24.01.2023 - 11.3 Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) N...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Frau Kuschel-Eisermann und Frau Selter haben sich die Örtlichkeit angesehen.

 

Frau Kuschel-Eisermann sieht keine Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung und empfiehlt eine Ablehnung. Auch sieht sie die Gefahr, dass hier ein Präzedenzfall geschaffen werde.

 

Herr Borgmeier erläutert, dass ein Erhalt der Bäume fast nicht möglich sei, bei Sanierung der Einfahrt zur Behebung der Unfallgefahr. Er erklärt sich befangen, da sein Unternehmen ein Angebot abgegeben habe.

 

Frau Selter sieht ebenfalls die Gefahr, dass anschließend weitere Anträge zur Beseitigung von den Bäumen aus der Allee an der Fleyer Straße kommen würden und verweist auf andere technische Maßnahmen, bei denen die Linden erhalten bleiben könnten.

 

Herr Gockel erläutert die öffentlichen Interessen. Die fachliche Expertise von den für den Baumschutz zuständigen Mitarbeiter beim WBH und der uNB habe ergeben, dass eine realistische Sanierung des Einfahrtsbereiches bei Erhalt der Bäume nicht möglich sei. Die Anhebung des Gehweges und des Einfahrtsbereiches durch die Wurzeln seien verkehrssicherrelevant. Aus der Abwehr von regelmäßigen Schadensansprüchen gegen über der öffentlichen Hand und der Verkehrssicherung auf der Gehwegfläche begründe sich aus Sicht der uNB das öffentliche Interesse.

 

Aus Sicht von Herrn Rüggeberg würden die Linden durch den Schnitt eine verminderte Standsicherheit aufweisen. An diesem Standort könnten die Bäume nicht so ihr großes Ausmaß erreichen. Er plädiert für ein Zurückschneiden und Neupflanzen.

 

Herr Bühren spricht sich für eine Neupflanzung in der Flucht der anderen Linden an der Fleyer Straße aus. Herr Gockel erklärt, dass aufgrund der Gasleitung eine Neupflanzung von Linden rechtlich untersagt sei.

 

Frau Selter sieht den Aspekt der Stolperfalle nicht so gravierend; an der Fleyer Straße seien mehrere hochstehende Pflastersteine im Bereich des Bürgersteigs.

 

Herr Bühren berichtet von technischen Möglichkeiten für Wurzelschutzsysteme, die seiner Meinung nach auch das Anpflanzung von Linden im Bereich der Gasleitung ermöglichen würden. Die Veränderung des Höhenniveaus des Bürgersteigs sollte als weitere Möglichkeit nach Machbarkeit hin überprüft werden.

 

Herr Welzel spricht sich für den Erhalt der Lindenallee aus; die Lindentracht sei eine der wesentlichen Überlebensgaranten der Bienen.

 

Herr Gockel begrüßt die rege Diskussion und die Überlegungen des Naturschutzbeirats zum Erhalt der Bäume.

 

Frau Tommack schlägt die Durchführung eines Ortstermins mit Herrn Böcker vom WBH vor.

 

Herr Rubelt schlägt 1. Lesung vor. Herr Köhler schließt sich den lobenden Worten von Herrn Gockel an; der Naturschutzbeirat mache genau seine ihm zustehende Aufgabe. Für das weitere Vorgehen schlägt er vor, dass der Naturschutzbeirat dem Antrag widerspreche. Der Ausschuss für Umwelt-Klimaschutz und Mobilität sei dann die nächste Instanz. Es wird vereinbart, dass Frau Kuschel-Eisermann an der Sitzung des Ausschusses für Umwelt-Klimaschutz und Mobilität (UKM) am 01.02.2023 teilnimmt und die Interessen des Naturschutzbeirats vertritt. Die Begründung der Ablehnung soll an den UKM weitergeleitet werden.

 

Anmerkung: Diese E-Mail von Frau Kuschel-Eisermann, eingegangen in der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats am 25.01.2023, wurde an die Geschäftsstelle des UKM weitergeleitet:

 

Der Naturschutzbeirat hat in seiner Sitzung am 24.01.2023 die „Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG für die Entfernung von zwei Linden aus der geschützten Allee AL-HA-0025 "Lindenallee an Fleyer Straße“ einstimmig abgelehnt.

 

Begründung:

Gem. § 41 (1) LNatSchG NRW sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt. „Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten.“

 

Eine Befreiung nach §67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darf nur gewährt werden, wenn entweder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt oder es sich um einen untypischen Einzelfall handelt und die Belange von Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt werden.

 

1. Der Naturschutzbeirat hat in der Diskussion und nach Sichtung der vorliegenden Fotos bzw. Ortsbegehung einzelner Mitglieder einstimmig festgestellt, dass beim Antrag „Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG für die Entfernung von zwei Linden aus der geschützten Allee AL-HA-0025 "Lindenallee an Fleyer Straße“ kein überwiegend öffentliches Interesse vorliegt, da zwar beim angrenzenden Gehweg die Wurzeln der Linden den Gehweg hochdrücken, aber der Gehweg breit genug ist, um an den Linden vorbei zu gehen, da die Linden direkt an der Grundstücksgrenze stehen und somit eine Verkehrssicherungsrelevanz nicht erkennbar ist.

 

2. Weiterhin handelt es sich auch nicht um einen untypischen Einzelfall, da in der Lindenallee fast alle Anlieger eine Grundstückseinfahrt haben und der Naturschutzbeirat hier befürchtet, einen Präzedenzfall mit der Zustimmung zur Befreiung zu schaffen und andere Anlieger somit einfordern könnten, dass auch ihre Linden entfernt werden könnten.

 

3. Die Belange von Natur und Landschaft werden mit dem Eingriff erheblich belastet, da die Linden auf der einen Seite eine große Nahrungsquelle für Insekten insbesondere für Bienen darstellt und auf der anderen Seite die Entfernung zu einer nachteiligen Veränderung der Allee führen würde.

 

4. Die Unzumutbarkeit der Belastung des Eigentümers ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Umstände wie persönliche, finanzielle oder gesundheitliche Belange des Grundstückseigentümers bleiben somit außer Betracht. Der Naturschutzbeirat kann hier keine Unzumutbarkeit erkennen, da der neue Grundstückseigentümer die Sachlage beim Kauf des Grundstücks gekannt haben muss. Der Eigentümer kann nicht die wirtschaftlich erträglichste Nutzung beanspruchen (Urteil 8 A 1205/14).

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Beschluss:

 

Der Naturschutzbeirat befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigten Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG für die Entfernung von zwei Linden aus der geschützten Allee AL-HA-0025 „Lindenallee an der Fleyer Straße“.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig abgelehnt

 

Dafür:

0

Dagegen:

10

Enthaltungen:

0

 

 

Herr Borgmeier hat sich gem. § 43 i. V. m. § 31 GO NW für befangen erklärt und nicht an der Abstimmung teilgenommen.