Beschlussvorlage - 0750/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung des Verbindungswegs zwischen "Piepenstockstraße" und "Ahmer Weg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Julian Eggert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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28.09.2023
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24.10.2023
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91) die Widmung des
Verbindungswegs zwischen Piepenstockstraße und Ahmer Weg
Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke
Gemarkung Hohenlimburg, Flur 20, Flurstück 507.
Die Verkehrsfläche wird in die Straßengruppe der Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW eingeteilt und als Fußweg gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW gewidmet. Sie ist somit auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Der für den Fußgängerverkehr ausgebaute Weg verbindet die Straßen „Piepenstockstraße“ und „Ahmer Weg“. Um der Allgemeinheit den Gemeingebrauch des Weges im Rahmen des Widmungszweckes zu gewährleisten, soll der Weg nun gewidmet werden.
Begründung:
Um den Gemeingebrauch der Verkehrsfläche zu eröffnen und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, sollen die Verbindungswege in dem Gebiet zwischen den Straßen „Oststraße“, „Ahmer Weg“, „Piepenstockstraße“ und „Am Sonnenberg“ als Fußwege gewidmet werden. Die Widmung des Verbindungsweges zwischen den Straßen „Am Sonnenberg“ und „Piepenstockstraße“ wurde bereits zusammen mit der Widmung der Straße „Am Sonnenberg“ am 13.06.2008 verfügt. Nun sollen die südlich gelegenen Verbindungswege den gleichen, öffentlichen Status erhalten.
Voraussetzung für eine Widmung ist gem. § 6 Abs. 5 StrWG NW, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der zu widmenden Fläche ist bzw. der Eigentümer der Widmung zustimmt. Da die Verkehrsfläche vollständig im Eigentum der Stadt steht, liegen die Voraussetzungen zur Widmung vor.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW der Stadt Hagen.
Anlage:
Widmungsplan
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
| sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| positive Auswirkungen (+) |
x | keine Auswirkungen (o) |
| negative Auswirkungen (-) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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241,4 kB
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