Beschlussvorlage - 0210/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung des Parkplatzes Overbergstraße / Ecke Viktor-von-Scheffel-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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26.04.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
die Widmung des Parkplatzes Overbergstraße / Ecke Viktor-von-Scheffel-Straße.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Boele Flur 15
Flurstück 472 und das Flurstück 454 teilweise.
Sie erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3
StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW zugeordnet. Die
Verkehrsfläche dient dem Gemeingebrauch.
In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche
gelb mit roter Umrandung dargestellt.
Der Widmungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Der im Zuge der Einrichtung des Freizeitparks Hamecke hergestellte
Parkplatz soll jetzt gewidmet werden, damit der Platz von jedermann im Rahmen
der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen genutzt werden kann.
Der Parkplatz liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 16/77 (322) –Grünzug Hamecke- und ist dort als
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung “Parken”
festgesetzt. Im Zuge der Fördermaßnahme ´Freizeitpark Hamecke´ wurde der
Parkplatz ausgebaut.
Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit soll der
Parkplatz nunmehr nach § 6 StrWG NRW förmlich gewidmet werden. Der Parkplatz
erhält damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG
NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der
Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung des Parkplatzes ist jedermann im Rahmen der
Widmung und der straßenrechtlichen Regelungen gestattet. Die Straßenbaulast
nach § 9 StrWG NRW geht mit der Widmung und die Stadt über.
Da sich der Parkplatz vollständig im Eigentum der Stadt befindet und die
Widmung den Förderrichtlinien sowie den Festsetzungen im Zuwendungsbescheid für
die o.a. Fördermaßnahme nicht widerspricht, liegen die Voraussetzungen für eine
Widmung vor.
Anlage: Übersichtsplan
