Beschlussvorlage - 0485/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Beteiligung des Naturschutzbeirats gem. § 70 LNatSchG NRW - Planfeststellungsverfahren Vertiefung Steinbruch Steltenberg HKW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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31.05.2023
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12.06.2023
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt.
Begründung
Der Steinbruch Steltenberg wird von der Hohenlimburger Kalkwerke GmbH betrieben. Der gewonnene Kalkstein spielt als hochwertiger Rohstoff trotz Berücksichtigung von Recycling-Baustoffen auch zukünftig eine außerordentlich wichtige Rolle bei der Versorgung der heimischen Baustoffindustrie.
Die derzeitig genehmigte Betriebsfläche für die Gewinnung umfasst eine Größe von ca. 40,1 ha. Die genehmigten Vorräte erlauben zwar rechnerisch noch eine weitere Gewinnung für einige Jahre, allerdings ist die Verfügbarkeit der für die Herstellung hochwertiger Produkte erforderlichen Rohsteinqualitäten nur noch für wenige Jahre gesichert. Um den Produktionsstandort langfristig zu erhalten, ist die Erschließung neuer Abbaubereiche notwendig. Auf Grund der Erfahrungen aus dem letzten Änderungsverfahren und der aktuell noch gegebenen Randbedingungen kommt zur Vergrößerung der Vorräte derzeit nur eine Vertiefung des Tagebaus in Betracht, ohne die Tagebaugrenzen lateral zu verändern.
Die bisher genehmigte Endteufe beträgt 123 m Normalhöhennull (NHN). Die Einzelböschungshöhen betragen zwischen 10 und 15 m mit einem Böschungswinkel von 65°. Die bisherige Breite der Arbeitssohlen liegt in der Regel bei 20 m. Ausgehend von dieser Sohle soll im Zuge des nun beantragten Vorhabens eine Vertiefung erfolgen. Die endgültige Tiefe wird im Idealfall 15 m NHN betragen, sofern alle vorgesehenen abbautechnischen Parameter eingehalten werden können.
Da der Abbau unter Verwendung von Sprengstoffen erfolgt, handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 4. BImSchV (Spalte 1, Ziffer 2.1 des Anhangs). Darüber hinaus handelt es sich um eine Abgrabung im Sinne des Abgrabungsgesetzes NRW (AbgrG), so dass auch der Geltungsbereich dieses Gesetzes berührt ist. Der Betrieb des Steinbruches erfolgt auf der Basis einer Genehmigung gemäß § 6 und § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die die Genehmigung nach §§ 3, 4 und 7 des AbgrG gem. § 13 BImSchG einschließt. In den Jahren 2005 bis 2016 gab es umfangreiche Pläne zur lateralen Erweiterung des Steinbruches, die in einem Änderungsantrag zur bestehenden Genehmigung nach dem BImSchG formuliert und durch den Bescheid vom 20.06.2018 zugelassen wurden. Da die beantragte Tiefenerweiterung einen Abbau unterhalb des Grundwasserspiegels einschließt, der nach Ende der Gewinnungstätigkeit zwangsläufig zur Entstehung eines Gewässers führt, muss eine Tiefenerweiterung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) planfestgestellt werden.
Die untere Naturschutzbehörde ist als Träger öffentlicher Belange in diesem wasserrechtlichen Verfahren zur Abgabe einer Stellungnahme beteiligt worden. Gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 70 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) sowie gemäß Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 27.10.2022 (Drucksachennummer 0839/2022) über die Vorgänge der Beteiligung des Naturschutzbeirats hat die untere Naturschutzbehörde den Naturschutzbeirat beteiligt. Die Beteiligung erfolgte per E-Mail vom 05.05.2023, hierbei wurden den Mitgliedern des Naturschutzbeirats auch die Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt.
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