Beschlussvorlage - 0977/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einführung eines Förderprogramms für Stecker-Solargeräte entsprechend der beigefügten rderrichtlinie.

 

2. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung dieses Förderprogramms.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Das Umweltamt hat eine Richtlinie zur Förderung von Stecker-Solargeräten (auch bekannt als Balkonkraftwerke) für Hagener Privatpersonen erarbeitet. Ziel ist es, durch einen finanziellen Anreiz den Einsatz erneuerbarer Energien zu erhöhen. Insgesamt können 150 Geräte mit jeweils 300 bezuschusst werden.

 

Die beiliegende Förderrichtlinie regelt alle wesentlichen Rahmenbedingungen. Eine Antragstellung durch die Bürger*innen ist für den Zeitraum vom 02.05.2023 bis 31.05.2023 vorgesehen und soll über ein Online-Formular auf der Homepage der Stadt Hagen erfolgen. Sollten in diesem Zeitraum mehr als 150 Anträge eingehen, entscheidet ein Losverfahren. Über die Modalitäten und den Beginn des Antragsverfahrens wird die Verwaltung auch auf der Homepage der Stadt Hagen und über die örtliche Presse informieren. Zusätzliche Kosten für die Stadt Hagen entstehen durch das Förderprogramm nicht, da das Umweltamt für diesen Zweck Zuschussmittel vom Land NRW abgerufen hat.

 

Begründung

 

Hintergrund und Zielsetzung

 

Das Umweltamt hat im vergangenen Jahr zweimal erfolgreich Kompensationsleistungen aus der sogenannten Billigkeitsrichtlinie des Landes NRW in Höhe von 266.624,35 r die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen eingeworben. Von diesen Mitteln wurden 45.000 r das Aufsetzen eines Förderprogramms für Stecker-Solargeräte für Bürger*innen vorgesehen mit dem Ziel, den Einsatz von Erneuerbaren Energien innerhalb der Stadt Hagen zu erhöhen. Das Förderprogramm kann einen direkten Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen leisten und trägt somit auch zur Erreichung der Ziele aus der Nachhaltigkeitsstrategie bei.

 

Die Rahmenbedingungen des Förderprogramms werden durch die beiliegende Richtlinie festgelegt. Diese basiert auf bereits vorhandenen und etablierten Förderrichtlinien anderer Kommunen, wurde jedoch an aktuelle Entwicklungen (Energiekrise) sowie die Rahmenbedingungen in Hagen angepasst.

 

rdergegenstand, Zielgruppe und Förderhöhe

 

Gefördert wird der Kauf von neuen steckbaren Stromerzeugungsgeräten mit einem Zuschuss von jeweils 300 r Privatpersonen, die Haus- bzw. Wohnungseigentümer*innen oder Mieter*innen mit Erstwohnsitz in Hagen sind. Durch die Richtlinie können insgesamt 150 Stecker-Solargeräte bezuschusst werden.

 

Ein Vorteil bei der Förderung von Stecker-Solargeräten besteht darin, dass diese auch schon mit vergleichsweise kurzen Vorlaufzeiten und geringeren Zuschüssen realisiert werden können. Dies gilt insbesondere für die Zielgruppe der Mieter*innen. So hatten diese bislang nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Partizipation an der Energiewende. Gleichzeitig sind sie von der Energiekrise und Inflation besonders stark betroffen. Das Förderprogramm bietet daher gerade auch dieser Zielgruppe eine gute Möglichkeit, um eigenen Solarstrom zu erzeugen und unabhängiger von steigenden Stromkosten zu werden.

 

Antragsverfahren

 

Antragstellungen sollen im Zeitraum vom 02.05.2023 bis zum 31.05.2023 möglich sein. Dies hat den Grund, dass die Richtlinie nach Ratsbeschluss zunächst noch im Amtsblatt veröffentlicht werden muss und der Antragsbeginn außerhalb der Osterferien erfolgen sollte. Weiterhin soll den Bürger*innen die Möglichkeit gegeben werden, sich bereits vor Beginn des Antragsverfahrens mit der Thematik zu befassen und ggf. erforderliche Rücksprachen zu halten (bspw. mit dem Vermieter).

 

Aufgrund des hohen Förderbudgets und der großen Nachfrage in anderen Kommunen ist auch in Hagen mit einer Vielzahl an Anträgen zu rechnen. Das Antragsverfahren soll daher nicht nur für die Bürger*innen, sondern insbesondere auch für die Verwaltung möglichst schnell und einfach abzuwickeln sein. Aus diesem Grund wird die Antragstellung digital über ein Online-Formular auf der Homepage der Stadt Hagen erfolgen. Dies hat u. a. die folgenden Vorteile:

 

  • rderanträge gehen nur ein, wenn alle erforderlichen Daten eingegeben wurden.
  • Die Lesbarkeit der Daten ist gegeben.
  • Die Anträge gehen direkt bei der Abteilung ein, welche die Förderanträge abwickeln wird und müssen nicht erst die Hauspost durchlaufen.
  • Der Papierverbrauch wird reduziert.

 

Personen, die über keinen Internetanschluss verfügen, können alternativ auch ein Antragsformular anfordern und den Antrag postalisch einreichen.

 

Sollten im o. g. Zeitraum mehr Anträge eingehen als mit dem Fördervolumen abgewickelt werden können, so entscheidet das Los. Die Antragstellenden erhalten daher zunächst nur eine Eingangsbestätigung sowie einen Hinweis auf ein mögliches Losverfahren. Die Anträge werden im Vorfeld auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Unterlagen zur Bearbeitung fehlen, werden diese von den Antragstellenden einmalig nachgefordert, da nur vollständige Anträge eine Förderzusage erhalten und am Losverfahren teilnehmen können. Alle Antragsteller*innen erhalten einerderzu- oder -absage daher erst nach dem 31.05.2023. Erst danach darf auch mit der Umsetzung begonnen werden, d. h. das Steckergerät darf nicht vor einer Förderzusage angeschafft werden.

 

Letzteres soll die Zuwendungsempfänger davor bewahren, dass sie durch den vorzeitigen Beginn der Maßnahme in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn die beantragte Förderung nicht gewährt wird. Gleichzeitig muss die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung der Fördermittel gewährleistet sein und darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Antragsteller durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen hat. Daber hinaus besteht insbesondere ein besonderes öffentliches Interesse, nur solche Anlagen zu fördern, die ohne den finanziellen Zuschuss nicht realisiert würden.

 

Sofern im Juni noch Fördermittel vorhanden sind, können interessierte Bürger*innen ab diesem Monat weiterhin Förderanträge auf die Gewährung eines Zuschusses für ein Stecker-Solargerät stellen - und zwar solange bis die Fördermittel ausgeschöpft sind.

 

Auszahlung

 

Der Kauf und die Installation des geförderten Stecker-Solargerätes müssen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Förderzusage erfolgen. Ein entsprechender Leistungsnachweis ist bei der Stadt Hagen einzureichen (u. a. mit Rechnungsbeleg und Foto). Erst danach erhalten die Antragstellenden einen finalen Bewilligungsbescheid, auf dessen Grundlage schließlich die Auszahlung der Fördermittel erfolgt. All diese und weitere Rahmenbedingungen sind der beiliegenden Förderrichtlinie zu entnehmen. Diese weicht von der Allgemeinen Zuschuss-Richtlinie der Stadt Hagen vom 19.09.2006 ab, weil diese dem hier angestrebten Förderzweck nicht entspricht.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

positive Auswirkungen (+)

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:

Durch das Förderprogramm wird der Einsatz von Stecker-Solargeräten und somit der erneuerbaren Energien erhöht und damit ein lokaler Beitrag zum Klimaschutz und zur Verringerung von Treibhausgasemissionen geleistet. Bei einer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren könnten mit 150 Stecker-Solargeräten mindestens 360 Tonnen CO2 vermieden werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

  1.                Auswirkungen auf den Haushalt

 

Kurzbeschreibung:

Die Fördermittel stammen vom Land NRW und werden zu 100 % an antragstellende Personen/ Haushalte aus Hagen durchgeleitet. Für das Förderprogramm wird aus der Billigkeitsrichtlinie eine Summe von 45.000 eingesetzt. Bezuschusst werden sollen 300 €r den Kauf eines Stecker-Solargerätes. Insgesamt können dadurch 150 Geräte gefördert werden.

 

1.1 Investive Maßnahme in Euro

Teilplan:

5610

Bezeichnung:

Umwelt- und Immissionsschutz

Finanzstelle:

5000757

Bezeichnung:

rderprogramm Steckersolargeräte

Finanzposition:

681100

Bezeichnung:

Investitionszuwendungen vom Land

 

781800

Bezeichnung:

Auszahlungen an übrige Bereiche

 

Finanzposition

(Bitte überschreiben)

Gesamt

2022

2023

2024

2025

2026

Einzahlung (-)

681100

-45.000 €

-45.000 €

 

 

 

 

Auszahlung (+)

7818000

45.000 €

 

45.000 €

 

 

 

Eigenanteil

0 €

-45.000 €

45.000 €

 

 

 

Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Einzahlungen und Auszahlungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben.

 

 

x

Die Finanzierung wird durch die Förderung des Landes in voller Höhe sichergestellt.

 

  1.                Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

Die Ausgaben für die Anschaffung von Stecker-Solargeräten durch Privatpersonen in Höhe von 45.000 € stellen Investitionszuschüsse gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 KomHVO dar, die als Aktive Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz zu aktivieren sind. Diese sind über eine Zweckbindungsdauer von 5 Jahren abzugrenzen. Somit betragen die jährlichen Abgrenzungen 9.000 € (monatlich 750 €) und führen in dieser Höhe zu Aufwendungen in der Ergebnisrechnung.

 

Passiva:

Da die Finanzierung aus Fördermitteln des Landes erfolgt, sind auf der Passivseite der Bilanz entsprechend passive Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 45.000 € auszuweisen. Die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt, parallel zur Abgrenzung der Aufwendungen auf der Aktivseite, über die Zweckbindungsdauer von 5 Jahren und führt somit in gleicher Höhe zu Erträgen (jährlich 9.000 €, monatlich 750 €) in der Ergebnisrechnung.

 

  1.                Folgekosten in Euro:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

 

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

 

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

9.000 €

e) personelle Folgekosten je Jahr

 

Zwischensumme

9.000 €

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

- 9.000 €

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0 €

 

  1. Steuerliche Auswirkungen

x

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

 

  1.                Rechtscharakter

x

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

gez. i. V. Christoph Gerbersmann

gez. Henning Keune

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

Technischer Beigeordneter

 

 

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

09.03.2023 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.03.2023 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

23.03.2023 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen