen-Hengstey an der A1 ist in der Sitzung des Naturschutzbeirats vom 31.05.2022 beschlossen worden (Drucksachennummer 0520/2022). Im Rahmen der Detailplanung und auf Grundlage der beengten Verhältnisse im Baufeldbereich wurde festgestellt, dass der verrohrte Bunkebach auf einer Länge von ca. 30 m verlegt werden muss (s. Gewässer mit der Benennung DN 1000 B bzw. SB in der Anlage). Aufgrund der engen Platzverhältnisse zwischen der geplanten RWBA und dem Rad- und Fußweg sowie der Tiefenlage der Verrohrung (5,50 m unter Gelände) ist keine Offenlage des Gewässers an dieser Stelle möglich.
Naturschutzrechtliche Einordnung:
Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.1 "Hengsteysee/Ruhr, Südufer" und verstößt gegen folgende Verbote des Landschaftsplans Hagen:
- Verbot Nr. 1: Ufergehölze, Röhrricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden, zu beschädigen oder in ihrem Wachstum zu gefährden.
- Verbot Nr. 11: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen.
- Verbot Nr. 14: Gewässer, einschließlich Teichanlagen, oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes zu verändern.
Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt gemäß § 21 LG NRW aus folgenden Schutzgründen:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere wegen seiner Bedeutung als Brut- und Nahrungsbiotop sowie als Winterrastplatz für zahlreiche Wasservogelarten der Roten Liste,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes der Ruhr und des Hengsteysees und
- wegen seiner besonderen Bedeutung als stadtnaher Erholungsraum für die Stadtteile Kabel und Boele.
Für das Vorhaben ist deshalb über eine Ausnahmegenehmigung zu entscheiden.
Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, die Ausnahmegenehmigung gem. 1.2.1.III 1.a) des LP Hagen zu erteilen, da die beabsichtigte Maßnahme mit dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zu vereinbaren ist.
Anlage:
Maßnahmen-Übersichtsplan
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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441 kB
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