Beschlussvorlage - 0673/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrauung des Wirtschaftsbetriebs Hagen AöR (WBH)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen; WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.09.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Anhörung
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14.09.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Anhörung
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21.09.2022
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Anhörung
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20.10.2022
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Anhörung
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20.10.2022
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Anhörung
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26.10.2022
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.10.2022
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.11.2022
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Beschlussvorschlag
I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt,
1. den Betrauungsakt in der als Anlage 1 beigefügten Fassung sowie
2. die Änderung der Kommunalunternehmenssatzung des Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.
II. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Entscheidung des Verwaltungsrates des WBH zu, die dieser Vorlage beigefügte Aufgabenbeschreibung (Anlage 3) als verbindliche Grundlage für die zukünftigen Wirtschaftsplanungen des WBH zu beschließen.
III. Der Oberbürgermeister wird beauftragt dem Rat der Stadt Hagen das Ergebnis einer 18-monatigen Evaluationszeit zur Beratung vorzulegen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Gesetzgeber hat die Umsatzbesteuerung für die öffentliche Hand mit Einführung des neuen § 2 b UStG grundlegend geändert. Auf Grund dieser Rechtsänderung besteht ab dem Jahr 2023 das Risiko, dass ein Großteil der Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt und dem WBH umsatzsteuerpflichtig wird. Die mögliche Mehrbelastung für den städtischen Konzern würde jährlich ca. 2,5 Mio. € betragen.
Der Rat der Stadt Hagen hat am 18.11.2021 (DS 0924/2021) folgenden Beschluss gefasst:
„1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Umsetzung der in dieser Vorlage dargestellten Betrauung der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH).
2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die mit der Betrauung einhergehenden Veränderungen der Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Hagen für durch den WBH umzusetzende Maßnahmen zur Kenntnis.
3. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, ein externes Beratungsunternehmen mit der Erstellung des Betrauungsaktes sowie der erforderlichen Satzungsänderung des WBH zu beauftragen. Bei der Satzungsänderung ist die in dieser Vorlage dargestellte Ausgestaltung des Verwaltungsrates umzusetzen.
4. In dem Betrauungsakt ist eine 18-monatige Evaluationszeit sowie eine Ausstiegsoption zu verankern.“
Begründung
Auf der Grundlage der von Ernst & Young (EY) erstellten rechtlichen Stellungnahme kann der WBH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV betraut werden. Die Stadt Hagen hat deshalb am 18.11.2021 den Beschluss (0924/2021) gefasst, die Betrauung der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) umzusetzen. Entsprechend der durch EY für den WBH am 17.03.2020 beantragten und am 23.02.2021 erteilten verbindlichen Auskunft soll die Umsetzung der Betrauung durch einen Betrauungsakt nach den Vorgaben des Freistellungsbeschlusseses (2012/21/EU) der Europäischen Kommission erfolgen.
Entsprechend der Ziffer 3. des o. g. Ratsbeschlusses wurde das Beratungsunternehmen Ernst & Young (EY) mit der Erstellung des Betrauungsaktes und der erforderlichen Satzungsänderung beauftragt.
Verwaltungsseitig wird die Umsetzung des Ratsbeschlusses im Rahmen eines Projektes begleitet.
Im Rahmen der erforderlichen Anpassung der Satzung des WBH sollte auch die in der Vorlage 0924/2021 dargestellte neue Ausgestaltung des Verwaltungsrates umgesetzt werden.
1. Betrauungsakt:
Als Betrauungsakt bezeichnet man den Rechtsakt einer staatlichen Stelle, durch den einem Unternehmen die Durchführung einer gemeinwohlorientierten Tätigkeit (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse- DAWI -) übertragen wird. Dieser Rechtsakt muss nach den Vorgaben des EU-Rechts ausgestaltet sein, um für öffentliche Mittel, die zur Verwendung bei der übertragenen Aufgabe gewährt werden, eine Freistellung von der Anmeldepflicht des Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erreichen.
Eine Betrauung erfüllt die in dem Freistellungsbeschluss aufgeführten Anforderungen, wenn insbesondere folgende Festlegungen und Regelungen getroffenen sind:
- Bezeichnung des betrauten Unternehmens und des geografischen Geltungsbereichs
- Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen
- ggf. Benennen von ausschließlichen oder besonderen Rechten, die dem betrauten Unternehmen gewährt werden
- die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlung
- Regelungen, dass keine Überkompensierung entsteht oder etwaige überhöhte Ausgleichszahlungen zurückgeführt werden sowie
- einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss
Nachfolgend wird auf die einzelnen Elemente des zur Beschlussfassung vorgelegten Betrauungsentwurfes (Anlage 1) eingegangen
1.1 Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen (§§ 2 und 7)
In der Präambel wird auf die Organisation des WBH in zwei Geschäftsfelder hingewiesen. Das Geschäftsfeld 1 umfasst die bereits heute eigenen Aufgaben, die nicht betrauungsfähig sind. Das Geschäftsfeld 2 umfasst die betrauungsfähigen Tätigkeiten des WBH, die auch Gegenstand der verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung sind. In der Satzung sind die Tätigkeiten des Geschäftsfelds 2 im geänderten § 2 Abs. 3 erfasst und gliedert sich in vier Geschäftsbereiche (DAWI - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse), die in § 2 der Betrauung näher ausgeführt werden.
- Geschäftsbereich 1: Technische Planung, Bau und Unterhaltung von Straßen, Wegen, Plätzen, Radwegen, Fußgängerzonen (einschließlich von Bau und Betrieb von verkehrstechnischen Einrichtungen wie Ampeln), öffentlichen Brücken, Stützmauern, Treppenanlagen, Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen.
- Geschäftsbereich 2: Planung, Bau und Unterhaltung (einschließlich der Pflege und der Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht) von Spielplätzen, der Außenanlagen von städtischen Grundstücken und Kindertagesstätten, Grün- und Parkanlagen, Brunnen, Winterdienst im Rahmen der städtischen Streupflichten.
- Geschäftsbereich 3: Durchführung der Gewässerunterhaltung und Ausbau und Renaturierung von Gewässern.
- Geschäftsbereich 4: Technische Unterstützungsleistungen im Bereich der Straßenbeleuchtung.
Die Betrauung erfolgt gemäß § 7 für 10 Jahre. Dies ist die nach dem Freistellungsbeschluss maximal mögliche Dauer. Der Rat der Stadt Hagen hat jederzeit die Möglichkeit die Betrauung durch Ratsbeschluss zu beenden bzw. die Geltungsdauer zu verkürzen. Nach Ablauf der 10 Jahre besteht die Möglichkeit der erneuten Betrauung für weitere 10 Jahre.
1.3 Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlung (§ 3 der Betrauung)
Dem WBH entsteht durch die Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsbereiche 1 – 4 ein Finanzierungsbedarf, der nicht durch eigene Einnahmen gedeckt wird. Mit wirksam werden der Betrauung erbringt die Stadt Hagen Ausgleichszahlungen an den WBH, auf die der WBH allerdings keinen Rechtsanspruch gegenüber der Stadt Hagen hat. Die Ausgleichszahlungen sind jeweils separat für die übertragenen DAWI-Bereiche zu zahlen.
Die Ermittlung der möglichen Ausgleichsleistung ist jährlich über den Wirtschaftsplan und der daraus abgeleiteten Trennungsrechnung des WBH auszuweisen. Die Prämissen bzw. Parameter, nach denen die Wirtschaftsplanung erfolgt sind zu erläutern und die Angemessenheit ist im Wirtschaftsplan nachvollziehbar darzulegen. Die Prämissen bzw. Parameter werden nicht im Betrauungsakt selber hinterlegt, sondern hier wird auf den Wirtschaftsplan verwiesen. Näheres hierzu wird im Abschnitt „Parameter für die Wirtschaftsplanung (Aufgabenbeschreibung)“ erläutert.
Ergeben sich durch unvorhersehbare Änderungen, die nachweislich zu einem erhöhten Bedarf an Ausgleichszahlungen führen, können diese durch Beschluss des Rates auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen, die sich aus dem Jahresabschluss
ergeben, ausgeglichen werden.
1.4 Regelungen zur Überkompensation (§ 4)
Der WBH wird verpflichtet, der Stadt Hagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nachzuweisen, dass die Ausgleichszahlungen in den einzelnen DAWI Bereichen nicht zu einer Überkompensation geführt haben. D. h. die Ausgleichszahlung je DAWI darf nicht höher sein, als die für die Erfüllung der DAWI versursachten Aufwendungen. Erzielte Erträge je DAWI Bereich sind hierbei zu berücksichtigen.
Der Nachweis hat über eine Trennungsrechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses des WBH zu erfolgen und ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Trennungsrechnung ist für eine eindeutige Abgrenzung zum Geschäftsfeld 1 des WBH notwendig.
Überkompensationen sind von der Stadt Hagen zurückzufordern oder auf die nächstfolgende Ausgleichsperiode anzurechnen, soweit die Überkompensation 10 % je DAWI Bereich nicht überschreitet.
1.5 Verweis auf Freistellungsbeschluss
Der Verweis auf den Freistellungsbeschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011, K(2011) 9380 ist bereits in der Überschrift der Betrauung hinterlegt.
1.6 Parameter für die Wirtschaftsplanung (Aufgabenbeschreibung)
Im Rahmen des Projektes wurden die Aufgaben des WBH für die 4 DAWI-Bereiche umfangreich beschrieben. Dabei wurde der Umfang der einzelnen Aufgaben, die bestehende Standards und die Abgrenzungen zu den Tätigkeiten der Stadt Hagen dokumentiert. Die als Anlage beigefügte Aufgabenbeschreibung (Anlage 3) soll dem WBH als Grundlage für seine Wirtschaftsplanung dienen auf die im Wirtschaftsplan zu verweisen ist. Damit kann der WBH seiner o. g. Verpflichtung nachkommen, die Prämissen bzw. Parameter, nach denen die Wirtschaftsplanung erfolgt, zu erläutern und die Angemessenheit nachvollziehbar darzulegen.
Die Aufgabenbeschreibung ist als Starttableau ab dem 01.01.2023 zu verstehen und dient als Grundlage für die erste Wirtschaftsplanung 2023. Änderungen und Anpassungen an den Beschreibungen und den Standards können durch eine nachgelagerte Beschlussfassung erfolgen.
Die Beschlussfassung über die verbindliche Anwendung der Aufgabenbeschreibung erfolgt durch den Verwaltungsrat des WBH. Die Beschlussfassung ist sicherlich als Angelegenheit mit gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des § 11 Abs. 4 der Satzung des WBH zu sehen, so dass hier ein Entscheidungsvorbehalt des Rates der Stadt Hagen gilt.
Die Aufgabenbeschreibung verweist auf eine Vielzahl von Anlagen, die aufgrund ihres Umfangs nicht alle dieser Vorlage beigefügt sind (z. B. Liste Straßenflächen, Liste Straßenentwässerung, Standorte von Messplätzen, Überwachungsanlagen und Parkscheinautomaten), jedoch Bestandteil der Aufgabenbeschreibung werden.
Im Bereich der Grünunterhaltung wird zum Beispiel auf eine Objektliste mit insgesamt 1407 Objekten verwiesen. Zu jedem einzelnen Objekt gibt es wiederum ein Objektdatenblatt in dem die einzelnen durchzuführenden Verrichtungen und deren Häufigkeit als aktueller Standard festgelegt ist. Alle Objektdatenblätter als Anlage zu dieser Vorlage zu nehmen würde sicherlich den Rahmen sprengen. Stattdessen wird als Anlage eine Übersicht beigefügt, die die üblichen und typischen Standards der Grünunterhaltung für folgende Objektgruppen jeweils an einem Beispiel darstellt:
Objektart Beispiel
Gebäude Stadthalle
Grünanlagen Ennepepark
Kitas Kita Wiesenstraße
Plätze Stadtplatz Altenhagen
Schulen Grundschule Emst
Spielplätze Kinderspielplatz Mozartstraße
Sportplatz Kirchenbergstadion
Straßenbegleitgrün Feithstraße
Turnhalle Sporthalle Volmetal
Unbebaute Grundstücke In der Delle (Baukloh, Haspe)
Es handelt sich um eine beispielhafte Darstellung. Daher können einzelne Objekte natürlich von der Beschreibung abweichen. Bei Bedarf können einzelne Objektdatenblätter bei der Verwaltung oder beim WBH eingesehen werden.
2. Satzungsänderung
Eine durch den Rat der Stadt Hagen beschlossene Betrauung des WBH entfaltet für sich noch keine Rechtswirkung nach außen. Es bedarf vielmehr eines konkreten Umsetzungsakts auf Ebene des WBH.
Für eine rechtsverbindliche Umsetzung des Betrauungsakts auf Ebene des WBH wird seitens EY empfohlen, die Betrauung zum Gegenstand einer Satzungsänderung zu machen. Dies erfolgt durch einen Verweis in der Satzung auf die Betrauung des WBH. Die vollständige Betrauung wird damit aus Gründen der Rechtssicherheit zur Anlage der Satzung gemacht.
Nachfolgend wird auf die erforderlichen Satzungsänderungen eingegangen.
§ 2 der Satzung „Gegenstand des Unternehmens“
Im aktuellen § 2 - Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) - der Satzung des WBH finden sich die derzeit vom WBH geleisteten Tätigkeiten. Vor dem Hintergrund der aufgrund der beabsichtigten Betrauung vorzunehmenden beihilferechtlichen Trennungsrechnung sollen die hoheitlichen Aufgaben (in § 2 Abs. 1 der Satzung) als Geschäftsfeld 1 bezeichnet und die künftig von der Betrauung umfassten Tätigkeiten (in § 2 Abs. 3 der Satzung), die der WBH eigenverantwortlich verrichten werden, dem Geschäftsfeld 2 des WBH zuzuordnen werden.
§ 2 – neu:
„(1) Das Kommunalunternehmen nimmt im Gebiet der Stadt Hagen im Geschäftsfeld 1 folgende Tätigkeiten als eigene Aufgaben wahr, die ihr mit befreiender Wirkung gem. § 114a Abs. 3 Satz 1 GemO NRW als eigene Aufgaben übertragen wurden:“
[……]
(3) Das Kommunalunternehmen nimmt im Geschäftsfeld 2 folgende weitere Tätigkeiten als eigene Aufgaben im Gebiet der Stadt Hagen wahr:“
§ 2 Abs. 3 – neu (Deklarierung der Betrauung als Anlage 1 der Satzung):
„Defizite, die in Zusammenhang mit der Erbringung dieser Tätigkeiten beim Kommunalunternehmen entstehen, werden ausschließlich unter Berücksichtigung der Vorgaben der Gemeindeordnung (GO NW), der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV NW) sowie des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission 2012/21/EU ausgeglichen. Die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU sind durch die Betrauung des Kommunalunternehmens (Anlage 1) umgesetzt worden.“
§ 8 der Satzung „Verwaltungsrat“
In Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 18.11.2021 (DS 0924/2021), wonach künftig der Verwaltungsrat aus insgesamt 30 Mitgliedern (aktuell 15) sowie weiteren 5 beratenden Mitgliedern, die die Bezirksvertretungen bestellen, bestehen soll, wird § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt lauten:
„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, den 29 übrigen Mitgliedern sowie fünf beratenden Mitgliedern. Die beratenden Mitglieder werden von den fünf Bezirksvertretungen bestellt. Der Rat bestellt die 29 übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode des Rates (Amtsdauer). Der Verwaltungsrat übt nach Ablauf seiner Amtsdauer seine Funktion bis zur Neubestellung geschäftsführend aus.“
Aufgrund der Größe des Verwaltungsrates empfiehlt die Verwaltung, künftig keine Sitzungsgelder zu zahlen.
§ 9 „Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates“
Darüber wird vorgeschlagen hinsichtlich der Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates folgende Anpassungen in der Satzung vorzunehmen:
In § 9 Abs. 1 wird die Zahl 7 durch die Zahl 14 ersetzt.
§ 9 Abs. 4 soll künftig lauten:
„Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn […….] mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.“
§ 11 Abs. 1 Satz 2
Da die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder verdoppelt wird, sollte auch in § 11 Abs. 1 die Zahl 4 durch 8 ersetzt werden.
3. Evaluation
Seitens der Beraterinnen von EY wird empfohlen, die Evaluation nicht im Betrauungsakt, sondern per Ratsbeschluss festzuschreiben, da dem Rat der Stadt Hagen ohnehin jederzeit offensteht, den Betrauungsakt durch einen entsprechenden Ratsbeschluss aufzuheben bzw. die Geltungsdauer zu verkürzen.
Die Verwaltung wird dem Rat der Stadt Hagen nach einer 18-monatigen Evaluationszeit über die Wirkung der gewählten Betrauungslösung berichten. Der Bericht soll insbesondere die Entwicklung des Zuschussbedarfes der einzelnen Sparten beleuchten und aufzeigen, ob das angestrebte umsatzsteuerliche Ziel erreicht wurde.
Der WBH wird die Verwaltung in dem Evaluationsprozess unterstützen und die hierfür erforderlichen Auswertungen und Kennzahlen im Rahmen eines vierteljährigen Berichtswesens zur Verfügung stellen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
x | Die finanziellen Auswirkungen der Betrauungslösung wurden in den Vorlagen 0155/2021 und 0155-1/2021 ausführlich dargestellt. |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Henning Keune Technischer Beigeordneter
|
| gez. |
| Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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608,3 kB
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(wie Dokument)
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166,3 kB
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377,2 kB
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21.09.2022 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt,
1. den Betrauungsakt in der als Anlage 1 beigefügten Fassung sowie
2. die Änderung der Kommunalunternehmenssatzung des Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.
II. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Entscheidung des Verwaltungsrates des WBH zu, die dieser Vorlage beigefügte Aufgabenbeschreibung (Anlage 3) als verbindliche Grundlage für die zukünftigen Wirtschaftsplanungen des WBH zu beschließen.
III. Der Oberbürgermeister wird beauftragt dem Rat der Stadt Hagen das Ergebnis einer 18-monatigen Evaluationszeit zur Beratung vorzulegen.
Zusatz:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, durch einen geeigneten und noch zu definierenden Prozess sicherzustellen, dass Erkenntnisse und erkannte Verbesserungsoptionen bereits innerhalb der Evaluationsphase in eine Modifikation der Aufgabenbeschreibung einfließen, soweit die Grundzüge der verbindlichen Auskunft nicht berührt wird.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung | ||
SPD | 4 |
|
| ||
CDU | 1 |
|
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Bündnis 90/ Die Grünen | 1 |
|
| ||
Hagen Aktiv | 1 |
|
| ||
FDP | - |
|
| ||
AfD | 1 |
|
| ||
| |||||
X | Einstimmig beschlossen | ||||
20.10.2022 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt,
1. den Betrauungsakt in der als Anlage 1 beigefügten Fassung sowie
2. die Änderung der Kommunalunternehmenssatzung des Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.
II. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Entscheidung des Verwaltungsrates des WBH zu, die dieser Vorlage beigefügte Aufgabenbeschreibung (Anlage 3) als verbindliche Grundlage für die zukünftigen Wirtschaftsplanungen des WBH zu beschließen.
III. Der Oberbürgermeister wird beauftragt dem Rat der Stadt Hagen das Ergebnis einer 18-monatigen Evaluationszeit zur Beratung vorzulegen.
Zusatz:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, durch einen geeigneten und noch zu definierenden Prozess sicherzustellen, dass Erkenntnisse und erkannte Verbesserungsoptionen bereits innerhalb der Evaluationsphase in eine Modifikation der Aufgabenbeschreibung einfließen, soweit die Grundzüge der verbindlichen Auskunft nicht berührt wird.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung | |||||
SPD | 4 | 1 | - | |||||
CDU | 3 | - | - | |||||
Bündnis 90/ Die Grünen | 1 | - | - | |||||
Hagen Aktiv | - | 2 | - | |||||
AfD | - | - | - | |||||
| ||||||||
X | Mit Mehrheit beschlossen
| |||||||
| ||||||||
Dafür: | 8 | |||||||
Dagegen: | 3 | |||||||
Enthaltungen: | - | |||||||
Herr Goertz hat sich gem. § 43 i. V. m. § 31 GO NW für befangen erklärt und nicht an der Beratung oder Abstimmung teilgenommen.
26.10.2022 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Beschluss:
Die BV-Nord empfiehl dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt,
1. den Betrauungsakt in der als Anlage 1 beigefügten Fassung sowie
2. die Änderung der Kommunalunternehmenssatzung des Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.
II. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Entscheidung des Verwaltungsrates des WBH zu, die dieser Vorlage beigefügte Aufgabenbeschreibung (Anlage 3) als verbindliche Grundlage für die zukünftigen Wirtschaftsplanungen des WBH zu beschließen.
III. Der Oberbürgermeister wird beauftragt dem Rat der Stadt Hagen das Ergebnis einer 18-monatigen Evaluationszeit zur Beratung vorzulegen.
Zusatz:
Der Rat der Stadt beschließt, durch einen geeigneten und noch zu definierenden Prozess sicherzustellen, dass Erkenntnisse und erkannte Verbesserungsoptionen bereits innerhalb der Evaluationsphase in eine Modifikation der Aufgabenbeschreibung einfließen. Soweit die Grundzüge der verbindlichen Auskunft nicht berührt wird.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
CDU | 5 | - | - |
SPD | 4 | - | - |
Bündnis 90/ Die Grünen | 1 | - | - |
AfD | 1 | - | - |
Hagen Aktiv | 1 | - | - |
| |||
x | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 12 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||