Beschlussvorlage - 0603/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen-Mitte am 10.12.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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18.10.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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02.11.2023
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die City-Werbegemeinschaft beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt, der vom 23.11. bis 30.12.2023 durchgeführt werden soll.
Die Veranstalterin hat den Antrag mit den Höhepunkten der diesjährigen Veranstaltung, einen Plan der Veranstaltungs- und Programmfläche beigefügt.
Begründung
Die City-Werbegemeinschaft hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen-Mitte im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Weihnachtsmarktes am 10.12.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Nach § 6 Abs. 1 LÖG dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt nach Nr. 1 insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Eine derartige prägende Veranstaltung stellt der Hagener Weihnachtsmarkt dar.
Der Weihnachtsmarkt ist mit seinen zahlreichen Ständen und Fahrgeschäften zwischen dem Friedrich-Ebert-Platz und dem Adolf-Nassau-Platz weitergehend ausgebucht und steht wie jedes Jahr unter dem Motto „familienfreundlich“ zu sein. Es wird wie in den vergangenen Jahren neben Bewährtem, z. B. das Riesenrad, auch neue Standangebote geben. Der Weihnachtsmarkt hat in den vergangenen Jahren regelmäßig stattgefunden und kann somit als Traditionsveranstaltung eingestuft werden.
Es wird auch in diesem Jahr wieder ein Kulturprogramm geben, dessen Fixstern auf dem Weihnachtsmarkt auch wieder die Konzertmuschel sein wird. Es wird ein abwechslungsreiches und weihnachtliches Unterhaltungsprogramm angeboten. Als besonderes Highlight werden die Laser- und Wassershow, das Kulturprogramm, die Thementage, der Radio-Hagen-Tag, der Bummelpass und als Abschlussveranstaltung die Einbindung von „Blau unterm Baum“ genannt.
Weihnachtsmärkte sind wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut besucht und damit grundsätzlich geeignet, hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt von Besucher*innen zu sein.
Gemäß einer allgemeinen überregionalen Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e. V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit über 57 % eindeutig die Hauptmotive von Verbraucher*innen beim Weihnachtsmarktbesuch dar. 35 % der Befragten gaben an, dass der Geschenkeeinkauf für sie im Vordergrund des Weihnachtsmarktbesuches stand.
(Quelle: Studie Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktleute e. V.)
Die Weihnachtsmärkte sind für die durch die Coronakrise und den Boom des Onlinehandels ohnehin schwer gezeichneten Innenstädte im zweiten Winter nach der Krise von existenzieller Bedeutung. Sie schmücken, beleuchten und beleben die zunehmend trister werdenden Innenstädte und bescheren dem stationären Einzelhandel, der Gastronomie und Hotellerie mit dieser Attraktion viele Gäste.
(Quelle: Positionspapier vom Deutschen Schaustellerbund e. V.)
Die Veranstalterin geht für den Hagener Weihnachtsmarkt von einer ähnlichen Bewertung aus. Auf Grund der Coronapandemie und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen und der im vergangenen Jahr erstmals wieder einigermaßen normal verlaufenden Veranstaltung geht die Veranstalterin davon aus, dass es in diesem Jahr ein nochmal größeres Interesse seitens der Besucher*innen geben wird.
Die City-Werbegemeinschaft hat im vergangenen Jahr im Vorfeld des verkaufsoffenen Sonntages und während des Hagener Weihnachtsmarktes eine Umfrage bei den Besuchern gestartet, bei der u. a. abgefragt wurde, ob der Besuch des Hagener Weihnachtsmarktes der alleinige Grund für den Besuch der Hagener Innenstadt war. Bei dieser Umfrage wurden insgesamt 415 Datensätze erhoben. 87 % der Befragten gaben an, den Weihnachtsmarkt gemeinsam mit anderen zu besuchen. Die gleiche Anzahl an Befragten gab an, den Weihnachtsmarkt zu besuchen und zeigen damit, dass das Interesse am Hagener Weihnachtsmarkt nach wie vor sehr groß ist.
Die Mehrheit der Befragten, ca. 33 % gab ab, dass das Einkaufen in den Geschäften eine eher nachrangige Rolle spielt. 39 % der Befragten gaben an, den Innenstadtbesuch mit einem City-Bummel zu verbinden und 26 % allein wegen des Besuchs des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt zu sein.
Durchschnittlich erwartet die Veranstalterin zwischen 8.000 und 10.000 Besucher*innen am Tag. Im Hinblick auf die erwartete Besucherzahl kann auch in diesem Jahr davon ausgegangen werden, dass der höhere Anteil der Besucher*innen wegen des Weihnachtsmarktes in die Hagener City kommen und nicht weil an dem Sonntag die Geschäfte in der Innenstadt geöffnet haben. Die Veranstalterin wird die Befragung in diesem Jahr fortführen.
Ein enger räumlicher Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften ist gegeben, da sich die teilnehmenden Geschäfte in direkter Umgebung des Weihnachtsmarktes befinden und somit eine direkte Verbindung bzw. der räumliche Bezug besteht. Um den räumlichen Bezug deutlicher herauszustellen, wurde der Einzugsbereich der möglichen Verkaufsstellen entsprechend an die Veranstaltungsfläche angepasst. Die vorgenommene Reduzierung der Verkaufsfläche weist darauf hin, dass der Bereich der Ladenöffnungen nur auf den Bereich begrenzt ist, in dem die Veranstaltung eine prägende Wirkung hat.
Der Antrag einschließlich der Anlagen sowie die Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen sind als Anlagen 2 bis 4.5 beigefügt.
Der Einzugsbereich der Verkaufsstellen umfasst folgendes Gebiet:
Elberfelder Straße (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl-Marx-Straße, Kampstraße, Hohenzollernstraße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich-Ebert-Platz
Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzung für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.
In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter*innen beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher*innen. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen-Mitte Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 21.03.2018 das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I – beschlossen und damit auch das Ladenöffnungsgesetz NRW – LÖG NRW geändert. Das Gesetz ist am 29.03.2018 in Kraft getreten.
Das neugefasste LÖG NRW regelt die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu. Ziel der Neuregelung war es, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage zu beseitigen und für die Kommunen eine rechtssichere Möglichkeit zu schaffen, eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen.
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Anzahl der zulässigen Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen zukünftig auf acht (vorher vier) beschränkt.
Hierzu sind folgende Regelungen getroffen worden:
- Die Gemeinden können durch die Verordnung eine Ladenöffnung an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen gestatten. Die Festsetzung kann dabei für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigeben werden.
- Die Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Stunden erfolgen.
- Die Freigabe ist bei Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet höchsten an einem Adventsonntag zulässig. Erfolgt eine beschränkte Freigabe z. B. auf Bezirke dürfen nicht mehr als zwei Adventsonntage je Gemeinde freigegeben werden. Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 01. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.
Neben diesen Änderungen hat der Landesgesetzgeber auch die Sachgründe neugefasst, die vorliegen müssen, damit eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden kann. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, BvR 2858/07, Rn. 152, 156, juris) betont, dass der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich zum Schutz der Sonn- und Feiertage verpflichtet ist.
Dabei muss er beachten, dass die Erwerbstätigkeit in der Regel an Sonn- und Feiertagen ruhen muss; es gilt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmen zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sind jedoch zum Schutz höherer, gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich, solange der Gesetzgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz gewährleistet.
Die grundlegende Neuerung des § 6 Abs. 1 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig nicht mehr ausschließlich von einem Anlassbezug abhängig ist. Der Gesetzgeber lässt eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig vielmehr zu, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Die Sachgründe, die ein öffentliches Interesse darstellen können, hat der Gesetzgeber dabei in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW beispielhaft näher definiert. Eine solche Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Aufgabe der Gemeinde ist es, im Rahmen des Erlasses einer Verordnung zur Zulassung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu prüfen. In diesem Zusammenhang müssen sie insbesondere darlegen und begründen, warum im Einzelfall ein öffentliches Interesse auf Grund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW benannten Sachgründe vorliegt. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des VG Aachen eine konkrete und einzelfallbezogene Prüfung durch Rat und Verwaltung erforderlich. Es muss für das Gericht nachvollziehbar dargestellt werden, warum gerade an diesem Sonntag ein öffentliches Interesse vorliegt so dass die grundsätzliche Arbeitsruhe am Sonntag hier ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist. Allgemeine Erwägungen zum Umsatzinteresse des örtlichen Handels bzw. zur allgemeinen Lage des Handels dürfen dabei ebenso keine Rolle spielen wie das allgemeine Einkaufsinteresse der Kundschaft, da diese Erwägungen an jedem Sonntag gelten. In der Regel dürfte es daher mit größeren Aufwänden verbunden sein, ein solches ausnahmsweise Vorliegen des übergeordneten öffentlichen Interesses ohne Anlassbezug zu begründen.
Auch nach der neuen Rechtslage ist aber auch eine anlassbezogene Sonntagsöffnung weiterhin möglich. Auch hieran sind strenge gerichtliche Voraussetzungen nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip geknüpft. Insbesondere ist es erforderlich, die Bedeutung des Anlasses für die Stadt zu hinterfragen. Nur wirklich prägende Veranstaltungen sind diesbezüglich geeignet. Nähere Ausführungen dazu lassen sich dem Beschluss des VG Aachen sowie der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2017, Az.: 4 B 1538/17 zum Düsseldorfer Weihnachtsmarkt entnehmen. In jedem Fall ist auch beim Anlassbezug durch Rat und Verwaltung die oben beschriebene Abwägung zwischen dem Interesse an einer Durchführung und der grundgesetzlich geschützten Sonntagsruhe vorzunehmen. Es muss klar werden, dass Hintergrund immer das Regel-Ausnahme-Prinzip sein muss. Verkaufsoffene Sonntage sind möglich. Sie müssen aber gut begründet sein, es muss deutlich werden, dass es sich bei gerade diesem Sonntag um eine Ausnahme und bedeutende Besonderheit handelt.
Die örtliche Ordnungsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob einer oder mehrere der im § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) genannten Sachgründe vorliegt und somit im konkreten Einzelfall die sonntägliche Ladenöffnung gerechtfertigt ist.
Die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes findet auf dem Friedrich-Ebert-Platz, der Mittelstraße, der Hohenzollernstraße, der Elberfelder Straße, dem Volkspark und dem Adolf-Nassau-Platz statt. Die Verkaufsstellen, die geöffnet werden sollen, befinden sich in der Elberfelder Straße (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl-Marx-Straße, Kampstraße, Hohenzollernstraße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich-Ebert-Platz und somit in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort bzw. der Veranstaltungsfläche.
Ein zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Der Weihnachtsmarkt wird vom 23.11. bis 30.12.2023 täglich zwischen 11:00 Uhr und 21:00 Uhr und der verkaufsoffene Sonntag am 10.12.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden, somit soll eine Ladenöffnung gesetzeskonform für die Dauer von fünf Stunden erfolgen.
Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsmarkt und der Ladenöffnung ist somit zu bestätigen und das öffentliche Interesse nachgewiesen.
Fazit:
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass bereits der dargestellte Sachgrund für sich allein so gewichtig ist, dass ausnahmsweise die Ladenöffnung gegenüber der Sonntagsruhe gerechtfertigt ist.
Wertung der Stellungnahmen:
Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, der Handelsverband NRW Südwestfalen e. V., der Märkische Arbeitgeberverband, der Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Evangelische Kirchenkreis Hagen, die Handwerkskammer Dortmund und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind gemäß § 6 Abs. 5 LÖG angehört worden.
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) teilt in Ihrer Stellungnahme mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung am 10.12.2023 bestehen. Die SIHK empfiehlt sogar die Prüfung der weiteren Sachgründe und hält diese ebenfalls für erfüllt.
Der Märkische Arbeitgeberverband erhebt ebenfalls keine Einwände gegen die geplante Sonntagsöffnung.
Der Evangelische Kirchenkreis Hagen steht dem verkaufsoffenen Sonntag als evangelische Kirche kritisch gegenüber, da sich der Sonntag als besonderer Tag in der Woche deutlich von den übrigen Werktagen abhebt und ein hohes schützenwertes Gut darstellt. Gleichzeitig wird jedoch die Möglichkeit erkannt, durch den verkaufsoffenen Sonntag die Attraktivität der Innenstadt und der ansässigen Einzelhändler*innen zu steigern. Insgesamt hält der Kirchenkreis Hagen den Antrag für den verkaufsoffenen Sonntag für verhältnismäßig und lehnt ihn nicht ab.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V. plädiert ausdrücklich dafür, den Antrag der City Gemeinschaft positiv zu bescheiden. So wäre ein klares und unmissverständliches Bekenntnis für die Stadt Hagen im regionalen Wettbewerb und für den Erhalt und die Stärkung des örtlichen Einzelhandels. Von Seiten des Handelsverbandes bestehen keine Bedenken gegen die ausnahmsweise Ladenöffnung am 10.12.2023.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Sonntagsöffnung grundsätzlich erfüllt sind. Die Angaben zu den Besucherströmen sind ihr jedoch zu vage, nicht aktuell genug und somit nicht belastbar.
Ungeachtet der rechtlichen Betrachtung ist die Gewerkschaft der Überzeugung, dass die Veranstaltung ohne die Ladenöffnung am Sonntag stattfinden könnte. Die Geschäftigkeit ist an Sonntagen keine andere als an Werktagen und das LÖG NRW ermöglicht inzwischen von montags bis samstags von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr eine Ladenöffnung. Diese Möglichkeit bedeutet lt. ver.di so schon lange Öffnungs- und Arbeitszeiten für die Arbeitnehmer*innen. Es bedarf neben den ethischen und religiösen Gesichtspunkten auch unter diesem Gesichtspunkt eines arbeitsfreien Sonntages.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lehnt die Sonntagsöffnung ab.
Die Stellungnahmen sind als Anlage 4.1 bis 4.5 beigefügt.
Die Einwendungen gegen den verkaufsoffenen Sonntag nimmt die Verwaltung ernst. Sie hat sie geprüft und mit ihren Zielen, die sie mit der Ladenöffnung am 10.12.2023 verfolgt, abgewogen. Die dargestellten Ziele der Ladenöffnung, also insbesondere den Erhalt und die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und des zentralen innerstädtischen Versorgungsbereichs, die Belebung der Innenstadt über die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes hinaus und die Attraktivierung der Innenstadt als Freizeit- und Aufenthaltsörtlichkeit - mit den betroffenen Grundrechten der Einwohner und Gäste aus Art. 2 Grundgesetz und der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Grundgesetz, hält die Verwaltung für so gewichtig, dass die Ladenöffnung am 10.12.2023 ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
Die Verwaltung hat den für die Ladenöffnung zulässigen Bereich eng gefasst. Der fragliche Bereich ist in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (Anlage 1) genau benannt. Verkaufsstellen darüber hinaus, die sicher ebenfalls ein Interesse an einer Öffnung am Sonntag hätten, bleiben zur Wahrung des Regel-Ausnahme- Verhältnisses von der Öffnung ausgenommen.
Die überörtliche Anziehung des Standortes Hagen Innenstadt bei Veranstaltungen ist bereits grundsätzlich gegeben.
Die Stadt Hagen präsentiert sich außerdem als attraktive und lebenswerte Stadt im Bereich Tourismus, Kultur und Sport, z. B. durch die ortsansässigen Museen mit wechselnden Ausstellungen oder Führungen, das Freilichtmuseum einschließlich dort stattfindender Veranstaltungen, die Stadthalle mit aktuellen Veranstaltungen, verschiedenen Sportveranstaltungen und Sportarten auf unterschiedlichen Leistungsebenen mit hohem Zuspruch.
Aus den oben aufgeführten Erläuterungen zu dem Sachgrund ergibt sich, dass sich die Verwaltung Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft hat und als Ergebnis der Ermessensentscheidung der Verkaufsöffnung den Vorrang vor der Sonntagsruhe eingeräumt hat.
Zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gemäß § 6 Abs. 4 LÖG kann die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 10.12.2023 für den Stadtteil Hagen - Mitte beschlossen werden. Gemäß § 32 Abs. 1 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) kann die Geltungsdauer einer Ordnungsbehördliche Verordnung über einen längeren Zeitraum, jedoch nicht länger als 20 Jahre, erstreckt sein. Aus diesem Grund soll die Ordnungsbehördliche Verordnung für dieses Jahr und die folgenden fünf Jahre erlassen werden.
Es wird daher gebeten, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
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