Beschlussvorlage - 0669/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für die Errichtung eines Mobilfunkmastes im Landschaftsschutzgebiet 1.2.231 "Rafflenbeuler Kopf"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Jessica Richter-Glebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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05.09.2023
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die untere Naturschutzbehörde ist als Träger öffentlicher Belange im Rahmen eines Bauantrags zur Errichtung eines Mobilfunkmastes von der unteren Bauaufsichtsbehörde beteiligt worden. Aufgrund der Lage des Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet liegt der unteren Naturschutzbehörde zudem ein Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans vor.
Gemäß § 70 in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) beteiligt die untere Naturschutzbehörde hiermit den Naturschutzbeirat, damit er Hinweise in das Verfahren einbringen und der beantragen Befreiung seine Zustimmung oder Ablehnung erteilen kann.
Die untere Naturschutzbehörde empfiehlt dem Naturschutzbeirat, der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans zuzustimmen.
Begründung
Beschreibung des Vorhabens:
Der unteren Naturschutzbehörde (uNB) liegt im Rahmen des entsprechenden Bauantrages ein Antrag gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Befreiung von den Verboten des Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) zur Errichtung eines 60,9 m hohen Funkmastes im Landschaftsschutzgebiet 1.2.231 „Rafflenbeuler Kopf“ vor.
Mit dem Mast wird die örtliche Funkversorgung entlang der Selbecker Straße angestrebt. Gem. der Berechnungen des Mobilfunkbetreibers zur Funkversorgungsplanung ergibt sich die Notwendigkeit des Baus des 60,4 m hohen Antennenträgers. Der Antennenträger in Form eines Stahlgittermastes soll auf einer als Intensivgrünland genutzten Wiesenfläche in Hanglage in ca. 25 m Entfernung zur Selbecker Straße gegenüber des Motodroms errichtet werden. Die Mietfläche soll mit einem 2 m hohen Stabgitterzaun eingefriedet werden. Die Bauarbeiten sollen sich auf einen Zeitraum von 4 – 6 Wochen beschränken. Vor Beantragung des Vorhabens wurde durch den Vorhabenträger eine weitere Fläche als Alternativstandort angefragt. Da diese Fläche jedoch innerhalb eines geschützten Landschaftsbestandteils liegt, wurde die nun beantragte Fläche bevorzugt.
Landschaftsplan:
Aufgrund der Lage des geplanten Vorhabens im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Hagen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.31 „Rafflenbeuler Kopf“ ist vor Umsetzung des Vorhabens die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans durch die uNB notwendig. Folgende Verbote für alle Landschaftsschutzgebiete sind betroffen:
Gemäß Verbot Nr. 6 ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen.
Gemäß Verbot Nr. 8 ist es verboten, Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern.
Gemäß Verbot Nr. 11 ist es verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen.
Gemäß Verbot Nr. 12 ist es verboten, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern.
Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes 1.2.2.31 „Rafflenbeuler Kopf“ erfolgte:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung naturnah entwickelter Lebensräume,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, geprägt durch eine Vielzahl bewaldeter Bachtäler mit Quellen und Kleingewässern und
- wegen der besonderen Bedeutung des Waldgebietes für die auf Naturerlebnis ausgerichtete Erholungsnutzung.
Gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans erteilt werden,
„wenn:
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“
Gem. § 75 LNatSchG NRW kann der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde „einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. Von dem Widerspruch hat die untere Naturschutzbehörde die höhere Naturschutzbehörde zu unterrichten. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Naturschutzbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für unberechtigt, hat die untere Naturschutzbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 2 Absatz 3 bleiben unberührt.“
Die uNB sieht im vorliegenden Fall die Voraussetzung zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gem. Nr. 1. des § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt. Das Vorhaben dient dem flächendeckenden Ausbau des Mobilfunknetzes und der Versorgung der Bevölkerung mit eben diesem.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Artenschutz:
Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG dar. Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan inkl. artenschutzrechtlicher Betrachtung ist erstellt worden.
Es werden ca. 453 m² bisher unversiegelte Bodenfläche dauerhaft neu versiegelt, davon ca. 88 m² vollversiegelte Fläche für den Maststandort inkl. Technik und ca. 366 m² teilversiegelte Fläche in Form von Schotterung für die Mietfläche, Zuwegung und einen Stellplatz für ein Auto des Technikpersonals. Darüber hinaus werden 730 m² der Grünfläche temporär für eine Vormontage- und Kranstellplatzfläche sowie 1.200 m² für eine Baustraße mit Stahlplatten befestigt. Diese Anlagen werden nach Beendigung der Arbeiten wieder zurückgebaut und die Fläche wieder wie vor der Nutzung hergerichtet; sie sind daher nicht kompensationspflichtig. Die Kompensation innerhalb des Plangebietes ist dem Vorhabenträger aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit nicht möglich. Daher sollen die benötigten 995 Biotopwertpunkte durch den Ankauf von Ökopunkten ausgeglichen werden. Der Erwerb der Ökopunkte wurde der unteren Naturschutzbehörde bereits nachgewiesen.
Da für die Durchführung des Vorhabens keine Gehölzfällungen notwendig sind und durch die Errichtung eines Mastes nicht mit negativen Auswirkungen auf geschützte Arten zu rechnen ist, ist durch das Vorhaben keine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten.
Landschaftsbild:
Die Errichtung des 60,9 m hohen Mastes stellt eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, welche gem. § 31 Absatz 5 LNatSchG NRW in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG ist. Daher ist die Zahlung eines Ersatzgeldes erforderlich. Dieses beträgt im vorliegenden Fall gem. Landschaftsbildbewertung des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) 19.328,00 €.
Nach Prüfung der unteren Naturschutzbehörde, werden durch entsprechende Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen in Form des Erwerbs von Ökopunkten und der Zahlung eines Ersatzgeldes, einer Bauzeitenregelung vom 01.10. – 28.02. außerhalb des Brutzeitraums und der Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung die Belange von Natur- und Artenschutz ausreichend gewährleistet.
Die untere Naturschutzbehörde empfiehlt dem Naturschutzbeirat, der Erteilung dieser Befreiung zuzustimmen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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524,1 kB
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