28.09.2023 - 4.4 Widmung des Verbindungswegs zwischen "Piepensto...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Schmidt erkundigt sich, ob sich mit der Widmung eine Änderung der Reinigungspflicht für die Anlieger ergibt.

 

Herr Liedtke erläutert, dass festgestellt worden sei, dass die beiden unteren Bereiche der Treppenanlage im Gegensatz zum obersten bislang noch nicht gewidmet waren, was nunmehr mit den Vorlagen 0750/2023 und 0751/2023 (TOP 4.5.) nachgeholt werden soll. Durch die Widmung ist die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger möglich

 

Herr Glod fragt nach, wie die Reinigungspflicht der Anlieger dann aussehe, wie die Aufteilung auf der Treppenanlage erfolge und wie es mit der Haftung aussehe. 

Herr Gerbersmann antwortet darauf, dass nach Widmung die Anlieger für die Reinigung und den Winterdienst der Treppenanlage zuständig seien und über eine ausreichende Versicherung verfügen sollten, da ansonsten mit dem Privatvermögen gehaftet werden müsse. Die Verpflichtungen seien in der Straßenreinigungssatzung geregelt wie bei jedem anderen Straßenanlieger.

 

Herr Arnusch äert sein Unverständnis, dass die Reinigung der beiden Treppenanlagenteile jahrzehntelang durch die Stadt erfolgt sei und diese nun auf die Anlieger übertragen werden soll.

Herr Gerbersmann erläutert, dass es sich um einen öffentlich nutzbaren Fußweg handele, an dem die Anlieger zukünftig genauso wie an allen anderen Straßen behandelt werden sollen, so dass auch sie der Reinigungspflicht unterliegen würden.

 

Frau Pelkachte wissen, ob die Anlieger über ihre Reinigungspflicht informiert werden.

Herr Gerbersmann sagt eine gezielte Information der Anlieger zu.

Frau Reichl ergänzt, dass die öffentliche Bekanntmachung der Widmung ausreiche und sagt in diesem Fall die separate Anliegerinformation zu.

 

Herr Schmidt ist nicht begeistert von dieser Veränderung für die Anlieger, da an beiden Wegen die Anwohner keinen direkten Bezug durch Tore oder Ähnliches zu dem Fußweg hätten. Er sieht dies als äerst bürgerunfreundlich an.

Herr Gerbersmann entgegnet, dass im gesamten Stadtgebiet ganz viele Anlieger an ein und manchmal auch zwei Fußwegen angrenzen würden und die Gleichbehandlung der Anlieger sichergestellt sein müsste.

 

Herr Arnusch lehnt die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anwohner und somit auch die Widmungen für seine Fraktion ab, insbesondere vor dem Hintergrund, dass von den Gärten keine Tore auf die Treppenanlagen führen würden.

 

Auch bei diesen Vorlagen vertritt Frau Peuler-Kampe die Auffassung, dass Menschen mit Behinderung davon betroffen seien und wünscht sich eine Beteiligung des Beirats für Menschen mit Behinderungen.

Herr Gerbersmann signalisert Frau Peuler-Kampe, dass Menschen mit Behinderungen nicht betroffen seien, weil sich für sie nichts ändern würde, da die Treppenanlage. weiterhin gereinigt würden: Zukünftig von den Anliegern und nicht mehr von der Stadt. Er weist eine Zuständigkeit des Beirats für Menschen mit Behinderungen ausdrücklich zurück.

Herr Krippner kann grundsätzlich das Ansinnen der Verwaltung nachvollziehen, schließt sich aber den Ausführungen des Herrn Arnusch an und schlägt 1. Lesung vor.

 

Herr Liedtke erläutert, dass in der Straßenreinigungssatzung die Erschließung von Grundstücken an das öffentliche Straßen- und Wegenetz geregelt sei und in den betroffenen Bereichen die Anlieger die Möglichkeit hätten, von ihrem Grundstück die Wege zu nutzen. Es würden dort keine Mauern von mehr als 1 Meter Höhe existieren.

 

Herr Arnuschnscht sich für die Anlieger Bestandsschutz, da seit fast 60 Jahren dieser Zustand so bestehen würde.

 

Herr Schmidt unterstützt den Wunsch nach 1. Lesung.

 

Frau Reichl ergänzt, dass mit der Widmung die Zuwegung über den Weg für die Allgemeinheit rechtlich sichergestellt wird.

 

Herr Krippner erkundigt sich danach, welche Konsequenzen bei Ablehnung der Widmung entstehen.

Darauf antwortet Herr Gerbersmann, dass die Verwaltung aktuell keine konkrete andere Nutzungsabsicht mit der städtischen Fläche habe, aber theoretisch eine Veräerung möglich wäre und der neue Eigentümer mit der Fläche andere Nutzungsziele verfolgen könnte.

 

Herr Bezirksbürgermeister Eisermannsst über die Vertagung der Tagesordnungspunkte 4.4., 4.5. und 4.6 gemeinsam abstimmen.

 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91) die Widmung des

 

Verbindungswegs zwischen Piepenstockstraße und Ahmer Weg

 

Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke

Gemarkung Hohenlimburg, Flur 20, Flurstück 507.

 

Die Verkehrsfläche wird in die Straßengruppe der Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW eingeteilt und als Fußweg gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW gewidmet. Sie ist somit auf den Fußngerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Der Tagesordnungspunkt wird einstimmig vertagt.

 

 

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Anlagen zur Vorlage