Beschlussvorlage - 0210/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung des Parkplatzes Overbergstraße / Ecke Viktor-von-Scheffel-Straße.

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Boele Flur 15 Flurstück 472 und das Flurstück 454 teilweise.  Sie erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3  Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW zugeordnet. Die Verkehrsfläche dient dem Gemeingebrauch.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung dargestellt.

 

Der Widmungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Der im Zuge der Einrichtung des Freizeitparks Hamecke hergestellte Parkplatz soll jetzt gewidmet werden, damit der Platz von jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen genutzt werden kann.


 
Der  Parkplatz liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 16/77 (322) –Grünzug Hamecke- und ist dort als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung “Parken” festgesetzt. Im Zuge der Fördermaßnahme ´Freizeitpark Hamecke´ wurde der Parkplatz ausgebaut.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Parkplatz nunmehr nach § 6 StrWG NRW förmlich gewidmet werden. Der Parkplatz erhält damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung des Parkplatzes ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenrechtlichen Regelungen gestattet. Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht mit der Widmung und die Stadt über.

 

Da sich der Parkplatz vollständig im Eigentum der Stadt befindet und die Widmung den Förderrichtlinien sowie den Festsetzungen im Zuwendungsbescheid für die o.a. Fördermaßnahme nicht widerspricht, liegen die Voraussetzungen für eine Widmung vor.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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26.04.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Nord