Beschlussvorlage - 0041/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigten Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG für die Entfernung von zwei Linden aus der geschützten Allee AL-HA-0025 „Lindenallee an der Fleyer Straße“.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt.

 

Begründung

 

Der unteren Naturschutzbehörde (uNB) liegt ein Antrag des Wirtschaftbetriebs Hagen (WBH) gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Befreiung von den Verboten des Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) zur Fällung zweier Alleebäume auf der Fleyer Straße vor. Gefällt werden sollen zwei Linden, die im unmittelbaren Einfahrtsbereich eines Privatgrundstückes, auf dem städtischen Gehweg stehen und Teil der im LANUV Kataster eingetragenen und geschützten Allee AL-HA-0025 „Lindenallee an der Fleyer Straße“ sind. Der neue Eigentümer des Privatgrundstücks plant eine umfangreiche Neugestaltung seines Grundstücks. In diesem Zusammenhang hat er auf die teilweise massiven Schäden an der Zuwegung / Einfahrt seines Grundstücks durch die Wurzeln der Linden hingewiesen. Die Linden stehen unmittelbar neben den Einfahrten. Durch die Wurzeln ist der Bodenbelag der Einfahrt und des angrenzenden Gehweges stark hochgedrückt worden. Eine Nutzung ist lediglich eingeschränkt möglich. Die Anhebungen sind verkehrssicherungsrelevant, dementsprechend muss der betroffene Bereich saniert werden.

 

Im Rahmen dieser Sanierung sind grundsätzlich folgende Handlungsalternativen denkbar:

         Sanierung des Gehwegs und der Einfahrt unter Versuch der Erhaltung beider Bäume

         Sanierung nach Entfernung beider Bäume.

 

Sofern versucht würde, die Bäume zu erhalten, dürfte die Sanierung der Zuwegung / Einfahrt jedoch nur in einem reduzierten und möglichst baumunschädlichen Umfang erfolgen. Aufgrund des großen Umfangs der unbedingt notwendigen Sanierungsarbeiten wäre es aber dennoch unwahrscheinlich, dass die Bäume anschließend noch standsicher sind. Eine vollständige Entfernung der für die Schädigungen verantwortlichen Wurzelbestandteile würde dazu führen, dass sich die Bäume zum einen nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen versorgen könnten und zum anderen auch keine ausreichende Verankerung im Boden mehr gewährleistet wäre. Selbst wenn die Bäume anschließend weiter standsicher sein sollten, würde es in den Folgejahren durch erneuten Wuchs der Wurzeln sowie dem Dickenwachstum der Bäume abermals zu erneuten Schädigungen des Gehwegs / der Einfahrt kommen. Eine fachgerechte Sanierung der betroffenen Bereiche auf öffentlichem Gehweg und Privatgrundstück ist demnach unter gleichzeitiger Erhaltung der Bäume nicht möglich. Es bestünde zukünftig ein permanenter Beseitigungsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbauch (BGB) für eintretende Schäden.

 

Bei einem Ortstermin am 20.12.2022 kamen der Fachbereich Bauverwaltung und Wohnen, das Umweltamt und der WBH übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Entfernung der Bäume alternativlos ist. Ersatzpflanzungen im Sinne des § 41 LNatSchG sind hier nicht möglich. Der derzeitige Standort der Linden scheidet aus den o.g. Gründen aus. Die Baumstandorte weiter nach vorne in Richtung Straßenraum zu verlegen ist aufgrund der Behinderung der Zufahrten und der Lage einer unterirdischen Gasversorgungsleitung nicht möglich. Gemäß des Merkblattes 125 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW-Merkblatt GW 125) ist die Neupflanzung von Linden im Bereich von Gasleitungen untersagt. Nach Aussage des WBH gibt es zudem derzeit keinen weiteren freien Baumstandort auf der Fleyer Straße. Diese Problematik bestand hier bereits in der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten Fällen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Entfernung der besagten Linden dazu führen kann, dass auch andere Anwohner Ausgleichsansprüche geltend machen werden und entsprechende Antragsverfahren folgen. Es existieren mehrere Stellen auf der Fleyer Straße mit ähnlichen Situationen.

 

Gem. § 41 (1) LNatSchG NRW sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt. „Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten.“

 

Von diesem Verbot kann die uNB gem. § 67 (1) BNatSchG eine Befreiung erteilen wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“

 

Gem. § 67 (1) Nr. 3 kann die Befreiung mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

Gem. § 75 LNatSchG NRW kann der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde „einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. Von dem Widerspruch hat die untere Naturschutzbehörde die höhere Naturschutzbehörde zu unterrichten. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Naturschutzbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für unberechtigt, hat die untere Naturschutzbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 2 Absatz 3 bleiben unberührt.“

 

Die uNB sieht im vorliegenden Fall die Nr. 1. und 2. des § 67 (1) BNatSchG erfüllt und beabsichtigt dem WBH eine Befreiung zur Fällung der Linden mit der Auflage, Ersatzpflanzungen an anderer Stelle durchzuführen, zu erteilen. Die Verwaltung empfiehlt dem Naturschutzbeirat, dieser Befreiung nicht zu widersprechen.

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

negative Auswirkungen (-)

 

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
(Optimierungsmöglichkeiten nur bei negativen Auswirkungen)

 

ume binden Kohlenstoff und haben eine positive Wirkung auf das Stadtklima. Die negativen Auswirkungen werden durch Ersatzpflanzungen vermindert.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

gez.

 

Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

24.01.2023 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

01.02.2023 - Umweltausschuss - vertagt

Erweitern

15.03.2023 - Umweltausschuss - vertagt