Beschlussvorlage - 0357/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2022 nach § 83 Abs. 2 GO NRW, Bildung von Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2022 gem. § 22 Abs. 4 KomHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Kelvin Fischer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.04.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.05.2023
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage 1 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bedarfe nach § 83 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz GO NRW.
2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis.
3. Der Rat der Stadt Hagen nimmt gem. § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) die in der Anlage 4 dargestellten Übertragungen von Aufwands-, Auszahlungs- und Kreditermächtigungen in das Haushaltsjahr 2023 zur Kenntnis.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
1. Anlage 1: über-/ außerplanmäßige Bereitstellungen durch Ratsbeschluss
Lfd. Nr. 1: Mitarbeiter im zentralen Arbeitsmarkt
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert aus erhöhten Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen sowie Rückstellungen für Altersteilzeit, nicht genommenen Urlaub und Überstunden.
Lfd. Nr. 2: Melde- und Personenstandswesen
Mit dem Wegfall vieler Corona-Beschränkungen ergaben sich steigende Fallzahlen bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten ggü. dem Planansatz. In der Folge erhöhten sich entsprechend die Aufwendungen für die Ausfertigung der Ausweise bei der Bundesdruckerei.
Lfd. Nr. 3: Hilfe zur Erziehung SGB VIII
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus den in den letzten Jahren steigenden Erstattungen an andere Gemeinden für kostenintensive Leistungen nach § 34 SGB VIII. Die Erstattung der Kosten wird von den in Vorleistung getretenen Gemeinden häufig nicht unverzüglich; zumeist erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber der Stadt Hagen geltend gemacht.
Entsprechend summiert sich über die Zeit dieser Aufwand, dessen Höhe und Fälligkeit im Einzelnen unter diesen Umständen nicht eindeutig vorhersehbar ist und sich daher im Haushalt nicht akkurat planen lässt.
Lfd. Nr. 4: Steuerkabelnetz
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert aus der Abschreibung des Festwerts Leerrohre. Die ursprünglich den Festwert begründenden Leerrohre haben mit Ablauf des vergangenen Jahres das Ende ihrer gewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht. Somit ist hierfür kein Wertansatz mehr zu begründen und es musste eine entsprechende Abschreibung vorgenommen werden.
Lfd. Nr. 5: Abwicklung HVG-Konzern / Städtische Beteiligungen
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus dem höheren Zuschuss an den HVG-Konzern in Folge des kostenlosen Adventsverkehrs. Weiterhin fiel der Zuschussbedarf an die Theater Hagen gGmbH aufgrund der Tariferhöhung etwas höher aus.
2. Anlagen 2 und 3: über-/außerplanmäßige Bereitstellungen zur Kenntnisnahme
Für das Haushaltsjahr 2022 wurden die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 12 der Haushaltssatzung vom Stadtkämmerer verfügt. Diese sind dem Rat zur Kenntnis zu geben. Der über-/außerplanmäßige Bedarf wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch Einsparungen und Mehrerträge/-einzahlungen (jeweils abweichend von den Ansätzen des Haushaltsplans 2022) gedeckt.
Die Verwaltung bittet, die in der Nachweisung (Anlagen 2 und 3) aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis zu nehmen.
3. Anlage 4: Ermächtigungsübertragungen von 2022 nach 2023
Nach § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für investive Auszahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnishaushalts übertragbar, sofern die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Ermächtigungen nicht vollständig in Anspruch genommen worden sind. Die Ermächtigungsübertragungen erhöhen nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Ermächtigungen im Haushalt des folgenden Jahres. Sie wurden entsprechend der Dienstanweisung der Stadt Hagen vom 17.06.2019 gebildet. Gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Für den Finanzplan werden zur Durchführung/Fortsetzung investiver Maßnahmen Ermächtigungsübertragungen im notwendigen Umfang in das Folgejahr 2023 übertragen. In der Anlage 4 sind die Einzelmaßnahmen dargestellt, bei denen die noch verfügbaren Ermächtigungen zur Finanzierung eingegangener rechtlicher Verpflichtungen weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Insgesamt werden investive Ermächtigungen in Höhe von rund 90,3 Mio. € (allgemeiner Haushalt), für „Gute Schule 2020“ rund 1,96 Mio. € und für den „Digitalpakt Schule“ 3,45 Mio. € übertragen.
Für den konsumtiven Bereich werden aus buchungstechnischen Gründen rund 10,2 Mio. € (Allgemeiner Haushalt: rund 1,37 Mio. € „Gute Schule 2020“: rund 1,02 Mio. € und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz: rund 9,16 Mio. €) an Auszahlungsermächtigungen im Finanzplan übertragen, damit die zweckgebundenen Mittel für ihren Zweck im Haushaltsplan verfügbar gehalten werden. Da aufgrund der Auflagen zur Genehmigung des Haushalts Ermächtigungsübertragungen nur sehr restriktiv gebildet werden dürfen, werden lediglich 25.000 € im Ergebnisplan im Bereich der Jugendarbeit übertragen. Der fortgeschriebene Ansatz des Jahres 2023 verschlechtert sich damit um 25.000 € auf 462.368,79 €.
Für den allgemeinen investiven Haushalt wird die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung in Höhe von 32.565.000 € übertragen. Das Programm „Gute Schule 2020“ ist zu 100 % refinanziert. Der Mittelabruf aus dem Kreditkontingent erfolgte jeweils bei Maßnahmenbeginn. Somit sind für die begonnenen Maßnahmen sowohl die Zahlungen in 2020 als auch die eingegangenen Verpflichtungen bereits im Haushaltsjahr 2020 finanziert. Die Mittel für „Gute Schule 2020“-Maßnahmen sind in vollem Umfang im Jahr 2020 abgerufen. Die Maßnahmen werden im Rahmen des Verwendungszeitraumes umgesetzt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
Die in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen haben keine Auswirkung auf den Haushalt und das Jahresergebnis, da sie insgesamt durch Einsparungen oder Mehrerträge und Mehreinzahlungen gedeckt sind.
Übertragungen von Ermächtigungen (siehe Anlage 4) für Maßnahmen, die in 2022 nicht abgewickelt werden konnten, erhöhen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (fortgeschriebener Ansatz 2023). Sie sind gedeckt durch Kreditermächtigungen und Einzahlungsüberschüsse aus Vorjahren. Die Ermächtigungsübertragungen bei den investiven Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt, da die jährlichen Abschreibungsraten und die Kosten der Kreditfinanzierung in der bisherigen Planung bereits berücksichtigt wurden. Die konsumtive Ermächtigungsübertragung für die Jugendarbeit belastet das Jahr 2023 um 25.000 €. Die Übertragungen der Auszahlungs-Ermächtigungen sind aus Einzahlungsüberschüssen der Vorjahre gedeckt. |
- Steuerliche Auswirkungen
X | Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
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X | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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